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Steuerdomizil: Ort der Steuerpflicht oder des Steuerdomizils

Die Frage nach der persönlichen Zugehörigkeit einer Person, im Gegensatz zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit, kann bei verschiedenen Frage- und Problemstellungen entscheidend sein, wie die Steuerfolgen ausfallen. Ein Urteil des Bundesgerichts zeigt den Handlungsspielraum auf.

28.08.2023 Von: Bernhard Madörin
Steuerdomizil

Immer häufiger unklares Steuerdomizil

In Zeiten der nationalen und der internationalen Agilität von natürlichen und juristischen Personen stellt sich immer öfter die Frage nach der persönlichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer Person. Zum einen sind natürliche und juristische Personen nicht mehr so «sesshaft» und «schollenverbunden» wie noch im letzten Jahrtausend, und zum anderen wird es in der internationalisierten und digitalisierten Welt immer schwieriger festzustellen und festzulegen, in welcher Art und Weise bzw. in welcher Stärke und Ausprägung eine persönliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Gemeinwesen besteht.

Persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit

Von subjektiver Steuerpflicht einer natürlichen oder einer juristischen Person wird gesprochen, wenn diese in einer Beziehung zu einem Gemeinwesen steht, regelmässig wenn sich die Person in dessen Hoheitsgebiet aufhält. Bei einer natürlichen Person wird vom Wohnsitz gesprochen, bei der juristischen Person von deren Sitz. Wohnsitz und Sitz in einem Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) führen zu einer unbeschränkten Steuerpflicht; wogegen blosse wirtschaftliche Zugehörigkeit (Liegenschaften, Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten) zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Neben dem unbeschränkten oder beschränkten Aufenthalt (Art. 3 und 4 DBG bzw. Art. 1 und 2 StHG) gehört die Rechtsfähigkeit – d.h. die Fähigkeit, Träger oder Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein (sog. Rechtsfähigkeit) – dazu.

Diese Fähigkeit hat grundsätzlich jede natürliche Person, d.h. jeder Mensch (Art. 11 und 12 ZGB). Das Recht gewährt die Rechtsfähigkeit aber auch den juristischen Personen, die ein rechtliches Gebilde sind. Dazu gehören die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaft, der Verein und die Stiftung. Diese erlangen die Rechtsfähigkeit mit der gesetzlich vorgeschriebenen Gründung.

Demgegenüber sind die einfache Gesellschaft sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften keine juristischen Personen. Deshalb werden sie bei den Einkommens- und Vermögenssteuern nicht als Steuersubjekte behandelt. Steuerpflichtig sind aber die einzelnen Gesellschafter für ihre Anteile am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1 DBG). Ebenfalls keine juristischen Personen sind die Erbengemeinschaften. Dort gelten die einzelnen Erben als Steuersubjekt, welche mit ihren Anteilen der Steuer unterliegen. Sie müssen also im Prinzip ihren jeweiligen Anteil am Erbschaftseinkommen und -vermögen zu ihren eigenen steuerbaren Elementen hinzurechnen.

Das Steuerdomizil einer steuerpflichtigen Person befindet sich in Anlehnung an das Zivilrecht (Art. 23 ZGB) an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Mittelpunkt der persönlichen Interessen bildet primär der feste Familienort, wobei unter Familie vorab Ehepartner und Kinder, aber auch Eltern, Geschwister und allenfalls weitere Angehörige zu verstehen sind. Damit ist der Wohnsitz der Ort, zu dem die stärksten persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der Arbeitsort gilt als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen.

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit dort unbeschränkt steuerpflichtig, wo sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz bzw. im besteuernden Kanton haben (Art. 50 DBG und Art. 20 StHG). Sie werden auf ihrem gesamten Gewinn sowie – auf kantonaler Ebene – auf ihrem gesamten Kapital besteuert.

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