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Quellensteuerpflicht: Welche Personen unterliegen der Quellensteuer?

Die steigende Mobilität der erwerbstätigen Bevölkerung führt aus steuerlicher Sicht zu einer zunehmenden Zahl internationaler Sachverhalte. Dabei stellen sich neben den Fragen der Arbeitsbewilligung und der Sozialversicherungspflichtigkeit auch die Fragen zur Erhebung der Quellensteuer. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Personen quellensteuerpflichtig sind.

26.06.2023 Von: Ralph Büchel, Thomas Wachter
Quellensteuerpflicht

Quellensteuerpflichtige Personen

Im Steuerrecht wird zwischen zwei Gruppen von quellensteuerpflichtigen Personen unterschieden:

a. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
b. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

a. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Steuerpflichtige Quellensteuerpflichtige sind ausländische Arbeitnehmer/innen, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus Erwerbstätigkeit inkl. Ersatzeinkünfte beziehen. Ausnahme: Verheiratete mit Ehepartner/in mit Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Pass und Ansässigkeit in der Schweiz.

    Sie gelten als persönlich zugehörige Steuerpflichtige und sind in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, also grundsätzlich für ihr weltweit erzieltes Einkommen, soweit das Besteuerungsrecht im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht einem andern Staat zukommt.

    Dabei muss es sich nicht um einen dauernden Aufenthalt oder Jahresaufenthalt handeln, es kann bereits die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen reichen. Aus Steuersicht können beispielsweise auch Arbeitnehmende mit folgendem Status zu den unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören, sofern sich ihr Lebensmittelpunkt während einer gewissen Zeit in der Schweiz befindet:

    • Ausländische Arbeitskräfte mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L)
    • Ausländische Arbeitskräfte aus der EU/EFTA mit befristeten Arbeitsverträgen (max. 90 Tage; Meldeverfahren) ohne fremdenpolizeiliche Bewilligungen
    • Grenzgänger (Ausweis G), bei welchen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz befindet (z.B. lediglich wöchentliche Rückkehr)1
    • Asylsuchende (Ausweis N)

    b. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

    Personen, welche Einkünfte in oder aus der Schweiz beziehen, jedoch keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten als wirtschaftlich zugehörige Steuerpflichtige. Sie sind in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig, also nur für das hier erzielte Einkommen. Sie unterstehen ebenfalls der Quellensteuerpflicht.

    Es sind dies:

    • Arbeitnehmer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (z.B. Grenzgänger, tageweise hier arbeitende Mitarbeitende mit bewilligungsfreiem Kurzaufenthalt oder Kurzarbeitsbewilligung)
    • Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz eine Tätigkeit persönlich ausüben
    • Verwaltungsräte, die Entschädigungen von einer Schweizer Firma erhalten

    Sonderregelungen bestehen für gewisse Grenzgänger (z.B. Einheitssatz von 4,5% für deutsche Grenzgänger, welche regelmässig an ihren Wohnort zurückkehren), tageweise tätige EU/EFTA-Kurzaufenthalter sowie im Ausland wohnhafte Referent/innen, Verwaltungsräte, etc. (Tagesansatz, kantonal unterschiedlich). Selbstständigerwerbende Referent/innen sind hingegen (in der Regel) nicht quellensteuerpflichtig.

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