Bonus: Freiwillig oder ein fester Lohnbestandteil?
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ob ein Bonus als Lohnbestandteil oder als Gratifikation gilt, hängt massgeblich davon ab, ob die Höhe objektiv festgelegt ist oder im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Eine rein freiwillige Zahlung wird durch wiederholte, vorbehaltslose Auszahlung über drei Jahre oder durch den Wegfall der Akzessorietät (wenn der Bonus den Grundlohn übersteigt) rechtlich zu einem geschuldeten Lohnbestandteil. Bei sehr hohen Einkommen (ab dem fünffachen Medianlohn) greift dieses Schutzprinzip jedoch nicht mehr.
Die wichtigsten Punkte:
- Objektive Kriterien (z. B. Umsatzanteil) qualifizieren den Bonus sofort als Lohnbestandteil.
- Dreijährige, vorbehaltslose Auszahlung kann eine stillschweigende Vereinbarung für eine Gratifikation begründen.
- Ein Bonus, der regelmässig höher ist als der Grundlohn, verliert seinen akzessorischen Charakter und wird zum Lohn.
- Bei Einkommen über dem fünffachen Medianlohn entfällt die Prüfung der Akzessorietät; der Bonus bleibt freiwillig.

Passende Arbeitshilfen
Wann wird ein Bonus zum festen Lohnbestandteil und wann bleibt er freiwillig?
Die Qualifikation gestaltet sich oftmals als schwierig und ist mit diversen Unsicherheiten verbunden, welche insbesondere bei einem Austritt von Arbeitnehmenden zu Auseinandersetzungen führen können. Mit den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien gelingt die Qualifizierung, wobei es stets auf den Einzelfall ankommt. Das Bundesgericht hat in diversen neueren Entscheiden seine Rechtsprechung zum Bonus präzisiert und zusammengefasst.
Qualifikation der Bonus-Zahlung
Die Rechtsprechung und Lehre unterscheiden bei der Bonuszahlung zwischen drei Qualifikationen: Bonuszahlung als Lohnbestandteil, als echte oder unechte Gratifikation.
Lohnbestandteil
Als Lohnbestandteil wird eine Bonuszahlung qualifiziert, wenn diese basierend auf bestimmten oder objektivierten Kriterien – wie beispielsweise dem Gewinn oder Umsatz – vereinbart wurde. Es liegt folglich immer dann Lohn vor, wenn den Arbeitgebenden keinerlei Ermessen zusteht, d. h. der Anspruch an sich sowie die Höhe der Bonuszahlung vertraglich festgelegt wurden. Dasselbe gilt auch dann, wenn zwar kein spezifischer Betrag vereinbart wurde, dieser aber durch ein vertragliches beziehungsweise reglementarisches «Bonussystem» festgelegt wird und den Arbeitgebenden zum Zeitpunkt der Berechnung des variablen Lohns kein Ermessensspielraum zusteht. Mit anderen Worten: wenn die Höhe des Bonus durch objektive Kriterien bestimmt wird, wie zum Beispiel bei der Formulierung «1% des Geschäftsergebnisses».
Gratifikation
Eine Gratifikation stellt eine freiwillige Sonderzahlung aus bestimmtem Anlass dar, ist kein Lohnbestandteil und wird in Art. 322d OR erwähnt: «Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen […] eine Sondervergütung aus». Einen Anspruch auf Gratifikation haben Arbeitnehmende gemäss Gesetz lediglich dann, wenn ein solcher vereinbart wurde. Folglich haben die Arbeitgebenden bei Gratifikationen einen Ermessensspielraum, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Betrag ausgerichtet werden soll. So kann die Höhe zum Beispiel an die subjektive Einschätzung der Arbeitgebenden über die persönliche Leistung der Arbeitnehmenden geknüpft werden. Im Gegensatz zum Lohn hängt die Gratifikation also mindestens in einem gewissen Masse vom Willen der Arbeitgebenden ab und wird ganz oder teilweise freiwillig ausgerichtet. Unterschieden wird zwischen der unechten und der echten Gratifikation:
Jetzt Member werden und weiterlesen:
- Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Zugriff auf alle Videos
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- News- & Update-Services
- Seminargutscheine