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Stolperfalle Quellensteuer: Diese Fälle müssen Sie im Auge behalten

Bei dem Thema Quellensteuer stehen vielen Personalverantwortlichen die Haare zu Berge. Die Quellensteuer hat seine Tücken, die man bewältigen kann, wenn man gewisse Stolperfallen im Auge behält. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche das sind und wie Sie die Quellensteuer ohne Problem abrechnen können.

18.08.2021 Von: Brigitte Zulauf
Stolperfalle Quellensteuer

Stolperfalle Quellensteuer 1: Künstler, Sportler und Referenten mit Wohnsitz im Ausland (KS 45, 5.1)

Der Quellensteuer unterliegen alle unselbständig erwerbstätigen Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und für eine Dauer von mindestens 30 Tagen bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz angestellt sind. Sind sie für weniger als 30 Tage in der Schweiz angestellt, müssen sie gemäss Art. 92 DBG besteuert werden. Des Weiteren unterliegen Künstler, Sportler und Referenten mit unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Ansässigkeit in der Schweiz der Quellensteuer, wenn sie keine Schweizer Bürger sind und keine Niederlassungsbewilligung besitzen.

  • Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten, Tanzgruppen etc.)
  • Sportler (an Leichtathletikmeetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen etc.)
  • Referenten

 

Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kanton ausgeübten Tätigkeit einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen und alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftrags- oder Arbeitgebender etc.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen. Von diesen Bruttoeinkünften können die unmittelbaren Gewinnungskosten (pauschal oder effektiv) in Abzug gebracht werden.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitgliedes nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen (inkl. Vergütungen die einer Drittperson zufliessen) pro Kopf berechnet (Art. 16 Abs. 2 QStV).

Bei Fehlen einer Spezialregelung für Künstler und Sportler sowie stets bei Referenten sind die allgemeinen Vorschriften des jeweiligen DBA betreffend Zuteilung von Erwerbseinkünften anwendbar.

Im Verhältnis zu den umliegenden Ländern bleiben die Regelungen für (unselbstständig erwerbende) Grenzgänger vorbehalten.

Bei unselbstständig erwerbstätigen Künstlern, Sportlern und Referenten erfolgt die Besteuerung im Quellensteuerverfahren, wobei die Steuersätze der Kantone auf den abgestuften Bundessteuertarif hinzuzurechnen sind.

Stolperfalle Quellensteuer 2: Verwaltungsräte mit Wohnsitz im Ausland (KS 45, 5.3)

Unter dem Begriff des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ist in der Regel eine Person zu verstehen, welche eine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion ausübt. Die Entschädigungen müssen entweder einer juristischen Person mit Sitz bzw. tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung zurechenbar sein.

Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen begründen eine beschränkte Steuerpflicht für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen. Sie können sowohl für Erwerbseinkommen (Art. 91 DBG) als auch für Verwaltungsratsentschädigungen (Art. 93 DBG) an der Quelle besteuert werden. Die Quellensteuer beträgt dabei 5% (=Bund, zzgl. Kantonaler Quellensteueranteil). Nur Vergütungen im Zusammenhang mit der Aufsichtsfunktion können zum Spezialsatz besteuert werden. Erhält ein Verwaltungsrat dazu noch ein Erwerbseinkommen für operative Tätigkeiten, so muss dieses zum normalen Tarif quellenbesteuert werden. Eine Korrektur des satzbestimmenden Einkommens muss in diesem Fall jedoch nicht gemacht werden.

Nicht steuerbar sind Reise- und Übernachtungsspesen, deren Begründetheit anhand von Belegen nachgewiesen wird. Entschädigungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Auftrages ausbezahlt werden, fallen nicht unter die Quellenbesteuerung gemäss Art. 93 DBG. Insoweit kann allenfalls ein Fall von Art. 91 DBG gegeben sein. Es können keine Gewinnungskosten geltend gemacht werden.

Im internationalen Verhältnis sind immer auch die Doppelbesteuerungsabkommen zu konsultieren.

Stolperfalle Quellensteuer 3: Im Ausland wohnhafte Schweizer oder Ausländer, die (praktisch) nie in der Schweiz arbeiten

In den meisten Fällen setzt eine (Quellen-)Steuerpflicht eines im Ausland wohnhaften Arbeitnehmenden voraus, dass dieser in der Schweiz (physisch) arbeitstätig ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a DBG). Die Ausnahme von diesem so genannten "Arbeitsortprinzip" bilden Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die Tantiemen, Sitzungsgelder oder feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen. Dies ist auch anwendbar, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.

Einige Doppelbesteuerungsabkommen, vor allem das mit Deutschland, verlangen für gewisse Arbeitnehmende (z. B. leitende Angestellte) keine physische Arbeitstätigkeit im Staat des Arbeitgebenden. In Deutschland wohnhafte leitende Angestellte einer Schweizer Firma unterliegen deshalb für ihren schweizerischen Lohn auch dann der Quellensteuer, wenn sie nie in der Schweiz arbeiten.

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