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Gratifikation: Bei Austritt geschuldet?

Eine Gratifikation hängt vom Ermessen des Arbeitgebers ab, die Ausrichtung wie auch die Höhe des Betrages kann variieren. Die Auszahlung einer Gratifikation kann an den Geschäftserfolg, gute Leistungen des Arbeitnehmers oder ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft werden. Welche Bestimmungen gelten bei einer Kündigung?

04.02.2021 Von: Thomas Wachter
Gratifikation

Gratifikation bei Kündigung

Im Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters heisst es, es werde je nach Geschäftserfolg und Leistung eine in der Höhe durch den Arbeitgeber frei bestimmbare Gratifikation bezahlt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sei. Bei einem Austritt besteht somit kein Anrecht auf eine Gratifikation.

Ein Anspruch auf eine Gratifikation im gekündigten Arbeitsverhältnis ergibt sich dann, wenn dies zwischen den Vertragspartnern so vereinbart wurde. Eine Vereinbarung kann dabei schriftlich im Arbeitsvertrag etc. festgelegt werden oder aber mündlich abgemacht oder gar stillschweigend zustande kommen. Letzteres ergibt sich dadurch, dass der Arbeitgeber während mehreren Jahren regelmässig und vorbehaltlos eine Gratifikation auszahlt und keinen Hinweis auf die Freiwilligkeit macht.

Selbst in diesem Falle kann die Gratifikation jedoch bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis gemäss der Praxis der Arbeitsgerichte um einen Drittel gekürzt werden.

Praxis-Beispiel
Ein Arbeitgeber bezahlt seinen Mitarbeitenden 12 Monatslöhne. In den letzten fünf Jahren hat er mit dem Dezembergehalt jeweils allen Mitarbeitenden einen halben Monatslohn als Gratifikation überwiesen.

Eine Mitarbeiterin hat im Oktober auf Ende Januar gekündigt. Diese Mitarbeiterin macht nun geltend, dass sie Anrecht auf die Gratifikation hat. Der Arbeitgeber weigert sich. Wer hat Recht?

Durch die regelmässige und vorbehaltlose Auszahlung ist die Gratifikation zu einem Lohnbestandteil geworden. Es besteht somit ein Anrecht der Mitarbeiterin auf die Gratifikation. Allerdings kann der Arbeitgeber diese Gratifikation um einen Drittel kürzen.

Anders bei einem Austritt vor der Fälligkeit der Gratifikation. Diese ist nämlich zu dem Zeitpunkt fällig, welcher vereinbart wurde. Verlässt nun ein Arbeitnehmer den Betrieb vor diesem Zeitpunkt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf anteilmässige Auszahlung.

Praxis-Beispiel
Eine Firma bezahlt neben dem halben 13. Monatslohn jeweils im Juni und im Dezember eine Gratifikation in der Grössenordnung von CHF 1000.–. Ein Mitarbeiter kündigt das Arbeitsverhältnis im Oktober auf Ende November. Er erhält beim Austritt den Anteil des 13. Monatslohns, jedoch keinen Anteil der Dezember-Gratifikation. Der 13. Monatslohn ist als vertraglicher Lohnbestandteil auch anteilmässig geschuldet, nicht jedoch die Gratifikation, weil der Mitarbeiter den Betrieb vor der Fälligkeit verlassen hat.

Praxis-Tipp
Regeln Sie im Zusammenhang mit Gratifikationen und Prämien auch die Fälligkeit im Zusammenhang mit einem Austritt. Machen Sie die Auszahlung klar von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig, so ist bei einem Austritt keine anteilmässige Auszahlung geschuldet. Andernfalls ist die anteilmässige Auszahlung in den meisten Fällen gegeben.

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