Software-Entwicklungsvertrag: Diese Punkte müssen Sie beachten
Inhalt
- Welche rechtlichen und vertraglichen Punkte sind bei einem Software-Entwicklungsvertrag in der Schweiz zwingend zu beachten?
- Einleitung
- Rechtliche Einordnung des Software-Entwicklungsvertrages
- Werkzugehörigkeit im Software-Entwicklungsvertrag
- Pflichtenheft, Termine und Mitwirkungspflichten der Parteien
- Fertigstellungsprozedere, Abnahme
- Weitere Vertragsbestimmungen im Software-Entwicklungsvertrag
- Die Gewährleistung beim Software-Entwicklungsvertrag
- FAQ: Software-Entwicklungsvertrag
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ein Software-Entwicklungsvertrag ist ein Werkvertrag, bei dem der Entwickler die Pflicht zur Erstellung einer lauffähigen Software übernimmt. Da die urheberrechtliche Zuordnung oft unklar ist, greift in der Schweiz die Zweckübertragungstheorie, die jedoch bei konkreten Projekten häufig zu Streitigkeiten führt. Daher ist es unerlässlich, die Nutzungsrechte, die Projektmethode (z. B. HERMES) sowie die Abnahmeprozesse und Gewährleistungsregelungen vertraglich präzise zu definieren.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Vertrag fällt unter das schweizerische Werkvertragsrecht und schuldet einen Erfolg.
- Die Zweckübertragungstheorie regelt die Urheberrechte, erfordert aber oft explizite vertragliche Klarstellungen.
- Ein detailliertes Pflichtenheft und definierte Mitwirkungspflichten sind für den Projekterfolg entscheidend.
- Geheimhaltungsvereinbarungen und klare Regelungen zu Mängeln sowie Folgeschäden sind zwingend.

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Welche rechtlichen und vertraglichen Punkte sind bei einem Software-Entwicklungsvertrag in der Schweiz zwingend zu beachten?
Einleitung
Der Entwickler ist in der Regel daran interessiert, die Software später auch anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die Software weiter entwickeln zu dürfen. Als Nebeneffekt eines Software-Entwicklungsvertrag ergibt sich auch ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis aufgrund des erworbenen Know-hows, welches in der Regel mittels eines sog. Software-Level-Agreement (SLA) oder Wartungsvertrag zur Verfügung gestellt wird.
Rechtliche Einordnung des Software-Entwicklungsvertrages
Nach schweizerischem Recht gelten für einen Software Entwicklungsvertrag grundsätzlich die Regeln des Werkvertragsrechts. Der Entwickler schuldet dem Besteller einen Erfolg im Sinne eines lauffähigen und funktionierenden Programms/Software.
Werkzugehörigkeit im Software-Entwicklungsvertrag
Nicht selten entfachen sich Streitigkeiten an der Frage wer und in welchem Umfang ein aufgrund eines Software-Entwicklungsvertrages geschaffene Software nutzen oder Weiterverwerten kann. Ist es der Entwickler als Urheber der Software oder ist es der Besteller als Auftraggeber und Bezahler oder sind es beide gemeinsam?
Diesbezüglich kommt in der Schweiz die sogenannte Zweckübertragungstheorie zur Anwendung, indem gefragt wird, welchem Zweck diente der Software-Entwicklungsvertrag und welche (urheberrechtlichen) Rechte müssen demzufolge auf den Besteller übergehen. Die Anwendung der Zweckübertragungstheorie bereitet bei einem konkreten Software Programm immer grosse Mühe und es ist daher sinnvoll, vertraglich festzulegen, welche Partei und in welchem Umfang die Rechte an der entwickelten Software nutzen und allenfalls weiter lizenzieren kann. Solche Vereinbarungen schaffen Klarheit in der Vertragsbeziehung.
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Pflichtenheft, Termine und Mitwirkungspflichten der Parteien
Für das gute Gelingen eines Software-Entwicklungsvertrages ist die Erstellung eines Pflichtenhefts mit Terminen inkl. Mitwirkungspflichten der Parteien möglichst detailliert vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass häufig zu Beginn der Vertragsbeziehung die Details nicht alle definiert werden können und diese im Laufe der Vertragsbeziehung festgelegt werden müssen.
