Kranken- und Unfalltaggelder: Die Abrechnung
Passende Arbeitshilfen
Das Wichtigste zu Kranken- und Unfalltaggeldern
Taggelder werden für Kalendertage gerechnet und ausbezahlt. Lediglich Arbeitslosentaggelder werden pro Arbeitstag gerechnet. Für die Berechnung von Kranken- und Unfalltaggeldern sind deshalb 365 Kalendertage pro Jahr einzusetzen (EO: 360 Kalendertage). Der 13. Monatslohn wird bei Taggeldern schon eingerechnet. Dies bedeutet, dass auf den Taggeldern kein 13. Monatslohn mehr geschuldet ist und somit am Jahresende nicht mehr der volle 13. Monatslohn auszuzahlen ist.
Bei der Krankentaggeldversicherung besteht Vertragsfreiheit. Es sind deshalb Abweichungen möglich. Es wird in der Regel eine Wartefrist von 7, 14, 30, 60 oder 90 Tagen vereinbart. Das Krankentaggeld wird dann also ab dem 8., 15. etc. Tag bezahlt. Bis zur Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten (bei 80% Taggeld beträgt auch die Lohnfortzahlung 80%). Berechnungsbasis für die Berechnung des Taggeldes ist meist der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene AHV pflichtige Lohn, einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Für Arbeitnehmende mit stark variierendem Lohn gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Berechnungsbasis.
Krankentaggeld pro Kalendertag = AHV-Lohnsumme pro Jahr x 80% / 365
Meist ist ein Maximallohn vereinbart (z.B. CHF 200 000.–).
Varianten der Berechnung:
- 90% oder 100% des Lohnes versichert
- Familienzulagen mitversichert
- Teiler von 360
Unfalltaggelder: Berechnungsbasis
Der versicherte Höchstlohn beträgt CHF 148 200.– pro Kalenderjahr resp. CHF 324.80.– pro Kalendertag. Berechnungsbasis für die Berechnung des Taggeldes ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn inklusive Naturalleistungen. Eingerechnet werden noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wie beispielsweise der Anteil des 13. Monatslohns, zugesicherte Boni, Dienstaltersgeschenke etc. Es ist deshalb wichtig, dass in der Unfallmeldung alle Lohnbestandteile aufgeführt werden. Massgebend ist immer der Bruttolohn, d.h. der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/ EO/AV usw.
Passende Produkt-Empfehlungen
Bei Lernenden, die aufgrund eines Lehrvertrages beschäftigt werden, ist der effektive Lohn massgebend. Hingegen gilt für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl tätige Personen (z.B. Schnupperlehrlinge) ein Mindestlohn von CHF 81.– pro Tag ab vollendetem 20. Altersjahr und von CHF 40.– pro Tag vor vollendetem 20. Altersjahr, sofern der tatsächliche Verdienst nicht über diesen Ansätzen liegt. Es handelt sich um 10% resp. 20% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Art. 23 Abs. 6 UVV).
Berechnungsregeln: Das Taggeld wird für jeden Tag, einschliesslich Sonn- und Feiertage, ausbezahlt. Der vor dem Unfall bezogene Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet. Aufgrund des Jahreslohnes kann der Taggeldansatz pro Kalendertag nach folgender Formel berechnet und auf 5 Rappen aufgerundet werden:
Unfalltaggeld pro Kalendertag = AHV-Lohnsumme pro Jahr plus Familienzulagen x 80% / 365
Das maximale Taggeld beträgt folglich: CHF 148 200.– × 80% / 365 = CHF 324.80. Dies wird meist auf CHF 325.– aufgerundet.
Beginn und Ende des Taggeldanspruchs
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Kalendertag nach dem Unfalltag, sofern der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Für den Unfalltag und zwei Folgetage wird kein Taggeld ausbezahlt («Karenztage»). Bei beruflichen Erkrankungen gilt entweder das Datum der ersten Arztkonsultation oder das Datum der Arbeitsniederlegung als «Unfalltag».
Beispiele
- Unfall am Montag, 1. Mai, am Abend auf dem Nachhauseweg: Taggeld ab Donnerstag, 4. Mai
- Unfall am Mittwoch, 3. Mai, frühmorgens: Taggeld ab Samstag, 6. Mai
Ob am Unfalltag noch gearbeitet wurde oder nicht, spielt für das Taggeld keine Rolle.
Der Anspruch endet mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit (resp. mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten).
Wenn der Verunfallte wieder arbeitsfähig ist, jedoch zur ärztlichen Behandlung stundenweise der Arbeit fernbleiben muss, kann für diese Ausfallstunden ebenso Taggeld beansprucht werden. Ausnahme: Während der 3 Karenztagen wird kein Taggeld geleistet, folglich auch nicht für Ausfallstunden.