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Software-Entwicklungsvertrag: Diese Punkte müssen Sie beachten

Der Software-Entwicklungsvertrag ist ein Spezialfall eines IT-Dienstleistungsvertrages. Darin verpflichtet sich der Entwickler zur Erstellung einer Software Applikation nach den konkreten Vorgaben des Bestellers. Im Vordergrund stehen in der Regel individuelle Softwareentwicklungen, wobei auch hier eine Mischung von individueller Software und Standardsoftware in der Praxis nicht selten vorkommt. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zum IT-Entwicklungsvertrag und profitieren Sie von unserer Arbeitshilfe zum Sofort-Download.

10.07.2017 Von: Stephan Stulz
Software-Entwicklungsvertrag

Einleitung

Der Entwickler ist in der Regel daran interessiert, die Software später auch anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die Software weiter entwickeln zu dürfen. Als Nebeneffekt eines Software-Entwicklungsvertrages ergibt sich auch ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis aufgrund des erworbenen Know-hows, welches in der Regel mittels eines sog. Software-Level-Agreement (SLA) oder Wartungsvertrag zur Verfügung gestellt wird.

Rechtliche Einordnung des Software-Entwicklungsvertrages

Nach schweizerischem Recht gelten für einen Software Entwicklungsvertrag grundsätzlich die Regeln des Werkvertragsrechts. Der Entwickler schuldet dem Besteller einen Erfolg im Sinne eines lauffähigen und funktionierenden Programms/Software.

Werkzugehörigkeit im Software-Entwicklungsvertrag

Nicht selten entfachen sich Streitigkeiten an der Frage wer und in welchem Umfang ein aufgrund eines Software-Entwicklungsvertrages geschaffene Software nutzen oder Weiterverwerten kann. Ist es der Entwickler als Urheber der Software oder ist es der Besteller als Auftraggeber und Bezahler oder sind es beide gemeinsam?

Diesbezüglich kommt in der Schweiz die sogenannte Zweckübertragungstheorie zur Anwendung,  indem gefragt wird, welchem Zweck diente der Software-Entwicklungsvertrag und welche (urheberrechtlichen) Rechte müssen demzufolge auf den Besteller übergehen. Die Anwendung der Zweckübertragungstheorie bereitet bei einem konkreten Software Programm immer grosse Mühe und es ist daher sinnvoll, vertraglich festzulegen, welche Partei und in welchem Umfang die Rechte an der entwickelten Software nutzen und allenfalls weiter lizenzieren kann. Solche Vereinbarungen schaffen Klarheit in der Vertragsbeziehung.  

Pflichtenheft, Termine und Mitwirkungspflichten der Parteien

Für das gute Gelingen eines Software-Entwicklungsvertrages ist die Erstellung eines Pflichtenhefts mit Terminen inkl. Mitwirkungspflichten der Parteien möglichst detailliert vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass häufig zu Beginn der Vertragsbeziehung die Details nicht alle definiert werden können und diese im Laufe der Vertragsbeziehung festgelegt werden müssen.

In vielen Fällen ist das Mitwirken des Auftraggebers, bzw. Bestellers notwendig, indem dieser Informationen und Feedbacks zu Problemlösungen abgibt. Bei umfangreicheren Projekten ist es üblich, die Projektmethode für den Software-Entwicklungsvertrag zu bestimmen. Häufig wird dabei auf die vom Bund entwickelte Projektierungsmethode HERMES Bezug genommen.

Fertigstellungsprozedere, Abnahme

Je nach Umfang des Software-Entwicklungsvertrags ist das Abnahmeprozedere wie auch Teilabnahmen zwischen den Parteien festzulegen. Bei der Abnahme sind die Schweregrade der Mängel sowie die sich daraus ergebenden Pflichten zu definieren. Ebenso ist festzulegen, was bei allfälligen Terminüberschreitungen gelten soll.  

Weitere Vertragsbestimmungen im Software-Entwicklungsvertrag

Je nach Art des Software-Entwicklungsvertrages gehören selbstverständlich Geheimhaltungsvereinbarungen zum zwingenden Inhalt des Vertrages. Letztendlich sind die Dokumentationspflichten sowie die Preise und Zahlungsmodalitäten zu bestimmen.  

Die Gewährleistung beim Software-Entwicklungsvertrag

Eine Software ohne Fehlermeldungen existiert nicht. Der Entwickler tut gut daran, die Gewährleistung zu beschränken, indem er dafür garantiert, bei der Erstellung der Software die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt zu haben und bei allfälligen Fehlermeldungen einen angemessenen Service zur Verfügung stellt.

Der Entwickler tut auch gut daran, allfällige Folgeschäden, welche durch eine mangelhafte Software verursacht werden können, ausdrücklich auszuschliessen. Für den Besteller  gelten  grundsätzlich die gegenteiligen Positionen.

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