Steuerabzug: Auswirkungen des Arbeitsorts
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ein Steuerabzug für ein Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer regelmässig einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit zu Hause ausführt und kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Das Bundesgericht verlangt hierfür einen strengen Beweis, dass die Arbeit zu Hause nicht freiwillig, sondern aus der Notwendigkeit heraus erfolgt. Bei modernen Arbeitskonzepten wie «Smart Working» reicht die bloße Möglichkeit der Telearbeit nicht aus, um Kosten für ein privates Arbeitszimmer abzuziehen.
Die wichtigsten Punkte:
- Ein Steuerabzug setzt voraus, dass regelmässig ca. zwei volle Arbeitstage pro Woche zu Hause geleistet werden müssen.
- Der Arbeitgeber muss kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung stellen, damit private Räume abziehbar sind.
- Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen; freiwilliges Homeoffice ohne zwingenden Grund ist nicht abziehbar.
- Bei grenzüberschreitender Telearbeit gelten seit 2025 neue Regeln für die Besteuerung in den fünf Nachbarstaaten.

Passende Arbeitshilfen
Unter welchen Bedingungen ist ein Steuerabzug für ein Homeoffice in der Schweiz zulässig?
Einleitung zum Thema Steuerabzug
Der Steuerabzug ist ein zentrales Instrument, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Mit dem Steuerabzug können bestimmte Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Neben klassischen Abzügen wie Fahrkosten, Verpflegungsmehraufwand oder Weiterbildungskosten können auch spezifische Situationen, etwa ein beruflich genutztes Arbeitszimmer, steuerlich berücksichtigt werden.
Arbeitsort
Im Rahmen seines Weisungsrechts darf der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer einen Arbeitsort zuweisen, wobei er grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. Hierzu braucht es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Arbeitsort, wobei es dem Arbeitnehmer auch überlassen werden kann, wo dieser arbeiten möchte.
Arbeitsrechtliche Betrachtung
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ergeben sich einige heikle Fragen. Ist der Arbeitnehmer etwa EU-/EFTA- oder Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der EU/EFTA und beträgt sein Homeoffice-Pensum mehr als 25%, untersteht der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaats. Der Schweizer Arbeitgeber muss dort Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen kann es sich daher als notwendig erweisen, die Homeoffice-Tätigkeit auf ein geringes Pensum, d.h. unter 25%, zu beschränken. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch beim Homeoffice die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes eingehalten werden müssen, mithin also v.A. das Verbot der Nachtarbeit und der Sonntagsarbeit. Die Arbeitszeiten sind zu erfassen.
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