Mitarbeitergeschenke: Das müssen Sie wissen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

In der Schweiz unterliegen Mitarbeitergeschenke nur dann der Mehrwertsteuer (MWST), wenn ihr Marktwert pro Ereignis CHF 500.– übersteigt. Liegt der Wert darunter, gilt die Leistung als nicht-entgeltlich, muss nicht im Lohnausweis deklariert werden und der Arbeitgeber darf die Vorsteuer vollumfänglich abziehen. Überschreitet der Wert jedoch die Schwelle, ist der volle Betrag inkl. MWST als Lohnnebenleistung zu versteuern, wobei die unternehmerische Vorsteuer weiterhin abziehbar bleibt, sofern die MWST ordnungsgemäss deklariert wird.

Die wichtigsten Punkte:

  • Geschenke bis CHF 500.– pro Ereignis sind von der MWST befreit und nicht lohnsteuerpflichtig.
  • Werte ab CHF 500.– müssen im Lohnausweis deklariert und mit dem Normalsatz (8,1 %) versteuert werden.
  • Geldgeschenke (z. B. Weihnachtsgeld) unterliegen grundsätzlich nie der MWST, sondern nur der Lohnsteuer.
  • Der Vorsteuerabzug ist bei unternehmerisch getätigten Anschaffungen grundsätzlich möglich.
12.01.2026 Von: Michel Hürlimann, Manuèle Stoercklé
Mitarbeitergeschenke

Wie sind Mitarbeitergeschenke und Weihnachtsfeiern in der Schweiz mehrwertsteuerlich korrekt zu behandeln?

Speziell in der Vorweihnachtszeit zeigen sich viele Unternehmen grosszügig und bedanken sich bei ihren Arbeitnehmenden für die geleistete Arbeit oftmals in Form von Mitarbeitergeschenke und Weihnachtsfeiern. Aber auch unterjährig können Geschenke, zum Beispiel zu Geburtstagen oder Mitarbeiterjubiläen, vorkommen. Auch wenn die positiven Absichten im Vordergrund stehen, so gibt es aus Sicht der Mehrwertsteuer (MWST) einige Punkte, die es durch die Arbeitgebenden zu beachten gilt.

MWST immer bei entgeltlichen Leistungen

Entrichtet ein Unternehmen entgeltliche Leistungen an seine Arbeitnehmenden, so ist die MWST grundsätzlich geschuldet. Von einer entgeltlichen Leistung ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Leistung im Lohnausweis zu deklarieren ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat aber gewisse Gehaltsnebenleistungen definiert, welche als nicht-entgeltlich erachtet werden und daher nicht der MWST unterliegen. Des Weiteren stellt sich auch die Frage nach dem Vorsteuerabzugsrecht des Arbeitgebenden aus den eingekauften Leistungen.

Mitarbeitergeschenke

Bei der Abgabe von Mitarbeitergeschenke an Arbeitnehmende ist der Wert des Geschenks pro Ereignis massgebend (z.B. Geburtstag oder Weihnachten). Geschenke, deren Wert unter CHF 500.– liegt, stellen im mehrwertsteuerlichen Sinn keine entgeltliche Leistung dar und unterliegen demnach auch nicht der MWST. Für die Ermittlung des Schwellenwertes von CHF 500.–, ist der Marktwert zu berücksichtigen. Diese Leistungen sind auch nicht im Lohnausweis zu deklarieren. Der Arbeitgebende kann die bezahlten Vorsteuern in Abzug bringen, sofern die Ausgaben im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt, getätigt wurden. Dies ist bei Mitarbeitergeschenken grundsätzlich anzunehmen, sofern das Unternehmen im steuerbaren Bereich tätig ist.

Anders verhält es sich bei Geschenken mit einem Wert ab CHF 500.–. Diese sind im Lohnausweis der Arbeitnehmenden zu deklarieren und unterliegen daher der MWST. Der im Lohnausweis aufgeführte Betrag ist dabei inkl. MWST zu verstehen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb des Geschenks in Abzug zu bringen, sofern er seinerseits die MWST auf dem Mitarbeitergeschenk ordnungsgemäss deklariert hat.

Entrichtetes Weihnachtsgeld oder ähnliche Zahlungen an die Arbeitnehmenden stellen hingegen rein geldmässig ausgerichtete Leistungen dar und sind demnach keine steuerbaren Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne. Sie unterliegen, analog Lohnzahlungen, nicht der MWST.

Beispiel 1 – Mitarbeitergeschenke

Die IT AG erbringt ausschliesslich steuerbare Leistungen und schenkt ihren Lernenden zu Weihnachten einen Geschenkkorb im Wert von insgesamt CHF 300.– (Marktwert). Die übrigen Mitarbeitenden erhalten je ein Weinset im Wert von insgesamt CHF 700.– (Marktwert).

Der Wert des Geschenkkorbes an die Lernenden übersteigt den Schwellwert von CHF 500.– nicht. Daher liegt keine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers an die Lernenden vor. Eine Deklaration im Lohnausweis der Lernenden ist nicht notwendig und auf dem Wert des Geschenkkorbes ist keine MWST zu entrichtet. Die beim Einkauf des Geschenkkorbes entrichtete Vorsteuer kann von der IT AG in Abzug gebracht werden.

Der Wert der Geschenke an die übrigen Mitarbeitenden liegt über dem Schwellwert. Dies führt dazu, dass die IT AG die Geschenke unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises mit einem Wert von CHF 700.– (Marktwert) zu deklarieren hat. Dieser Betrag versteht sich als inkl. MWST und ist zum Normalsatz (8,1%) zu versteuern. Der Nettoumsatz ist durch die IT AG in Ziffer 200/302 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Daraus resultiert eine MWST in der Höhe von CHF 50.05, welche die IT AG der ESTV abzuführen hat. Gleichzeitig ist die IT AG aber berechtigt, die von ihr entrichtete Vorsteuer auf dem Kauf des Weines in Abzug zu bringen.

