Ordentliche Revision: Zentrale Elemente der ordentlichen Revision
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Ordentliche Revision
Eine ordentliche Revisionspflicht besteht nach Art. 727 OR für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen. Hierunter fallen:
1. Publikumsgesellschaften, zu denen diejenigen Gesellschaften zählen, die
1. Beteiligungspapiere an einer Schweizer Börse kotiert haben,
2. Anleihensobligationen ausstehend haben,
3. mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen.
2. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
3. Gesellschaften, die zwei der nachgenannten Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten
1. Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
2. Umsatzerlös von 40 Mio.
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
4. Gesellschaften, deren Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des AK vertreten, eine ordentliche Revision verlangen. Dieser Fall wird als so genanntes Opting-up bezeichnet. Ein Opting-up kann auch jeder Gesellschafter verlangen, den eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht trifft.
5. Gesellschaften, in denen die Statuten eine ordentliche Revision vorsehen.
6. Gesellschaften, bei denen die Generalversammlung beschliesst, dass eine ordentliche Revision durchzuführen ist.
Nach Art. 727a OR gibt es für alle diejenigen Unternehmen, welche die oben genannten Kriterien einer ordentlichen Revision nicht erfüllen, die Pflicht zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung.
Über die Eingeschränkte Revision informiert Sie der Beitrag «Eingeschränkte Revision: Fluch oder Segen?»
Unabhängigkeitsvorschriften der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision
Art. 728 OR enthält, weit gehende Unabhängigkeitsvorschriften bei der ordentlichen Revision:
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich (Independence in fact) noch dem Anschein nach (Independence in appearance) beeinträchtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;
- eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
- das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
- die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
- die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.
3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
4 Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.
5 Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisionsstelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.
6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesellschaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehen.
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