In vielen Fällen ist das Mitwirken des Auftraggebers, bzw. Bestellers notwendig, indem dieser Informationen und Feedbacks zu Problemlösungen abgibt. Bei umfangreicheren Projekten ist es üblich, die Projektmethode für den Software-Entwicklungsvertrag zu bestimmen. Häufig wird dabei auf die vom Bund entwickelte Projektierungsmethode HERMES Bezug genommen.
Checkliste
- Ist das Pflichtenheft mit allen funktionalen und technischen Anforderungen detailliert erstellt?
- Sind die Projektphasen, Meilensteine und Termine sowie die Projektmethode (z. B. HERMES) festgelegt?
- Regelt der Vertrag explizit, welche Urheberrechte und Lizenzrechte auf den Besteller übergehen?
- Sind die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z. B. Feedback, Bereitstellung von Daten) klar definiert?
- Wurde das Abnahmeprozedere mit Schweregraden der Mängel und Fristen für Teilabnahmen vereinbart?
- Enthält der Vertrag eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)?
- Sind die Preise, Zahlungsmodalitäten und Dokumentationspflichten eindeutig bestimmt?
- Ist die Gewährleistung auf die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik beschränkt?
- Sind Folgeschäden durch mangelhafte Software vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt?
- Ist ein SLA oder Wartungsvertrag für den laufenden Betrieb und Support vorgesehen?
Fertigstellungsprozedere, Abnahme
Je nach Umfang des Software-Entwicklungsvertrags ist das Abnahmeprozedere wie auch Teilabnahmen zwischen den Parteien festzulegen. Bei der Abnahme sind die Schweregrade der Mängel sowie die sich daraus ergebenden Pflichten zu definieren. Ebenso ist festzulegen, was bei allfälligen Terminüberschreitungen gelten soll.
Weitere Vertragsbestimmungen im Software-Entwicklungsvertrag
Je nach Art des Software-Entwicklungsvertrages gehören selbstverständlich Geheimhaltungsvereinbarungen zum zwingenden Inhalt des Vertrages. Letztendlich sind die Dokumentationspflichten sowie die Preise und Zahlungsmodalitäten zu bestimmen.
Die Gewährleistung beim Software-Entwicklungsvertrag
Eine Software ohne Fehlermeldungen existiert nicht. Der Entwickler tut gut daran, die Gewährleistung zu beschränken, indem er dafür garantiert, bei der Erstellung der Software die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt zu haben und bei allfälligen Fehlermeldungen einen angemessenen Service zur Verfügung stellt.
Der Entwickler tut auch gut daran, allfällige Folgeschäden, welche durch eine mangelhafte Software verursacht werden können, ausdrücklich auszuschliessen. Für den Besteller gelten grundsätzlich die gegenteiligen Positionen.
FAQ: Software-Entwicklungsvertrag
Gilt für Software-Entwicklungsverträge in der Schweiz das Kaufrecht oder Werkvertragsrecht?
Grundsätzlich gelten die Regeln des Werkvertragsrechts. Der Entwickler schuldet dem Besteller einen Erfolg, nämlich ein lauffähiges und funktionierendes Programm.
Wer besitzt die Urheberrechte an der entwickelten Software?
Nach der Zweckübertragungstheorie werden die Rechte übergehen, die für den Vertragszweck notwendig sind. Da dies oft zu Unsicherheiten führt, sollte der Vertrag explizit regeln, welche Partei die Rechte nutzen und weiterlizensieren darf.
Was passiert bei Fehlern in der Software?
Der Entwickler garantiert die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik. Es ist üblich, die Gewährleistung zu beschränken und Folgeschäden, die durch Fehler entstehen könnten, ausdrücklich auszuschliessen.
Ist das Pflichtenheft für den Vertrag zwingend?
Ein detailliertes Pflichtenheft ist für das Gelingen des Projekts essenziell, um Missverständnisse zu vermeiden. Es sollte auch Regelungen für Änderungen während der Vertragslaufzeit enthalten.
Wie wird mit Abnahmen und Mängeln umgegangen?
Der Vertrag muss das Abnahmeprozedere, inklusive Teilabnahmen und die Definition von Mängelschweregraden, klar festlegen. Auch die Konsequenzen bei Terminüberschreitungen sollten geregelt sein.