13. Monatslohn: Wie wird er geregelt?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz keine gesetzliche Pflicht, sondern eine vertraglich vereinbarte Sondervergütung. Er wird als fester Lohnbestandteil betrachtet und unterliegt bei der Auszahlung den gleichen Sozialversicherungs- und Steuerregeln wie der normale Monatslohn. Ohne explizite Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag besteht kein Anspruch darauf, es sei denn, das Unternehmen zahlt ihn über Jahre hinweg regelmässig aus, was eine stillschweigende Vertragsänderung darstellt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Kein gesetzlicher Anspruch, sondern reine Vertragsvereinbarung.
  • Bei Austritt ist der Anteil pro rata temporis (anteilmässig) sofort fällig.
  • Berechnung erfolgt meist als 1/12 der gesamten Jahresentlohnung.
  • Gratifikationen unterliegen anderen Regeln als der 13. Monatslohn.
  • Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als regulärer Lohn zu behandeln.
12.01.2026 Von: Thomas Wachter
13. Monatslohn

Welche Regeln gelten für den 13. Monatslohn in der Schweiz?

Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern gilt als eine Sondervergütung. Das bedeutet, dass er ein zusätzlicher Lohnbestandteil für die geleistete Arbeit eines Jahres ist. Die Auszahlung und Höhe des Betrages sind vertraglich festgelegt. Zu beachten ist, dass er bei der Auszahlung sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Lohn behandelt wird. Was aber gilt sonst noch?

Rechtsanspruch auf den 13. Monatslohn

Ein 13. Monatslohn wird sehr verbreitet gewährt. Er ist jedoch nur dann geschuldet, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Anstellungsreglement oder im Gesamtarbeitsvertrag vereinbart ist. Ist kein 13. Monatslohn vereinbart, muss auch keiner geleistet werden. Allerdings kann auch betreffend einem 13. Monatslohn eine Vertragsänderung stillschweigend zustande kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen, ohne dass der Arbeitsvertrag einen 13. Monatslohn vorsieht, regelmässig einen solchen leistet: Das Unternehmen hat eine stillschweigende Vertragsänderung zu Gunsten der Mitarbeitenden vorgenommen.

Besteht Anspruch auf einen 13. Monatslohn, gelten folgende Regelungen:

Nach einer häufigen Definition ist der 13. Monatslohn ein Lohnbestandteil, welcher sich lediglich durch die Fälligkeit unterscheidet: Statt monatlich wie der übrige Lohn, wird der 13. Monatslohn meist im Monat November oder Dezember ausbezahlt. Dabei ist der 13. Monatslohn fest 1/13 der gesamten Jahresentlohnung. Er ist weder von der Arbeitsleistung noch vom Geschäftsgang abhängig.

Bei einem Austritt ist der 13. Monatslohn anteilmässig immer geschuldet, unabhängig vom Grund oder den Umständen des Austritts. Selbst bei einer fristlosen Entlassung ist der Anteil des 13. Monatslohnes bis zum Austrittstag, also pro rata, auszuzahlen. Bei einem Austritt ist der Anteil des 13. Monatslohnes mit der letzten Lohnabrechnung fällig und nicht erst im folgenden November oder Dezember.

Die Höhe des 13. Monatslohnes muss nicht einem Monatslohn entsprechen, die Fälligkeit muss nicht Ende Jahr sein und es ist möglich, die Auszahlung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zuzusichern. Es ist also möglich, im Arbeitsvertrag andere Bestimmungen festzulegen, beispielsweise

  • Der 13. Monatslohn beträgt CHF 5000.–.
  • Ein 13. Monatslohn wird erst nach der Probezeit ausgerichtet.
  • Der 13. Monatslohn beträgt im ersten Anstellungsjahr ½ eines Monatslohn und ab dem 2. Anstellungsjahr einen vollen Monatslohn.
  • Der 13. Monatslohn wird zur Hälfte im Juni und zur Hälfte im Dezember ausgerichtet.

etc.

Ist nichts anderes festgelegt, so beträgt der 13. Monatslohn einen Monatslohn.

Nicht erlaubt ist es, die Auszahlung des 13. Monatslohnes oder dessen Höhe an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, wie beispielsweise ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Dies ist bei einer Gratifikation möglich. Dann allerdings sind auch alle übrigen Regeln einzuhalten, damit es sich tatsächlich um eine Gratifikation handelt.

So wird diese Sondervergütung berechnet

Der 13. Monatslohn ist meist leicht zu ermitteln: es handelt sich um 1/12 des im ganzen Jahr ausgewiesenen Bruttolohnes (sofern nichts anderes festgelegt wurde).

Praxis-Beispiel:
Eine Mitarbeiterin tritt am 13. September ein und verlässt das Unternehmen am 12. November. Ihr Monatslohn beträgt CHF 5000.– plus 13. Monatslohn.
Im September beträgt ihr Bruttolohn 18/30 von CHF 5000.– = CHF 3000.–, im Oktober CHF 5000.– und im November 12/30 von CHF 5000.– = CHF 2000.–. Total beträgt der Bruttolohn somit CHF 10 000.–.
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 von CHF 10 000.–, somit CHF 833.35.

