Gratifikation: Bei Austritt geschuldet?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Grundsätzlich hängt der Anspruch auf eine Gratifikation vom Ermessen des Arbeitgebers ab, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird eine Gratifikation jedoch über mehrere Jahre regelmässig und vorbehaltlos ausgezahlt, ohne dass auf ihre Freiwilligkeit hingewiesen wird, gilt sie als fester Lohnbestandteil. In diesem Fall besteht auch bei einer Kündigung ein Anspruch, der jedoch gemäss der Praxis der Arbeitsgerichte oft um einen Drittel gekürzt werden darf.

Die wichtigsten Punkte:

  • Eine Gratifikation ist freiwillig, solange keine vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Bindung besteht.
  • Regelmässige, vorbehaltlose Auszahlungen können einen Anspruch auf Gratifikation begründen.
  • Bei gekündigtem Arbeitsverhältnis kann der Anspruch auf die Gratifikation um einen Drittel gekürzt werden.
  • Vor der Fälligkeit ausgetretene Mitarbeitende haben in der Regel keinen Anspruch auf anteilmässige Auszahlung.
12.01.2026 Von: Ralph Büchel
Gratifikation

Wann steht Arbeitnehmern bei Austritt eine Gratifikation zu und wann können Arbeitgeber diese kürzen?

Eine Gratifikation hängt vom Ermessen des Arbeitgebers ab, die Ausrichtung wie auch die Höhe des Betrages kann variieren. Die Auszahlung einer Gratifikation kann an den Geschäftserfolg, gute Leistungen des Arbeitnehmers oder ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft werden. Welche Bestimmungen gelten bei einer Kündigung?

Gratifikation bei Kündigung

Im Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters heisst es, es werde je nach Geschäftserfolg und Leistung eine in der Höhe durch den Arbeitgeber frei bestimmbare Gratifikation bezahlt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sei. Bei einem Austritt besteht somit kein Anrecht auf eine Gratifikation.

Ein Anspruch auf eine Gratifikation im gekündigten Arbeitsverhältnis ergibt sich dann, wenn dies zwischen den Vertragspartnern so vereinbart wurde. Eine Vereinbarung kann dabei schriftlich im Arbeitsvertrag etc. festgelegt werden oder aber mündlich abgemacht oder gar stillschweigend zustande kommen. Letzteres ergibt sich dadurch, dass der Arbeitgeber während mehreren Jahren regelmässig und vorbehaltlos eine Gratifikation auszahlt und keinen Hinweis auf die Freiwilligkeit macht.

Selbst in diesem Falle kann die Gratifikation jedoch bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis gemäss der Praxis der Arbeitsgerichte um einen Drittel gekürzt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber bezahlt seinen Mitarbeitenden 12 Monatslöhne. In den letzten fünf Jahren hat er mit dem Dezembergehalt jeweils allen Mitarbeitenden einen halben Monatslohn als Gratifikation überwiesen.

Eine Mitarbeiterin hat im Oktober auf Ende Januar gekündigt. Diese Mitarbeiterin macht nun geltend, dass sie Anrecht auf die Gratifikation hat. Der Arbeitgeber weigert sich. Wer hat Recht?

Durch die regelmässige und vorbehaltlose Auszahlung ist die Gratifikation zu einem Lohnbestandteil geworden. Es besteht somit ein Anrecht der Mitarbeiterin auf die Gratifikation. Allerdings kann der Arbeitgeber diese Gratifikation um einen Drittel kürzen.

Anders bei einem Austritt vor der Fälligkeit der Gratifikation. Diese ist nämlich zu dem Zeitpunkt fällig, welcher vereinbart wurde. Verlässt nun ein Arbeitnehmer den Betrieb vor diesem Zeitpunkt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf anteilmässige Auszahlung.

Praxis-Beispiel:
Eine Firma bezahlt neben dem halben 13. Monatslohn jeweils im Juni und im Dezember eine Gratifikation in der Grössenordnung von CHF 1000.–. Ein Mitarbeiter kündigt das Arbeitsverhältnis im Oktober auf Ende November. Er erhält beim Austritt den Anteil des 13. Monatslohns, jedoch keinen Anteil der Dezember-Gratifikation. Der 13. Monatslohn ist als vertraglicher Lohnbestandteil auch anteilmässig geschuldet, nicht jedoch die Gratifikation, weil der Mitarbeiter den Betrieb vor der Fälligkeit verlassen hat.

Checkliste

  • Prüfen Sie den Arbeitsvertrag auf explizite Regelungen zur Gratifikation bei Kündigung.
  • Klären Sie, ob die Gratifikation als freiwillige Leistung oder als fester Lohnbestandteil vereinbart wurde.
  • Beachten Sie, ob die Gratifikation in der Vergangenheit regelmässig und ohne Vorbehalt ausgezahlt wurde.
  • Stellen Sie sicher, dass die Freiwilligkeit der Gratifikation bei jeder Auszahlung klar kommuniziert wird.
  • Berücksichtigen Sie die Möglichkeit einer Kürzung um einen Drittel bei gekündigtem Arbeitsverhältnis.
  • Definieren Sie im Vertrag klar den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gratifikation.
  • Vermeiden Sie anteilmässige Auszahlungen vor der Fälligkeit, wenn dies nicht vereinbart ist.
  • Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen zur Gratifikation schriftlich, um Missverständnisse zu vermeiden.

Praxis-Tipp:
Regeln Sie im Zusammenhang mit Gratifikationen und Prämien auch die Fälligkeit im Zusammenhang mit einem Austritt. Machen Sie die Auszahlung klar von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig, so ist bei einem Austritt keine anteilmässige Auszahlung geschuldet. Andernfalls ist die anteilmässige Auszahlung in den meisten Fällen gegeben.

FAQ: Gratifikation

Habe ich Anspruch auf Gratifikation, wenn ich gekündigt werde?

Nur wenn die Gratifikation vertraglich vereinbart ist oder durch regelmässige, vorbehaltlose Auszahlungen zu einem festen Lohnbestandteil geworden ist. In diesem Fall kann der Anspruch jedoch um einen Drittel gekürzt werden.

Kann der Arbeitgeber die Gratifikation bei Kündigung verweigern?

Ja, wenn die Gratifikation als freiwillig definiert ist und keine vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Bindung besteht. Ein Verweis auf ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Vertrag kann dies unterstützen.

Was gilt, wenn ich vor der Fälligkeit der Gratifikation aussteige?

In der Regel besteht kein Anspruch auf anteilmässige Auszahlung, wenn der Austritt vor dem vereinbarten Fälligkeitsdatum erfolgt und nichts anderes vereinbart ist.

Wie kann ich einen Anspruch auf Gratifikation bei Austritt sichern?

Durch eine klare schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder durch den Nachweis einer regelmässigen, vorbehaltlosen Auszahlung über mehrere Jahre.

Ist eine Kürzung der Gratifikation bei Kündigung rechtlich zulässig?

Ja, gemäss der Praxis der Arbeitsgerichte kann der Anspruch auf eine Gratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis um einen Drittel gekürzt werden.

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