Vereinfachtes Abrechnungsverfahren: Wann ist VAV zulässig?
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) ist nicht auf Privathaushalte beschränkt, sondern steht auch Gesellschaftern und nahestehenden Personen in kleinen Betrieben offen, sofern die Lohnsummen-Grenzen eingehalten werden. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 25. September 2018 bestätigt, dass eine pauschale Ablehnung des VAV für Kapitalgesellschaften und deren nahestehende Personen unrechtmässig ist. Die Steuerbehörden dürfen das Verfahren nicht allein mit dem Ziel der Schwarzarbeit-Bekämpfung verweigern, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die wichtigsten Punkte:
- Das VAV gilt auch für Gesellschafter und Ehegatten, sofern sie als Arbeitnehmer im zivilrechtlichen Sinne tätig sind.
- Ein einzelner Lohn darf 22'680 Franken und die gesamte Lohnsumme des Betriebs 60'480 Franken pro Jahr nicht übersteigen.
- Kantonale Steuergerichte dürfen sich nicht mehr auf veraltete Praxis stützen, wenn höherrangiges Bundesrecht entgegensteht.
- Die Anwendung des VAV für Steuerperioden vor 2018 ist auch bei Gesellschaftern rechtsgültig und keine Steuerumgehung.

Passende Arbeitshilfen
Ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) auch für Gesellschafter und Ehegatten in KMU zulässig?
Einleitung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV)
Ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren ist eine Regelung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Es bietet Arbeitgebenden die Möglichkeit, freiwillig eine erleichterte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) sowie der Quellensteuer vorzunehmen. Besonders geeignet ist dieses Verfahren für geringfügige oder kurzfristige Arbeitsverhältnisse, wie sie häufig in Privathaushalten vorkommen.
Mit dem erweiterten Vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus (VAvplus) können Hausdienstarbeitgebende zusätzlich zur Sozialversicherung und Quellensteuer auch die Unfallversicherung (UVG) direkt über ihre Ausgleichskasse abrechnen.
Sachverhalt
X. ist einziger Gesellschafter und als Geschäftsführer in der Z. GmbH in Basel angestellt. Seine Ehefrau Y. ist ebenfalls in der Z. GmbH angestellt. Wohnhaft sind X. und Y. im Kanton Solothurn. Für die Steuerperiode xxx1 und xxx2 haben sie beide einen Lohn von CHF 2 000.– pro Jahr im vereinfachten Verfahren (nachfolgend VAV) abgerechnet. Die zuständige Ausgleichskasse hat die entsprechenden Abgaben auf den korrekt deklarierten Lohnsummen gemäss Lohnausweisen erhoben und abgerechnet. Die Steuerverwaltung hatte Kenntnis von der Anwendung der VAV und hatte keine Einwände bis zu den definitiven Veranlagungen im Mai xxx5, im Rahmen welcher sie die Anwendung des VAV versagte und die Löhne für alle Steuerperioden im ordentlichen Besteuerungsverfahren aufrechnete. In einem entsprechenden Einspracheentscheid wies die Veranlagungsbehörde auf die unzweckmässige Inanspruchnahme des VAV durch die Steuerpflichtigen hin, wonach das VAV seinem Zweck nach lediglich für Löhne in Kleinstbetrieben (z.B. Haushalten) und in Bereichen gedacht sei, die für Schwarzarbeit anfällig seien, typischerweise im Billiglohnsegment. Bei den Steuerpflichtigen treffe dies nicht zu, und im Übrigen handle es sich im vorliegenden Fall um eine Steuerumgehung, weil die Steuerpflichtigen eine absonderliche Rechtsgestaltung gewählt hätten, um Steuern einzusparen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Voraussetzungen
- Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmenden darf 22 680 Franken pro Jahr nicht übersteigen
- Die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf 60 480 Franken pro Jahr (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen
- Alle Löhne des beitragspflichtigen Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
- Die Abrechnungs- und Zahlungspflichten müssen ordnungsgemäss eingehalten werden
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