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Lohn oder Dividende: Fallstricke und Chancen für KMU-Inhaber

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Seit der Unternehmenssteuerreform II sind Dividenden auf Beteiligungen von mindestens 10 % privilegiert besteuert, was die Frage nach der optimalen Bezugsart für KMU-Inhaber aufwirft. Während eine Reduktion des Lohns zugunsten von Dividenden steuerlich attraktiv erscheinen mag, verlangt das Bundesgericht, dass der Inhaberlohn mindestens dem statistischen Medianlohn entspricht, um den Vorwurf der Lohnumgehung zu vermeiden. Ein zu tiefer Lohn hat zudem erhebliche negative Auswirkungen auf die Altersvorsorge, die BVG-Leistungen und den Schutz bei Unfall und Krankheit.

Die wichtigsten Punkte:

  • Dividenden sind ab einer Beteiligung von 10 % privilegiert besteuert (70 % beim Bund, mindestens 50 % in den Kantonen).
  • Der Inhaberlohn muss geschäftsmässig begründet sein und darf den Medianlohn gemäss BFS nicht unterschreiten.
  • Ein zu tiefer Lohn führt zu Lohnumgehungs-Vorwürfen der AHV und zu reduzierten Vorsorgeleistungen (BVG, Unfall, Krankentaggeld).
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen durch zu hohe Löhne erhöhen den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft und unterliegen der Verrechnungssteuer.
  • Substanzdividenden können sinnvoll sein, um die Gesellschaft vor einer Nachfolgeregelung zu entlasten.
29.07.2026 Von: Daniel Bugnon
Lohn oder Dividende

Lohn oder Dividende: Welche Bezugsart ist für KMU-Inhaber in der Schweiz vorteilhafter und welche Risiken bestehen?

Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde eine rechtsformneutrale Besteuerung der Einkünfte für KMU angestrebt. Auf Bundesebene werden Dividenden künftig im Teileinkünfteverfahren (DBST) bzw. im Teilsatzverfahren (z.T. Kantone) besteuert. Damit stellte sich für Inhaber von Kapitalgesellschaften die Frage, ob sie ihre Bezüge weiterhin als Lohn oder Dividende tätigen sollen. Dabei gibt es aber einige Fallstricke zu beachten.

Lohn oder Dividende: Ausgangslage

Mit Annahme der Unternehmenssteuerreform werden seit 2009 Dividenden auf Beteiligungsquoten von mindestens 10% sowohl beim Bund wie den Kantonen privilegiert besteuert. Ziel dieser Reform war die rechtsformneutrale Besteuerung von Unternehmensgewinnen bei KMU. Während bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) die Gewinne als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch die Inhaber versteuert werden, unterliegen Gewinne von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) einer doppelten wirtschaftlichen Belastung, indem diese einmal bei der Kapitalgesellschaft als Gewinn und ein zweites Mal beim Aktionär als Dividende besteuert werden. Die untenstehende Tabellen zeigen die Auswirkung der unterschiedlichen Besteuerungen.

Steuerliche Qualifikation von Lohn

Zur Beurteilung, ob ein Aktionärslohn geschäftsmässig begründet ist, stellen die Steuerbehörden auf einen Drittvergleich ab. Dabei wird beurteilt, ob das Gehalt nicht übermässig ist, das heisst, ob die Gesellschaft einem unabhängigen Dritten (Geschäftsführer) die gleiche Entschädigung ausrichten würde. Somit besteht bei Lohnzahlungen an Gesellschafter eine Obergrenze, welche nicht überschritten werden darf. Verletzt die Entlöhnung diesen Maximalbetrag, wird der überschiessende Teil als nicht geschäftsmässig begründet betrachtet und stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Damit erhöht sich der steuerbare Gewinn bei der Kapitalgesellschaft, und die «Dividende» unterliegt zusätzlich der Verrechnungssteuer. Da es sich hierbei in der Regel um eine Bewertungsfrage handelt, dürfte das Meldeverfahren angewandt werden, sofern der Empfänger im Inland wohnhaft ist und das Gehalt ordnungsgemäss deklariert hat. Beim Inhaber erfolgt eine negative Korrektur für die Einkommenssteuer, da das Gehalt vollumfänglich versteuert werden müsste, während die Dividende nur zu 70% der Besteuerung unterliegt. Daher ist unbedingt darauf zu achten, dass zuerst die Gesellschaft veranlagt werden sollte und im Nachgang der Inhaber, da ansonsten das Risiko besteht, dass die Korrektur beim Aktionär nicht mehr vorgenommen werden kann. Ein zu tiefer Lohn stellt aus steuerlicher Sicht in der Regel kein Problem dar, da im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit auch ein bescheidenes Entgelt für die Arbeitstätigkeit zulässig ist. Problematisch ist allerdings eine spätere Erhöhung der Entschädigung, da diese dann geschäftsmässig begründet werden muss (z.B. in einer Erweiterung des Geschäfts oder der Tätigkeit).

Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Lohn

Gemäss Art. 4 ff. AHVG unterliegen der AHV sämtliche Entgelte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Auf einzelne Ausnahmen (z.B. Freibetrag für Rentenbezüger) wird hier nicht eingegangen. Zudem bleiben unterschiedliche Beitragssätze z.B. für die ALV ebenfalls unberücksichtigt. Im Unterschied zum Steuerrecht, welches geldwerte Leistungen gegenüber Aktionären als «Dividenden » betrachtet, unterstellen die Sozialversicherungsbehörden solche Leistungen an Aktionäre trotzdem der AHV-Beitragspflicht. Dies stellt zwar einen Methodendualismus dar, doch wird dieser durch die Gerichtsbehörden nicht sanktioniert.

Das wirkt sich beispielsweise bei Spesenzahlungen aus, welche durch die Steuerbehörden nicht anerkannt werden. Diese unterliegen bei der AHV den Lohnbeiträgen, obwohl sie eben nicht geschäftsmässig begründet sein sollen und damit just kein Arbeitsentgelt darstellen können. Zudem erweisen sich die Steuerbehörden oftmals als kulanter in Bezug auf formale Unebenheiten. So wird oftmals steuerlich die Übernahme von mehr als 50% der BVG-Beiträge durch die Steuerbehörden eher anerkannt, sofern das Prinzip der Kollektivität nicht verletzt wird. Die AHV-Behörden hingegen verlangen zwingend die entsprechende Bestimmung im Vorsorgereglement, andernfalls die «Mehrbeiträge» bei den Lohnbeiträgen aufgerechnet werden.

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