Quellensteuer: So funktioniert die Quellensteuer
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Generelles
Das Quellensteuerverfahren dient auch der Besteuerung von Pflichtigen mit Wohnsitz im Ausland, da es bei diesen Personen rechtlich und faktisch schwierig wäre, ein Steuererklärungsverfahren durchzuführen.
Die Quellensteuer zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung vor deren Auszahlung an den Leistungsgläubiger (Arbeitnehmende oder Versicherungsnehmende) die darauf geschuldete Steuer selbst berechnet, abzieht und diesen Steuerbetrag der zuständigen Steuerbehörde überweist. Steuerpflichtig bleibt auch in diesem Verfahren der betroffene Arbeitnehmende bzw. Versicherte. Den Arbeitgebenden trifft eine massgebliche Mitwirkungspflicht und er ist primär haftbar für die korrekte Ablieferung der Quellensteuer. Vorteil der Quellensteuer ist, dass sie neben den Veranlagungs- und Bezugsbehörden auch den ausländischen Arbeitnehmenden von einem Steuererklärungsverfahren entlastet und damit den administrativen Aufwand für diese Stellen verringert. Dies ist jedoch nicht für alle Fälle möglich.
zu dulden, dass die Quellensteuer automatisch von der steuerbaren Leistung abgezogen wird. Gegenüber den Steuerbehörden hat die quellensteuerpflichtige Person nur begrenzt Pflichten wahrzunehmen, da sich die Steuerbehörden im Quellensteuerverfahren hauptsächlich an den Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) halten. Von zentraler Bedeutung sind die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Arbeitgebenden. Dieser ist nämlich auf verschiedene Angaben der steuerpflichtigen Person angewiesen, um die Quellenbesteuerung korrekt vornehmen zu können (z.B. Zivilstand, Anzahl unterstützungspflichtiger Kinder, Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten, weitere Erwerbstätigkeiten etc.). Dieser Umstand entbindet die quellensteuerpflichtige Person aber nicht von ihrer umfassenden Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehörden (Art. 136 DBG).
Die Beziehung zwischen dem SSL und der steuerpflichtigen Person beruht in der Regel auf einem vertraglichen Verhältnis, welches in den meisten Fällen privatrechtlicher Natur ist.
Fazit
Der Schuldner einer steuerbaren Leistung (Arbeitgebender oder Versicherer) berechnet vor Auszahlung an den Leistungsgläubiger (Arbeitnehmender oder Taggeldempfänger) die geschuldete Steuer selbst, zieht diese ab und überweist den Steuerbetrag an die zuständigen Steuerbehörden. Der Begünstigte erhält somit den um die Steuern reduzierten Betrag.