Durch die Berechnungsweise des 13. Monatslohnes wird dieser also bei Eintritt- und Austritt während dem Kalenderjahr, bei unbezahltem Urlaub oder bei Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlung gekürzt. Durch diese pro-rata-temporis-Auszahlung beträgt dieser in allen diesen Fällen weniger als einen ganzen Monatslohn. Eine vertragliche Kürzungsvereinbarung wird dazu nicht benötigt, schafft aber Klarheit.

Im Gegenzug ist der 13. Monatslohn auch geschuldet, wenn jemand im Auszahlungsmonat nicht mehr angestellt ist, im Urlaub weilt oder wegen Arbeitsverhinderung abwesend ist.

Checkliste

  • Überprüfen Sie den Arbeitsvertrag oder das Anstellungsreglement auf eine explizite 13. Monatslohn-Klausel.
  • Klären Sie, ob durch langjährige, regelmässige Auszahlung eine stillschweigende Vereinbarung besteht.
  • Definieren Sie klar, welche Lohnbestandteile in die Berechnung einbezogen werden (z. B. Monatslohn, Ferienlohn) und welche nicht (z. B. Überstunden, Provisionen).
  • Stellen Sie sicher, dass bei Austritten der anteilmässige Lohn bis zum Austrittstag berechnet und mit der letzten Lohnabrechnung fällig wird.
  • Vermeiden Sie die Verknüpfung der Auszahlung mit Bedingungen wie einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, da dies den Charakter einer Gratifikation ändert.
  • Legen Sie bei Stundenlöhnen fest, ob der 13. Monatslohn im Stundenlohn inkludiert ist oder separat auszuweisen ist.
  • Dokumentieren Sie alle Berechnungsgrundlagen und Vereinbarungen im Personalreglement zur Vermeidung von Missverständnissen.

Einrechnung des 13. Monatslohns

Immer wieder stellt sich die Frage, welche Lohnbestandteile in die Berechnung des 13. Monatslohn einzurechnen sind. Hilfreich ist es, diese Frage im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag zu regeln, falls unterschiedliche Lohnformen vereinbart sind. Grundsätzlich empfehlen wir folgendes:

Einzurechnen sind der Monatslohn, der Lohn während bezahlten Ferien, während bezahltem Urlaub oder bei Freistellung sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Nicht einzurechnen sind Überstundenentschädigungen, Familienzulagen, Provisionen, Naturalleistungen, Leistungen Dritter (Krankentaggeld, Unfalltaggeld, EO-Taggelder) und unregelmässige Lohnbestandteile wie Bonus, Gratifikation, Erfolgsbeteiligungen, Treueprämien, Dienstaltersprämien, Anerkennungsprämien etc. Bei gesetzlichen und vertraglichen Zulagen ist in der Regel kein 13. Monatslohn geschuldet.

Anmerkung: Umgekehrt stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung von Überstunden-, Überzeit, Nacht- und Sonntagszulagen der 13. Monatslohn einzurechnen ist. Die Rechtsprechung hierzu ist widersprüchlich. Empfehlung: 13. Monatslohn einrechnen. Auf jeden Fall ist bei der Auszahlung von überzähligen Ferientagen am Ende des Arbeitsverhältnisses der 13. Monatslohn einzurechnen.

Bei Stundenlohn-Angestellten wird der Stundenlohn meist inkl. 13. Monatslohn festgelegt, soweit überhaupt Anrecht besteht. In aller Regel ist bei Stundenlohn der 13. Monatslohn nicht einzeln auszuweisen, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.

FAQ: 13. Monatslohn

Muss der 13. Monatslohn gesetzlich bezahlt werden?

Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Der 13. Monatslohn ist nur geschuldet, wenn er im Arbeitsvertrag, im Anstellungsreglement oder im Gesamtarbeitsvertrag vereinbart ist oder durch langjährige Praxis stillschweigend eingeführt wurde.

Wie wird der 13. Monatslohn bei einem vorzeitigen Austritt berechnet?

Bei einem Austritt ist der 13. Monatslohn immer anteilmässig (pro rata temporis) geschuldet. Der Betrag wird basierend auf der im Arbeitsverhältnis erzielten Jahresentlohnung bis zum Austrittstag berechnet und sofort mit der letzten Lohnabrechnung fällig.

Welche Lohnbestandteile zählen zur Berechnung des 13. Monatslohnes?

Grundsätzlich zählen der fixe Monatslohn, der Lohn während bezahlter Ferien und bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dazu. Nicht einzurechnen sind hingegen Überstundenentschädigungen, Familienzulagen, Provisionen, Bonuszahlungen und andere unregelmässige oder variable Lohnbestandteile.

Kann der 13. Monatslohn an Bedingungen geknüpft werden?

Nein, im Gegensatz zu einer Gratifikation darf der 13. Monatslohn nicht an Bedingungen wie das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt geknüpft werden. Eine solche Bedingung würde den Charakter der Zahlung zu einer Gratifikation ändern, was andere rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Was gilt für Stundenlohn-Angestellte?

Bei Stundenlohn-Angestellten wird der 13. Monatslohn in der Regel im Stundenlohn bereits inkludiert. Er muss dann nicht separat ausgewiesen werden, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

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