Quellensteuerpflicht: Welche Personen unterliegen der Quellensteuer?
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Quellensteuerpflicht in der Schweiz betrifft grundsätzlich alle Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Inland beziehen. Dies umfasst sowohl Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz als auch solche ohne, wobei die Steuerhoheit je nach Status (unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig) und Doppelbesteuerungsabkommen variiert. Besonders zu beachten sind Sonderregelungen für Grenzgänger aus verschiedenen Nachbarstaaten sowie für Kurzaufenthalter und bestimmte Personengruppen wie Künstler oder Verwaltungsräte.
Die wichtigsten Punkte:
- Ausländische Arbeitnehmer ohne Ausweis C sind in der Regel quellensteuerpflichtig.
- Grenzgänger unterliegen je nach Herkunftsland und Rückkehrhäufigkeit unterschiedlichen Tarifen oder Sonderabkommen.
- Kurzaufenthalter (bis 90/120 Tage) werden nach ordentlichen Tarifen besteuert, oft basierend auf dem tatsächlichen Arbeitstag.
- Leitende Angestellte im Ausland können auch ohne physische Anwesenheit in der Schweiz der Quellensteuer unterliegen.
- Die Monteur-Klausel befreit bei ausländischer Entlohnung und Aufenthalt unter 183 Tagen von der Steuerpflicht.

Passende Arbeitshilfen
Welche Personen unterliegen in der Schweiz der Quellensteuerpflicht?
Quellensteuerpflicht
Im Steuerrecht wird zwischen zwei Gruppen von quellensteuerpflichtigen Personen unterschieden:
a. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
b. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
a. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Steuerpflichtige Quellensteuerpflichtige sind ausländische Arbeitnehmer/innen, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus Erwerbstätigkeit inkl. Ersatzeinkünfte beziehen. Ausnahme: Verheiratete mit Ehepartner/in mit Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Pass und Ansässigkeit in der Schweiz.
Sie gelten als persönlich zugehörige Steuerpflichtige und sind in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, also grundsätzlich für ihr weltweit erzieltes Einkommen, soweit das Besteuerungsrecht im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht einem andern Staat zukommt.
Dabei muss es sich nicht um einen dauernden Aufenthalt oder Jahresaufenthalt handeln, es kann bereits die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen reichen. Aus Steuersicht können beispielsweise auch Arbeitnehmende mit folgendem Status zu den unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören, sofern sich ihr Lebensmittelpunkt während einer gewissen Zeit in der Schweiz befindet:
- Ausländische Arbeitskräfte mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L)
- Ausländische Arbeitskräfte aus der EU/EFTA mit befristeten Arbeitsverträgen (max. 90 Tage; Meldeverfahren) ohne fremdenpolizeiliche Bewilligungen
- Grenzgänger (Ausweis G), bei welchen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz befindet (z.B. lediglich wöchentliche Rückkehr)1
- Asylsuchende (Ausweis N)
b. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Personen, welche Einkünfte in oder aus der Schweiz beziehen, jedoch keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten als wirtschaftlich zugehörige Steuerpflichtige. Sie sind in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig, also nur für das hier erzielte Einkommen. Sie unterstehen ebenfalls der Quellensteuerpflicht.
Es sind dies:
- Arbeitnehmer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (z.B. Grenzgänger, tageweise hier arbeitende Mitarbeitende mit bewilligungsfreiem Kurzaufenthalt oder Kurzarbeitsbewilligung)
- Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz eine Tätigkeit persönlich ausüben
- Verwaltungsräte, die Entschädigungen von einer Schweizer Firma erhalten
Sonderregelungen bestehen für gewisse Grenzgänger (z.B. Einheitssatz von 4,5% für deutsche Grenzgänger, welche regelmässig an ihren Wohnort zurückkehren), tageweise tätige EU/EFTA-Kurzaufenthalter sowie im Ausland wohnhafte Referent/innen, Verwaltungsräte, etc. (Tagesansatz, kantonal unterschiedlich). Selbstständigerwerbende Referent/innen sind hingegen (in der Regel) nicht quellensteuerpflichtig.
Jetzt Member werden und weiterlesen:
- Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Zugriff auf alle Videos
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- News- & Update-Services
- Seminargutscheine