Weka Plus

Sourcecode: Aspekte der Hinterlegung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bei der Auftragsentwicklung von Software ist die Bestellerin auf den Sourcecode angewiesen, um bei Problemen oder einem Ausfall der Anbieterin die Weiterentwicklung und Fehlerbehebung sicherzustellen. Da Anbieterinnen den Quellcode oft aus Lizenzgründen verweigern, dient die Hinterlegung bei einem unabhängigen Dritten als zentrales Sicherungsinstrument. Besonders ein Dreiparteienvertrag zwischen Anbieterin, Bestellerin und Escrow-Agentin gewährt der Kundin ein direktes Forderungsrecht, was die rechtliche Position im Konkursfall oder bei Vertragsstreitigkeiten deutlich stärkt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Sourcecode ist essenziell für Anpassungen und Fehlerbehebungen, ohne ihn ist eine Ersatzvornahme kaum möglich.
  • Bei reinen Lizenzverträgen verweigern Anbieterinnen oft die direkte Herausgabe des Quelltextes.
  • Ein Escrow-Agreement sichert den Zugriff auf den Code bei Insolvenz oder Leistungsversagen der Anbieterin.
  • Ein Dreiparteienvertrag ist rechtlich vorteilhafter als ein Zweiparteienvertrag, da die Bestellerin eigene Ansprüche geltend machen kann.
09.06.2026 Von: André Henri Kuhn, Ursula Sury
Sourcecode

Wie sichern Unternehmen den Zugriff auf den Sourcecode bei Insolvenz oder Vertragsbruch der Softwareanbieterin?

Wenn eine Vertragspartei (Bestellerin) bei der anderen Vertragspartei (Anbieterin) eine Software zur Entwicklung in Auftrag gibt, so ist die Bestellerin bereits in der Realisierungsphase der Anbieterin ein Stück weit ausgeliefert. Denn die Anbieterin als Fachspezialistin in diesem Bereich ist im Besitz der zur Weiterentwicklung, Anpassung sowie der Fehlerbehebung notwendigen Grundlagen wie dem Sourcecode und der gesamten technischen Dokumentation. Beim Sourcecode handelt es sich um den Quellcode der Software, einer für den Menschen lesbaren Version der Software.

Wenn die Anbieterin ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, so kann seitens der Bestellerin nicht ohne Weiteres eine andere Anbieterin aufgeboten werden, welche in der Lage wäre, die anstehenden Probleme innert nützlicher Frist zu lösen. Denn ohne Zugriff auf den Sourcecode sowie ohne genau Kenntnis der zu erstellenden Software (z.B. der Programmiersprache) ist es für eine andere Anbieterin unmöglich, das Projekt fortzuführen. Die rechtliche Möglichkeit, eine andere Anbieterin für eine Ersatzvornahme aufzubieten, wenn die eigentliche Vertragspartei ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht/ungenügend nachkommt, besteht somit auch im Informatikbereich, lässt sich aber praktisch kaum realisieren, wenn der Zugriff auf den Quellcode nicht sichergestellt ist.

Rechtliche Aspekte der Hinterlegung

Grundsätzliche Ausgangslage

Erhält die Bestellerin der Software gemäss Vertrag das Urheberrecht an der für sie erstellten Software, so sollte die Herausgabe des Sourcecodes aus rechtlichen Gründen eigentlich kein Problem darstellen.

Erhält die Bestellerin der Software hingegen nur eine Lizenz an der Software, so wird die Anbieterin aus Gründen des Lizenzschutzes in aller Regel eine Übergabe des Quelltcodes verweigern. Möglicherweise wird sie sich aber damit einverstanden erklären, den Quelltext bei einem unabhängigen Dritten zu hinterlegen.

Zusammenhang Sourcecode und Urheberrecht

Einer Besitzerin des Sourcecodes stehen nicht automatisch auch die Urheberrechte zu. Es ist vertraglich genau festzulegen, welche Rechte die Anbieterin in jenen Fällen hat, in denen sie über den Quelltext verfügen darf. Zum Beispiel kann festgehalten werden, wie Fehler zu beheben sind, die Software anzupassen oder weiterzuentwickeln ist.

Jetzt Member werden und weiterlesen:

  • Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Zugriff auf alle Videos
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • News- & Update-Services
  • Seminargutscheine
und viele weitere Vorteile! ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sind Sie schon Member? Hier anmelden
Member werden Newsletter