Fürsorgepflicht Arbeitgeber: So wird die Kostenübernahme geregelt
Inhalt
- Muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten des Arbeitnehmers bei Gerichtsverfahren übernehmen?
- Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Übernahme von Rechtsverfolgungskosten des (ehemaligen) Arbeitnehmers
- Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Kostenübernahme während dem Arbeitsverhältnis
- Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Voraussetzungen der Pflicht zur Kostenübernahme
- Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Kostenübernahme nach dem Arbeitsverhältnis
- Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Keine Vorschusspflicht
- FAQ: Fürsorgepflicht Arbeitgeber
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers, was die Übernahme von notwendigen und verhältnismässigen Rechtsverfolgungskosten einschliessen kann. Diese Pflicht besteht sowohl während als auch nach dem Arbeitsverhältnis, sofern das Verfahren im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung steht und keine Pflichtverletzung des Mitarbeiters vorliegt. Eine Busse oder Strafe muss jedoch nicht übernommen werden, und ein Anspruch auf Vorschusszahlungen besteht in der Regel nicht.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Arbeitgeber muss Auslagen ersetzen, die durch die ordnungsgemässe Ausführung der Arbeit notwendig entstanden sind (Art. 327a OR).
- Die Pflicht gilt auch für Strafverfahren, wenn diese beruflich bedingt sind, deckt aber keine Busse oder Strafen ab.
- Der Arbeitnehmer muss die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der rechtlichen Schritte nachweisen.
- Die Kostenübernahme entfällt, wenn der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstossen hat.
- Der Anspruch auf Ersatz verjährt in der Regel fünf Jahre nach Fälligkeit des nächsten Lohnes.

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Muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten des Arbeitnehmers bei Gerichtsverfahren übernehmen?
Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Übernahme von Rechtsverfolgungskosten des (ehemaligen) Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer kann sowohl während als auch nach dem Arbeitsverhältnis in ein Gerichtsverfahren involviert sein, das im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Beispiele sind etwa Strafverfahren von ausländischen Behörden gegen Schweizer Bankmitarbeiter oder wenn Kunden Ansprüche gegenüber dem Mitarbeiter persönlich geltend machen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die (ehemalige) Arbeitgeberin die Rechtsverfolgungskosten übernehmen muss.
Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Kostenübernahme während dem Arbeitsverhältnis
Die Fürsorgepflicht Arbeitgeber beinhaltet u.a. die Wahrung von vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers sowie den Schutz der Persönlichkeit. Die Pflicht zum Vermögensschutz wiederspiegelt sich in Art. 327a ff. OR. Die gesetzliche Regelung in Art. 327a Abs. 1 OR hält allgemein fest, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer alle Auslagen zu ersetzen hat, die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen. Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer zudem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – gestützt auf Art. 328 OR – auch Schutz gegen Dritte gewähren und dabei insbesondere geeignete Massnahmen gegen persönlichkeitsverletzende Eingriffe ergreifen.
Sieht sich ein Arbeitnehmer also mit Auslagen konfrontiert, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Ausführung seiner Arbeit entstanden sind, muss die Arbeitgeberin dafür nach Art. 327a OR Ersatz leisten. Das gilt insbesondere auch für Rechtsverfolgungskosten wie z.B. Verfahrenskosten, weil ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in ein Strafverfahren verwickelt wird.
Sofern der Arbeitnehmer in einem Strafverfahren zu einer Busse verurteilt wird, muss die Arbeitgeberin eine solche nicht übernehmen, da eine Busse nicht unter den Begriff des Auslagenersatzes nach Art. 327a OR fällt. Bei Verkehrsdelikten kann sich der Arbeitnehmer auch nicht darauf berufen, dass er durch sein Fehlveralten eine Weisung der Arbeitgeberin befolgt hat, weil Weisungen, welche dem Gesetz widersprechen, rechtswidrig sind und damit nicht zu befolgen sind.
Neben der Pflicht zur Übernahme von Rechtsverfolgungskosten kann seitens Arbeitgeberin zudem eine Mitwirkungspflicht bei der rechtlichen Abwehr allfälliger Ansprüche gegen den Arbeitnehmer bestehen. Eine solche Mitwirkung kann z.B. in einer Beratung, in der Vermittlung eines Rechtsanwaltes, im Zugänglichmachen der nötigen Beweismittel oder in der Abgabe von Erklärungen bestehen.
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