Sourcecode: Aspekte der Hinterlegung
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei der Auftragsentwicklung von Software ist die Bestellerin auf den Sourcecode angewiesen, um bei Problemen oder einem Ausfall der Anbieterin die Weiterentwicklung und Fehlerbehebung sicherzustellen. Da Anbieterinnen den Quellcode oft aus Lizenzgründen verweigern, dient die Hinterlegung bei einem unabhängigen Dritten als zentrales Sicherungsinstrument. Besonders ein Dreiparteienvertrag zwischen Anbieterin, Bestellerin und Escrow-Agentin gewährt der Kundin ein direktes Forderungsrecht, was die rechtliche Position im Konkursfall oder bei Vertragsstreitigkeiten deutlich stärkt.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Sourcecode ist essenziell für Anpassungen und Fehlerbehebungen, ohne ihn ist eine Ersatzvornahme kaum möglich.
- Bei reinen Lizenzverträgen verweigern Anbieterinnen oft die direkte Herausgabe des Quelltextes.
- Ein Escrow-Agreement sichert den Zugriff auf den Code bei Insolvenz oder Leistungsversagen der Anbieterin.
- Ein Dreiparteienvertrag ist rechtlich vorteilhafter als ein Zweiparteienvertrag, da die Bestellerin eigene Ansprüche geltend machen kann.

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Wie sichern Unternehmen den Zugriff auf den Sourcecode bei Insolvenz oder Vertragsbruch der Softwareanbieterin?
Wenn die Anbieterin ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, so kann seitens der Bestellerin nicht ohne Weiteres eine andere Anbieterin aufgeboten werden, welche in der Lage wäre, die anstehenden Probleme innert nützlicher Frist zu lösen. Denn ohne Zugriff auf den Sourcecode sowie ohne genau Kenntnis der zu erstellenden Software (z.B. der Programmiersprache) ist es für eine andere Anbieterin unmöglich, das Projekt fortzuführen. Die rechtliche Möglichkeit, eine andere Anbieterin für eine Ersatzvornahme aufzubieten, wenn die eigentliche Vertragspartei ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht/ungenügend nachkommt, besteht somit auch im Informatikbereich, lässt sich aber praktisch kaum realisieren, wenn der Zugriff auf den Quellcode nicht sichergestellt ist.
Rechtliche Aspekte der Hinterlegung
Grundsätzliche Ausgangslage
Erhält die Bestellerin der Software gemäss Vertrag das Urheberrecht an der für sie erstellten Software, so sollte die Herausgabe des Sourcecodes aus rechtlichen Gründen eigentlich kein Problem darstellen.
Erhält die Bestellerin der Software hingegen nur eine Lizenz an der Software, so wird die Anbieterin aus Gründen des Lizenzschutzes in aller Regel eine Übergabe des Quelltcodes verweigern. Möglicherweise wird sie sich aber damit einverstanden erklären, den Quelltext bei einem unabhängigen Dritten zu hinterlegen.
Zusammenhang Sourcecode und Urheberrecht
Einer Besitzerin des Sourcecodes stehen nicht automatisch auch die Urheberrechte zu. Es ist vertraglich genau festzulegen, welche Rechte die Anbieterin in jenen Fällen hat, in denen sie über den Quelltext verfügen darf. Zum Beispiel kann festgehalten werden, wie Fehler zu beheben sind, die Software anzupassen oder weiterzuentwickeln ist.
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