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Abredeversicherung: Vermeidung von Versicherungslücken

Durch eine Abredeversicherung kann die Dauer der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung verlängert werden. Welche Voraussetzungen für eine Abredeversicherung beachtet werden müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

15.08.2023 Von: René Mettler
Abredeversicherung

Beginn der Versicherung

Für Arbeitnehmende, welche bei einem Arbeitgeber voraussichtlich wöchentlich durchschnittlich weniger als acht Stunden arbeiten (mehrere Arbeitsverhältnisse werden nicht zusammengezählt), beginnt die Versicherung in jedem Falle mit dem Zeitpunkt, in welchem sie sich auf den Weg zur Arbeit begeben.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitspensum bei einem Arbeitgeber voraussichtlich wöchentlich durchschnittlich mindestens acht Stunden beträgt, beginnt die Versicherung an dem Tag (um 00:00 Uhr), an dem sie aufgrund der Anstellung die Arbeit antreten oder hätten an-treten sollen, in jedem Falle aber mit dem Zeitpunkt, zu dem sie sich auf den Weg zur Arbeit begeben. Arbeitnehmende, die bei Beginn oder Wiederbeginn des Arbeitsverhältnisses zuerst Ferien beziehen, sind während dieses Urlaubs nicht versichert. Massgebend ist also nicht der arbeitsvertragliche, sondern der tatsächliche Arbeitsantritt.

Ebenfalls nicht als Arbeitsantritt gilt die Vorbereitung zur Arbeit durch Reparatur oder Revision eines Arbeitsmittels oder Werkzeugs beim Arbeitnehmenden zu Hause ohne jede Anordnung, Kontrolle oder direktes Interesse des Arbeitgebers oder ohne einen vorherigen Besuch des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit der nachfolgenden Arbeitsaufnahme.

Kommt hingegen ein Arbeitnehmender vor Beginn der Tätigkeit, für welche er angestellt wurde, arbeitsvertraglichen Obliegenheiten mit konkret arbeitsvorbereitendem Charakter nach, sind diese als Antritt der Arbeit zu betrachten, sofern diese Tätigkeiten mit dem Arbeitgeber vereinbart waren.

Ein Arbeitnehmender, der von seinem ausländischen Wohnort kommend, in die Schweiz einreist, um hier eine Stelle anzutreten, befindet sich nicht auf dem Arbeitsweg und ist noch nicht UVG-versichert. Nach der Rechtsprechung bezeichnet der Ausdruck «Weg zur Arbeit» die Strecke vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz und nicht die Reise an einen entfernteren Ort, um dort einen neuen Arbeitsvertrag zur erfüllen. Die Einreise in die Schweiz gilt nicht als arbeitsvorbereitende Handlung.

Ende der Versicherung und Nachdeckung

Für Arbeitnehmer, welche wöchentlich mehr als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, endet die Versicherung mit dem 31. Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.

Ausnahme: bei der Pensionierung endet gemäss einem Urteil des eidg. Versicherungsgerichts von 2003 der Versicherungsschutz der Nichtberufsunfallversicherung mit dem letzten Arbeitstag, weil der Versicherungsschutz mit dem Bezug einer Rente endet. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Pensionierung. (Eine Abredeversicherung zu Verlängerung des Versicherungsschutzes um max. sechs Monate ist jedoch möglich).

Dem Lohn gleichgestellt sind die Taggelder:

  • der obligatorischen Unfallversicherung;

  • der Militärversicherung;

  • der Invalidenversicherung;

  • der Erwerbsersatzordnung (einschliesslich Mutterschaftsversicherung);

  • der Arbeitslosenversicherung;

  • der Mutterschaftsversicherung; ferner

  • die von sozialen und privaten Kranken- und Unfallversicherungen ausgerichteten Taggelder, welche die Lohnfortzahlung er-setzen.

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Lohnanspruch oder die vorgenannten Taggelder zusammen mit dem Restlohn weniger als 50 % des vollen Lohnes oder des versicherten Höchstlohnes betragen, beginnt die 31-Tage-Frist zu laufen.

Für Arbeitnehmende, welche wöchentlich weniger als acht Stunden für den gleichen Arbeitgeber arbeiten, endet die Versicherung, so-bald sie nach Beendigung ihrer beruflichen Arbeit den direkten Heimweg zurückgelegt haben.

Informationspflicht des Arbeitgebers bei Stellenaustritt

Für die Information über die Beendigung des Versicherungsschutzes gemäss UVG-Versicherung ist der ehemalige Arbeitgeber verantwortlich. Es empfiehlt sich, diese Information unbedingt im Kündigungsschreiben vorzunehmen und bestätigen zu lassen.

Der Versicherte ist seinerseits verpflichtet, den Wegfall des UVG-Versicherungsschutzes seiner privaten Krankenversicherung sofort zu melden, damit diese die Unfalldeckung wieder aktivieren kann.

Ruhen der Versicherung

Die Versicherung ruht für alle Versicherten, wenn sie der Militärversicherung oder (MVG) einer ausländischen obligatorischen Versicherung unterstehen oder bei unbezahltem Urlaub.

Sistierung der Unfalldeckung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG)

Nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) kann der Unfallversicherungsschutz für Personen, die über einen Versicherungsschutz gemäss UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle verfügen, also wöchentlich mehr als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, sistiert werden.

Der Arbeitnehmende muss der Krankenkasse mit dem Gesuch um Sistierung der Unfalldeckung eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einreichen, woraus eindeutig hervorgeht, dass er auch gegen Nichtberufsunfälle versichert ist.

Abredeversicherung

Vermeidung von Versicherungslücken

Durch Abrede kann die Dauer der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung verlängert werden.

Dadurch können Versicherungslücken geschlossen werden, wie sie etwa entstehen bei

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 31. Tag;

  • unbezahltem Urlaub von mehr als 31 Tagen;

  • beruflicher Weiterbildung; oder

  • Krankheit ohne Lohnfortzahlung.

Die Abredeversicherung kann nur abgeschlossen werden, wenn die betroffene Person bereits vorher obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert war, also wöchentlich mehr als acht Sunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat.

Es werden die gleichen Versicherungsleistungen gewährt wie in der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung.

Die Abredeversicherung muss beim letzten zuständigen UVG-Versicherer mit besonderem Formular abgeschlossen werden. Dabei darf kein Unterbruch zwischen Ende der betrieblichen Unfallversicherung und Beginn der Abredeversicherung entstehen. Das entsprechende Formular kann beim UVG-Versicherer bezogen werden. Die Höchstdauer der Abredeversicherung beträgt sechs aufeinander folgende Monate.

Diese Frist beginnt jeweils neu zu laufen, wenn die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung wieder wirksam geworden ist.

Der ehemalige Arbeitnehmer muss die Prämie – sie beträgt ca. CHF 45.– pro Monat – für die gewünschte Abrededauer (mindestens für einen Monat) zum Voraus (also vor Ende der 31-tägigen Nachdeckungsfrist der Nichtberufsunfallversicherung) bezahlt haben.

Dauer der Abredeversicherung

Ist für den Versicherten im Voraus nicht ganz klar, für welche Zeitdauer er die Abredeversicherung benötigt, kann er die Prämie jeweils für einen Monat einzahlen und anschliessend den Versicherungsschutz – wenn nötig – bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängern.

Versicherungsnachweis

Die Dauer der gewünschten Abredeversicherung ist auch auf dem Empfangsschein einzutragen. Dieser gilt für den Versicherten als Versicherungsausweis (Police).

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