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Vermögensverwaltungskosten: Welche sind steuerlich abziehbar?

Wann können natürliche Personen Vermögensverwaltungskosten steuerlich abziehen? Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und auf welche Punkte Sie achten müssen.

21.09.2022 Von: Dr. Alain Villard
Vermögensverwaltungskosten

Spezielle Bestimmungen zu den Vermögensverwaltungskosten

Die 27 Steuergesetze der Schweiz (Kantone und Bund) sind materiell nicht harmonisiert. Aus diesem Grunde müssen Sie für Ihre Steuererklärung die speziellen Bestimmungen Ihres Kantons berücksichtigen. Dennoch sind die kantonalen Unterschiede vergleichsweise gering.

Bei den Steuern gilt die Grundregel, wonach die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen bei den Steuerbehörden liegt und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt ist. Stellen Sie deshalb die erforderlichen Belege sorgfältig zusammen und reichen Sie sie mit der Steuererklärung ein.

Grundregel

Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 DBG, Art. 9 Abs. 1 StHG).

Nicht abzugsfähig sind hingegen die Auslagen und Kosten, die mit

  • dem Erwerb,
  • der Erhaltung,
  • der Umschichtung,
  • der Mehrung oder
  • dem Verkauf

von Vermögenswerten verbunden sind.

Abzugsfähige Kosten

Abzugsfähig sind die Vergütungen (inkl. MWST), die der Steuerpflichtige an Dritte für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet.

Diese allgemeine Verwaltung umfasst jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Privatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit).

Abziehbare Kosten im Einzelnen

  • Auslagen für die Aufbewahrung von Vermögenswerten, namentlich Depotgebühren für die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots. Die Depotgebühren setzen sich in der Regel aus einem Grundtarif und zahlreichen einzelnen Postengebühren (meistens pro Valorennummer) zusammen.
  • Gebühren für Schrankfächer (Tresor, Safe), in denen Wertsachen aufbewahrt werden,
  • sowie die Inkassokosten und Transferspesen, welche der Einforderung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträge und Gewinnanteile dienen (z.B. bei Couponeinlösungen in Fremdwährung).

    Dazu gehören auch die Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern.

  • Ferner sind zum Abzug insbesondere auch die Bankspesen für das Erstellen von Wertschriftenverzeichnissen mit Ertragsangaben zu Steuerzwecken zugelassen.
  • Kosten und Auslagen für die Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden (z.B. durch die Vormundschaftsbehörde bei Vormund- oder Beistandschaft oder bei amtlicher Erbschaftsverwaltung) sind abzugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt.

Achtung: Werden hingegen weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten.

Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten gelten die über die "allgemeine" Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten und Auslagen für:

  • den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Ausgabekommissionen bei Anlagefonds, Kosten für die Anlageberatung, Vermögensverwaltungshonorare, Umsatzabgabe);
  • die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Kauf-/Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Umsatzabgabe);
  • die Veräusserung von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Verkaufskommissionen, Rücknahmegebühren bei Anlagefonds, Umsatzabgabe);
  • die Emissionsabgabe;
  • die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);
  • Provisionen;
  • das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermittlungsgebühren, Bankspesen, Treuhandkommissionen);
  • die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset allocation, Steueroptimierung);
  • Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks;
  • erfolgsorientierte Honorare.

Diese Aufwendungen bilden entweder Anlagekosten oder fallen in den Bereich der nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.

Pauschalen

In den kantonalen Veranlagungspraxen wird für Verwaltungskosten eine Pauschale von 1-3‰ des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens zugelassen.

Mit dieser Pauschalierung soll dem Steuerpflichtigen der oft schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen, abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erspart werden.

Die Pauschale wird berechnet vom Total des beweglichen Vermögens gemäss Wertschriftenverzeichnis (Seiten A + B) nach Abzug der geschäftlichen Bankkonti, der Darlehen und der selbstverwalteten Wertschriften (z.B. Aktien der eigenen AG).

Empfehlungen

  • Stellen Sie die Belege vor Erstellung der Steuererklärung sorgfältig zusammen, da der Nachweis der effektiven Kosten Ihnen obliegt. Vielleicht ist es einfacher, die für die Steuererklärung benötigten Belege laufend zu sammeln und separat abzulegen, damit Sie diese Ende Jahr nicht mühsam zusammensuchen müssen.
  • Prüfen Sie, ob eine Pauschale in Ihrem Kanton möglich ist und ob Sie mit der Pauschale oder der Deklaration der effektiven Kosten besser fahren.
  • Gewisse Banken bieten bei einem Vermögensverwaltungsmandat eine sog. «All-in-Fee» an. Verlangen Sie von Ihrer Bank, diese Gebühren nach steuerlichen Kriterien aufzuschlüsseln, sodass die steuerlich abzugsfähigen Komponenten für die Steuerverwaltung ersichtlich sind und nachgewiesen werden können.

Entscheide

Fundstelle Stichwort
BGE 128 II 66 f. Betragsmässige Beschränkung der Gewinnungskosten ist nicht zulässig
StR 2000 S. 404 f. Nutzniessungsberechtigter einer Liegenschaft kann Gewinnungskosten geltend machen
ZStP 1995 S. 157 f. Unterscheidung zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten
RB ZH 1988 Nr. 31 Nicht abzugsfähige Anlagekosten
StE 1989 B 27.7 Nr. 7 Gewinnungskosten des beweglichen Privatvermögens
StR 2000 S. 515 Kosten für Finanz-, Anlage- und Steuerberatung sind nicht abzugsfähig
ASA 71 S. 44 Verwaltungskosten des beweglichen Privatvermögens
ASA 53 S. 582 f. Pauschalierung für Privatliegenschaften
StE 2001 B 25.6 Nr. 46 Instandstellungskosten einer Liegenschaft
NStP 1999 S. 99 f. Kosten für einen Ersatzbau nach einem Brand
StE 2001B 25.6 Nr. 42 Kosten für den Garten, Schwimmbäder, Spiel- oder Tennisplätze
StE 1991 B 25.6 Nr. 21 Wertvermehrende Aufwendungen
ASA 70 S. 155 f. Anschaffungsnahe Kosten / Dumont-Praxis
StE 2001 B 25.6 Nr. 46 Zeitbedingter Ersatz der Zentralheizung
StE 2003 B 25.7 Nr. 3 Energiesparmassnahmen: Anschlussgebühren
StE 1999 B 25.6 Nr. 35 Kosten der Denkmalpflege
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