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Schenkungsverträge: Haftung, Widerruf und Rückforderung einer Schenkung

Bei Schenkungsverträgen sind verschiedene Dinge zu beachten, wie Haftung des Schenkers, Abgrenzung zwischen Schenkung und anderen Zuwendungen, Erb- und Pflichtteilsrecht und Schenkungssteuern. Bei grösseren Schenkungen erstellt man am besten einen schriftlichen Vertrag. Zu berücksichtigen ist, dass im Januar 2023 das neue Erbrecht in Kraft tritt.

14.06.2022 Von: Regula Heinzelmann
Schenkungsverträge

Gemischte Schenkungen

Nach Bundesgerichtsurteil vom 16. März 2001 (4C.346/2000/rnd) liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn der Zuwendung des Schenkers eine Gegenleistung des Beschenkten gegenübersteht, die der Zuwendung nicht entspricht und auch nicht entsprechen soll.

Mit einer (gemischten) Schenkung kann auch eine Auflage verbunden werden. Die Auflage dient dazu, dem Beschenkten ein bestimmtes Verhalten aufzuerlegen, welches in einem Zusammenhang mit der Schenkung steht. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass der Charakter der Unentgeltlichkeit verloren geht. Das mit der Auflage verbundene Verhalten des Beschenkten darf gerade nicht als Gegenleistung für das Empfangene erscheinen. Ebenso wenig darf es der unmittelbare Grund der Zuwendung sein.

Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten angenommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen (Art. 246 OR).

Formulierungsbeispiel:  Ich schenke meiner Tochter meinen Schmuck unter der Bedingung, dass sie diesen ihren eigenen Kindern weitervererbt. Ich schenke meinem Sohn ein Auto unter der Bedingung, dass er mindestens einmal monatlich mit mir grössere Einkäufe für meine Bedürfnisse erledigt. Natürlich bezahle ich diese Waren.

Haftung des Schenkers

Der Schenker ist gegenüber dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grob fahrlässigen Schädigung verantwortlich (Art. 248 OR). Das gilt beispielsweise für den kriminellen Fall, wenn der «Schenker» ein Geschenk in böser Absicht so bearbeitet, dass der Gebrauch dem Empfänger schadet, z.B. vergiftete Nahrungsmittel. Abgesehen von der zivilrechtlichen Haftung nach Art. 248 OR hat der «Schenker» in diesem Fall im Übrigen einen Strafprozess nach StGB zu erwarten.

Haften nach Art. 248 OR kann der Schenker auch, wenn er zwar ohne kriminelle Absicht, aber grob fahrlässig Dinge verschenkt, die man nur mit Gefahr gebrauchen kann, ohne den Empfänger darüber zu informieren, z.B. ein Auto, bei dem die Bremsen nicht funktionieren.

Hingegen hat der Schenker dem Empfänger für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.

Sittliche Pflicht und Ausgleichspflicht

Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt. Das gilt zum Beispiel dann, wenn jemand Angehörige unterstützt, ohne dass er offiziell dazu verpflichtet wäre. Dann gilt auch ein mündliches Versprechen. Beispielsweise sind auch Trinkgelder und ähnliche freiwillige Zuwendungen keine Schenkungen. Als Schenkung zu betrachten ist eine Zuwendung, soweit sie die sittliche Verpflichtung übersteigt.

Im Bundesgerichtsentscheid von 24. April 2020 (5A_323/2019) handelte es sich zwar nicht um eine Erfüllung sittlicher Pflichten, aber das Thema wurde trotzdem erwähnt, und zwar folgendermassen:

Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sind heute unbestritten als unentgeltliche Zuwendungen zu qualifizieren und unterliegen der Ausgleichung. In BGE 138 III 689 E. 3.3.1 hat das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Erfüllung einer sittlichen Pflicht nach der Rechtsprechung der Herabsetzung gestützt auf Art. 527 ZGB unterliegt. In BGE 116 II 243 E. 4b wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Herabsetzung stets nach Erbrecht beurteilt und es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die strittige Zuwendung gemacht wurde. Schliesslich beruht der Pflichtteilsschutz nach Auffassung des Gesetzgebers ebenfalls auf einer sittlichen Grundlage.

Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Erblasser den Zuwendungsempfänger von der Ausgleichspflicht befreit hat (Art. 626 Abs. 2 ZGB), weshalb die Zuwendung «nur» noch der Herabsetzung unterliegt. Wer sich dagegen wehrt, einen Mehrempfang im Sinne der zitierten Norm zur Ausgleichung zu bringen, hat zu beweisen, dass der Erblasser den Erben mit den Zuwendungen nachweisbar begünstigen wollte. Kommt der Richter, gegebenenfalls nach Durchführung eines Beweisverfahrens, zum Schluss, dass der Erblasser tatsächlich eine solche Begünstigungsabsicht hatte, so wendet er – von Amts wegen – das Recht an: Er verurteilt den begünstigten Erben nur so weit zur Ausgleichung, wie der Herabsetzungsanspruch der Miterben es erfordert (Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 9.4.1).

Nach Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben – auch nach neuem Erbrecht ab 1. Januar 2023 – gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass usw. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

Es ist bei grösseren Schenkungen immer zu vereinbaren, ob sie später auszugleichen sind und gegenüber wem, z.B. gegenüber den Geschwistern.

Formulierungsbeispiel: Mit folgender Klausel schützt man sich bzw. die Erben auch vor Erbschleicherei durch Heirat: Die Schenkung von CHF … an meinen Sohn Max … unterliegt nach meinem Tod gegenüber den Geschwistern und der Mutter von Max, meiner jetzigen Ehefrau der Ausgleichspflicht. Wenn es sich aber ergibt, dass ich ein zweites Mal heirate, ist die Schenkung gegenüber der neuen Ehefrau nicht ausgleichspflichtig. Die Ausgleichspflicht gilt weiterhin für meine Kinder, auch wenn sie allenfalls später geboren werden bzw. eine spätere Ehefrau die Mutter ist.

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