Quellensteuer: So funktioniert die Quellensteuer
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Schweizer Steuerrecht kennt für bestimmte Kategorien von Ausländern ein spezielles Verfahren: die Quellenbesteuerung. Anstatt eine jährliche Steuererklärung einzureichen, wird die Steuer direkt vom Arbeitgebenden vom Lohn abgezogen und an die Steuerbehörde überwiesen. Dies entlastet ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland von einem komplexen Veranlagungsverfahren, während der Arbeitgebende die Hauptverantwortung für die korrekte Berechnung und Abführung trägt.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Quellensteuer gilt für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C.
- Der Arbeitgebender berechnet, zieht ab und überweist die Steuer.
- Die steuerpflichtige Person bleibt rechtlich Schuldner der Steuer.
- Der administrative Aufwand für die Arbeitnehmenden wird deutlich reduziert.
- Mitwirkungspflichten wie Angaben zum Zivilstand sind entscheidend.

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Wie funktioniert das System der Quellensteuer in der Schweiz für ausländische Arbeitnehmende?
Quellensteuer – Generelles
Das Quellensteuerverfahren dient auch der Besteuerung von Pflichtigen mit Wohnsitz im Ausland, da es bei diesen Personen rechtlich und faktisch schwierig wäre, ein Steuererklärungsverfahren durchzuführen.
Die Quellensteuer zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung vor deren Auszahlung an den Leistungsgläubiger (Arbeitnehmende oder Versicherungsnehmende) die darauf geschuldete Steuer selbst berechnet, abzieht und diesen Steuerbetrag der zuständigen Steuerbehörde überweist. Steuerpflichtig bleibt auch in diesem Verfahren der betroffene Arbeitnehmende bzw. Versicherte. Den Arbeitgebenden trifft eine massgebliche Mitwirkungspflicht und er ist primär haftbar für die korrekte Ablieferung der Quellensteuer. Vorteil der Quellensteuer ist, dass sie neben den Veranlagungs- und Bezugsbehörden auch den ausländischen Arbeitnehmenden von einem Steuererklärungsverfahren entlastet und damit den administrativen Aufwand für diese Stellen verringert. Dies ist jedoch nicht für alle Fälle möglich.
Die steuerpflichtige Person, welche eigentliche Schuldnerin der Quellensteuer ist, hat zu dulden, dass die Quellensteuer automatisch von der steuerbaren Leistung abgezogen wird. Gegenüber den Steuerbehörden hat die quellensteuerpflichtige Person nur begrenzt Pflichten wahrzunehmen, da sich die Steuerbehörden im Quellensteuerverfahren hauptsächlich an den Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) halten. Von zentraler Bedeutung sind die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Arbeitgebenden. Dieser ist nämlich auf verschiedene Angaben der steuerpflichtigen Person angewiesen, um die Quellenbesteuerung korrekt vornehmen zu können (z.B. Zivilstand, Anzahl unterstützungspflichtiger Kinder, Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten, weitere Erwerbstätigkeiten etc.). Dieser Umstand entbindet die quellensteuerpflichtige Person aber nicht von ihrer umfassenden Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehörden (Art. 136 DBG).
Die Beziehung zwischen dem SSL und der steuerpflichtigen Person beruht in der Regel auf einem vertraglichen Verhältnis, welches in den meisten Fällen privatrechtlicher Natur ist.
Checkliste
- Prüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Quellensteuer verpflichtet ist.
- Erforderliche Angaben des Arbeitnehmers einholen (Zivilstand, Kinder, weitere Erwerbstätigkeiten).
- Steuerbetrag vor der Lohnauszahlung korrekt berechnen.
- Den berechneten Betrag vom Bruttolohn abziehen.
- Den verbleibenden Nettolohn an den Arbeitnehmer ausbezahlen.
- Die abgezogene Steuer fristgerecht an die zuständige Quellensteuerbehörde überweisen.
- Dokumentation der Berechnung und Überweisung für die Buchhaltung sicherstellen.
- Auf die umfassende Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person gegenüber den Behörden hinweisen.
Fazit
Der Schuldner einer steuerbaren Leistung (Arbeitgebender oder Versicherer) berechnet vor Auszahlung an den Leistungsgläubiger (Arbeitnehmender oder Taggeldempfänger) die geschuldete Steuer selbst, zieht diese ab und überweist den Steuerbetrag an die zuständigen Steuerbehörden. Der Begünstigte erhält somit den um die Steuern reduzierten Betrag.
FAQ: Quellensteuer
Wer trägt die Verantwortung für die korrekte Ablieferung der Quellensteuer?
Primär haftbar für die korrekte Ablieferung ist der Arbeitgebende, der als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt. Die steuerpflichtige Person bleibt jedoch die eigentliche Schuldnerin der Steuer.
Müssen Arbeitnehmende mit Quellensteuer trotzdem eine Steuererklärung einreichen?
In der Regel nicht, da das Verfahren sie von diesem Schritt entlastet. Ausnahmen können bestehen, wenn die Steuerbehörden eine Veranlagung anordnen oder wenn der Arbeitnehmer selbst eine Veranlagung beantragt.
Welche Informationen benötigt der Arbeitgebende für die Berechnung?
Der Arbeitgebende benötigt Angaben zum Zivilstand, zur Anzahl unterstützungspflichtiger Kinder, zur Erwerbstätigkeit des Ehegatten sowie zu weiteren Erwerbstätigkeiten der Person.
Gilt die Quellensteuer für alle Ausländer in der Schweiz?
Nein, sie gilt nur für bestimmte Kategorien von Ausländern, typischerweise Personen ohne Niederlassungsbewilligung C. Schweizer Bürger und Personen mit C-Ausweis unterliegen der normalen Selbstdeklaration.