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Fürsorgepflicht Arbeitgeber: So wird die Kostenübernahme geregelt

Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin beinhaltet u.a. die Wahrung von vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers sowie den Schutz der Persönlichkeit. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Thema Fürsorgepflicht seitens Arbeitgeber.

09.11.2021 Von: Stefan Rieder
Fürsorgepflicht Arbeitgeber

Übernahme von Rechtsverfolgungskosten des (ehemaligen) Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer kann sowohl während als auch nach dem Arbeitsverhältnis in ein Gerichtsverfahren involviert sein, das im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Beispiele sind etwa Strafverfahren von ausländischen Behörden gegen Schweizer Bankmitarbeiter oder wenn Kunden Ansprüche gegenüber dem Mitarbeiter persönlich geltend machen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die (ehemalige) Arbeitgeberin die Rechtsverfolgungskosten übernehmen muss.

Kostenübernahme während dem Arbeitsverhältnis

Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin beinhaltet u.a. die Wahrung von vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers sowie den Schutz der Persönlichkeit. Die Pflicht zum Vermögensschutz wiederspiegelt sich in Art. 327a ff. OR. Die gesetzliche Regelung in Art. 327a Abs. 1 OR hält allgemein fest, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer alle Auslagen zu ersetzen hat, die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen. Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer zudem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – gestützt auf Art. 328 OR – auch Schutz gegen Dritte gewähren und dabei insbesondere geeignete Massnahmen gegen persönlichkeitsverletzende Eingriffe ergreifen.

Sieht sich ein Arbeitnehmer also mit Auslagen konfrontiert, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Ausführung seiner Arbeit entstanden sind, muss die Arbeitgeberin dafür nach Art. 327a OR Ersatz leisten. Das gilt insbesondere auch für Rechtsverfolgungskosten wie z.B. Verfahrenskosten, weil ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in ein Strafverfahren verwickelt wird.

Sofern der Arbeitnehmer in einem Strafverfahren zu einer Busse verurteilt wird, muss die Arbeitgeberin eine solche nicht übernehmen, da eine Busse nicht unter den Begriff des Auslagenersatzes nach Art. 327a OR fällt. Bei Verkehrsdelikten kann sich der Arbeitnehmer auch nicht darauf berufen, dass er durch sein Fehlveralten eine Weisung der Arbeitgeberin befolgt hat, weil Weisungen, welche dem Gesetz widersprechen, rechtswidrig sind und damit nicht zu befolgen sind.

Neben der Pflicht zur Übernahme von Rechtsverfolgungskosten kann seitens Arbeitgeberin zudem eine Mitwirkungspflicht bei der rechtlichen Abwehr allfälliger Ansprüche gegen den Arbeitnehmer bestehen. Eine solche Mitwirkung kann z.B. in einer Beratung, in der Vermittlung eines Rechtsanwaltes, im Zugänglichmachen der nötigen Beweismittel oder in der Abgabe von Erklärungen bestehen.

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