Beispiel 2 – Spezialfall Einzelunternehmen: Privater Konsum

Kauft ein Einzelunternehmen im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Wein ein (z.B. als Kundengeschenk), so ist das Einzelunternehmen grundsätzlich dazu berechtigt, die Vorsteuern in Abzug zu bringen. Hat das Einzelunternehmen den Vorsteuerabzug geltend gemacht und entwendet der Einzelunternehmer nachträglich einige Flaschen Wein für den privaten Konsum, so führt dies zu einer Vorsteuerkorrektur bei der Einzelunternehmung. Die in Abzug gebrachten Vorsteuern sind anteilsmässig (im Verhältnis des privaten Konsum gegenüber dem unternehmerischen Konsum) in Ziff. 415 der MWST-Abrechnung zu korrigieren.

Checkliste

  • Marktwert des Geschenks pro Mitarbeiter und pro Anlass (z. B. Weihnachten, Geburtstag) ermitteln.
  • Prüfen, ob der Wert die Grenze von CHF 500.– überschreitet.
  • Bei Werten unter CHF 500.– keine MWST berechnen und keine Deklaration im Lohnausweis vornehmen.
  • Bei Werten über CHF 500.– den Bruttobetrag inkl. MWST im Lohnausweis (Ziffer 2.3) erfassen.
  • Die MWST auf dem über CHF 500.– liegenden Betrag im Rahmen der MWST-Abrechnung (Ziffer 200/302) deklarieren.
  • Den Vorsteuerabzug beim Einkauf des Geschenks in Anspruch nehmen, sofern das Unternehmen im steuerbaren Bereich tätig ist.
  • Bei Einzelunternehmen den privaten Konsum von unternehmerischen Anschaffungen strikt trennen und gegebenenfalls Vorsteuer korrigieren.
  • Bei gemischten Unternehmen (steuerbar und nicht steuerbar) die Vorsteuerkorrektur oder direkte Zuordnung prüfen.
  • Bei Firmenanlässen sicherstellen, dass die Veranstaltung dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann.
  • Dokumentation der Anschaffungen und Wertbestimmungen für die Steuerbehörden bereithalten.

Organisation von Firmenanlässen

Bei Firmenanlässen wie beispielsweise einer Weihnachtsfeier stellt sich die Frage, ob die entrichtete Vorsteuer abzugsfähig ist. Grundsätzlich ist ein Vorsteuerabzugsrecht gegeben, wenn die Ausgaben im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfallen und nicht im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen stehen, für welche die Option nicht möglich ist. Firmenanlässe sind in der Regel dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen und berechtigen, gemäss den zuvor genannten Ausführungen zum Vorsteuerabzug. Als Übersicht zum möglichen Vorsteuerabzug dient die nachstehende Tabelle:

Option 1Option 2Option 3

Unternehmen erbringt ausschliesslich steuerbare Leistungen

=

100% Vorsteuerabzug

Unternehmen erbringt ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen

=

Kein Vorsteuerabzug möglich

Unternehmen erbringt sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Leistungen

=

Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung einer Vorsteuerkorrektur bzw. direkten Zuordnung möglich

Fazit

Vorsteuern im Zusammenhang mit Mitarbeitergeschenke und Firmenanlässen berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug und sollten daher in den wenigsten Fällen in einem zusätzlichen Kostenfaktor resultieren. Allerdings gilt es sicherzustellen, dass allfällige Ausgangsleistungen mehrwertsteuerlich korrekt erfasst werden. Erbringen Unternehmen auch von der Steuer ausgenommene Leistungen, so ist zudem zu prüfen, ob eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist oder das Unternehmen nicht berechtigt ist, die Vorsteuer überhaupt in Abzug zu bringen.

FAQ: Mitarbeitergeschenke

Muss ich für einen Geschenkkorb im Wert von CHF 300.– Mehrwertsteuer entrichten?

Nein, da der Wert unter der Schwelle von CHF 500.– liegt, gilt dies als nicht-entgeltliche Leistung. Es fällt keine MWST an, und der Betrag ist nicht im Lohnausweis zu deklarieren.

Wie wird ein Weinset im Wert von CHF 700.– mehrwertsteuerlich behandelt?

Da der Wert CHF 500.– übersteigt, ist das Geschenk als entgeltliche Leistung zu betrachten. Der volle Betrag muss im Lohnausweis deklariert und mit dem Normalsatz von 8,1 % MWST versteuert werden.

Darf ich die Vorsteuer auf Mitarbeitergeschenke abziehen?

Ja, sofern das Unternehmen im steuerbaren Bereich tätig ist und die Anschaffung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Geschenke unter als auch über der CHF 500.–-Schwelle.

Unterliegt ein klassisches Weihnachtsgeld der Mehrwertsteuer?

Nein, reine Geldzahlungen wie Weihnachtsgeld gelten nicht als mehrwertsteuerbare Leistung, sondern unterliegen analog zu normalen Lohnzahlungen ausschliesslich der Lohnsteuer.

Was gilt bei einer Firmeweihnachtsfeier?

Firmenanlässe sind in der Regel dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, was den Vorsteuerabzug auf den damit verbundenen Ausgaben ermöglicht. Eine MWST auf die Anwesenheit der Mitarbeiter fällt jedoch nicht an.

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