Besteuerung Sportler: Welche sind steuerlich abziehbar?
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Internationale Sportler unterliegen komplexen steuerlichen Regelungen, da sowohl der Wohnsitzstaat Schweiz als auch die Staaten, in denen Wettkämpfe stattfinden, Besteuerungsrechte haben. Gemäss Art. 17 des OECD-Musterabkommens können Einkünfte aus der persönlichen sportlichen Tätigkeit im Ausland besteuert werden, wobei die Schweiz diese Einkünfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung meist freistellt, sie aber zur Bemessung des Steuersatzes heranzieht. Entscheidend für die Zuordnung der Besteuerungsrechte ist, ob die Vergütung direkt oder indirekt mit einer konkreten sportlichen Leistung im jeweiligen Land verbunden ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Gaststaat darf Einkünfte aus der konkreten sportlichen Leistung (z. B. Preisgelder, Fixlohn anteilig) besteuern.
- Die Schweiz besteuert Einkünfte, die nicht einer spezifischen Auslandsleistung zugeordnet werden können (z. B. Startgelder, Sponsoring ohne Leistungsbezug, geistiges Eigentum).
- Art. 17 OECD-MA hat Vorrang vor Art. 15, was bedeutet, dass die Steuerpflicht im Ausland ab dem ersten Tag der Tätigkeit beginnt.
- Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wendet die Schweiz das Freistellungsverfahren an, berücksichtigt die ausländischen Einkünfte jedoch für den Progressionsvorbehalt.

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Wie werden internationale Sportler in der Schweiz und im Ausland besteuert?
Internationale Sportler
Als «internationale Sportler» definiert Art. 17 des OECD-Musterabkommens (nachfolgend «OECD-MA») Personen, die an öffentlichen, sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, wobei die Teilnahme an einem einzigen Wettkampf bereits genügt. Dementsprechend sind alle Personen, die an öffentlichen Wettkämpfen wie Fussball, Eishockey, Golf, Tennis, Beachvolleyball etc. teilnehmen, als Sportler zu betrachten. Gewöhnlich unterliegt ein Sportler mit Wohnsitz in der Schweiz bezüglich seines weltweiten Einkommens sowohl Bundes-wie auch Kantons- und Gemeindesteuern in der Schweiz, mit Ausnahme von Einkünften aus Immobilien im Ausland. Wenn ein Sportler jedoch international tätig ist, hat jedes Land, in welchem dieser seine sportliche Tätigkeit ausübt, das Recht, Einkommenssteuern zu erheben. Um zu bestimmen, welcher Staat für welche Einkommensformen des Sportlers das Besteuerungsrecht hat und um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, enthalten die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend «DBA») Regelungen, die in Übereinstimmung mit Art. 17 und Art. 23 A bzw. B OECD-MA festgelegt wurden.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 OECD-MA können «Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (…) als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden». Diese so genannte Sportlerregelung gilt nur für «Einkünfte, die direkt und indirekt aus einer bestimmten Leistung eines Sportlers im jeweiligen Staat stammen». Nach dieser Formulierung kann neben der Schweiz als Wohnsitzstaat auch der Staat, in dem der Sportler seine sportliche Tätigkeit aus-übt, das jeweilige Einkommen besteuern. Art. 23 A in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 OECD-MA erlaubt es der Schweiz jedoch, das betroffene Einkommen freizustellen, um eine tatsächliche und virtuelle Doppelbesteuerung beim betroffenen Sportler zu verhindern. Diese internationalen Einkommen werden von den Schweizer Steuerbehörden allerdings zur Bestimmung des anwendbaren Gesamtsteuersatzes berücksichtigt.
Einkommensformen
Einkünfte, welche die Sportler durch die Teilnahme an Wettkämpfen erzielen, werden als Einkommen aus persönlicher Arbeitsleistung bezeichnet. Wie bereits erwähnt, bedeutet dies, dass solches Ein-kommen gemäss Art. 17 OECD-MA besteuert wird, wenn das Einkommen in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung der sportlichen Tätigkeit in einem Vertragsstaat erbracht wird. Dement-sprechend ist es entscheidend, festzulegen, für welche Leistungen bestimmte Vergütungen an den Sportler bezahlt werden. Für die meisten (Mannschafts-)Sportler bildet der Fixlohn die Haupteinnahmequelle. In der Regel darf ein Staat nach Art. 15 OECD-MA das Einkommen einer Person, die in einem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist, erst besteuern, wenn diejenige Person mehr als 183 Tage in diesem Staat gearbeitet hat (vorausgesetzt, es gibt keine Betriebsstätte des betreffenden Unternehmens in diesem Staat). Da aber Art. 17 OECD-MA Vorrang vor Art. 15 OECD-MA geniesst, beginnt die Steuerpflicht eines Sportlers bereits am ersten Tag seiner sportlichen Tätigkeit und folglich kann ein ausländischer Vertragsstaat Einkommenssteuern auf den Fixlohn eines Sportlers im Verhältnis zu den gesamten «Leistungstagen» pro Jahr erheben.
Die von den Veranstaltern bezahlten Preisgelder stehen in direktem Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung des Sportlers und können daher Art. 17 OECD-MA zugeordnet werden. Gleiches gilt auch für Ranglistenprämien, die für eine bestimmte Leistung in einem Wettkampf bezahlt werden. Da all diese Zahlungen unter die Zuständigkeit des jeweiligen Gaststaates fallen, unterliegen sie keiner Besteuerung in der Schweiz. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Staat (ebenfalls ein Vertragsstaat) auch tatsächlich eine Quellensteuer erhebt.
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