Geschäftsauto: MWST-Risiken im In- und Ausland
Inhalt
- Welche MWST- und Zollrisiken bestehen bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Geschäftsautos durch Schweizer Unternehmen?
- Geschäftsauto und Mehrwertsteuer: Ein komplexes Spannungsfeld
- Grenzüberschreitende Sachverhalte
- Grenzüberschreitende Nutzung
- Fall 1: Doppelbesteuerung Schweiz/EU
- Fall 2: Nicht-Besteuerung Schweiz/EU
- Reduziertes Risiko einer MWST-Pflicht aufgrund Überlassung von Geschäftsfahrzeugen durch Schweizer Unternehmen (EuGH-Urteil C-288/19)
- In Kürze: Geschäftsauto und MWST
- FAQ: Geschäftsauto
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die unentgeltliche Überlassung eines Geschäftsautos an Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der EU führt bei Schweizer Unternehmen oft zu komplexen mehrwertsteuerlichen Konflikten. Während die Schweiz die Zurverfügungstellung als Lieferung betrachtet, sieht die EU eine Dienstleistung am Wohnsitz des Mitarbeitenden vor. Dies kann zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen, wobei das EuGH-Urteil C-288/19 für reine Privatnutzungen ohne Entgelt eine Erleichterung bezüglich der Registrierungspflicht in der EU bringt.
Die wichtigsten Punkte:
- Private Nutzung und Arbeitsweg werden in der EU als private Leistung gewertet, was Registrierungs- und Abgabepflichten auslösen kann.
- Bei Übergabe in der Schweiz an EU-Mitarbeiter droht Doppelbesteuerung durch unterschiedliche Bestimmungsorte der Leistung.
- Das EuGH-Urteil C-288/19 entbindet Arbeitgeber von der Registrierung in der EU, wenn der Arbeitnehmer kein Entgelt für die private Nutzung zahlt.
- Zollrechtliche Risiken bestehen unabhängig von der MWST, insbesondere bei Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer im Wohnsitzland des Mitarbeitenden.

Passende Arbeitshilfen
Welche MWST- und Zollrisiken bestehen bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Geschäftsautos durch Schweizer Unternehmen?
Geschäftsauto und Mehrwertsteuer: Ein komplexes Spannungsfeld
Das Mehrwertsteuerrecht erlaubt den Vorsteuerabzug nur soweit, als ein Geschäftsauto unternehmerisch genutzt wird. Jede private Mitbenutzung zieht eine Korrektur nach sich. Wie diese zu berechnen ist, hängt von mehreren Faktoren ab: von der Fahrzeugkategorie, der Erwerbsform und der gewählten Abrechnungsmethode. Je nach Konstellation können daraus erhebliche Steuerrisiken entstehen.
Der vorliegende Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die mehrwertsteuerlichen Aspekte rund um das Geschäftsauto und zeigt auf, worauf in der Praxis besonders zu achten ist.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
Es können MWST-Risiken bei Geschäftsfahrzeugen im In- und Ausland entstehen, falls diese von Schweizer Unternehmen an Arbeitnehmende zur Verfügung gestellt werden. Die Unternehmen sind verpflichtet, die korrekte mehrwertsteuerliche Handhabung sicherzustellen. Ein erhöhtes Risiko besteht insbesondere bei privater oder grenzüberschreitender Nutzung der Geschäftsfahrzeuge durch die Arbeitnehmenden. Bei grenzüberschreitender Nutzung können zudem auch zollrechtliche Risiken ausgelöst werden.
Grenzüberschreitende Nutzung
Nutzt ein Arbeitnehmer das ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Geschäftsfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr (z.B. Schweiz/Deutschland), so können, abhängig von diversen Faktoren (insbesondere (Wohn)Sitz des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, Ort der Übergabe des Fahrzeugs und Immatrikulation), unterschiedliche mehrwertsteuer- und zollrechtliche Risiken ausgelöst werden.
Die rein geschäftliche Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ist sowohl aus MWST- als auch zollrechtlicher Sicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weniger problematisch. Risikobehaftet ist insbesondere aber die private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge. Der Arbeitsweg wird dabei aus Sicht der EU, im Gegensatz zur Schweiz, als private Nutzung erachtet.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen der Schweizer und europäischen MWST-Gesetzgebung findet sich bei der Art der Leistung. So qualifiziert die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs aus Sicht der Schweizer MWST als Lieferung. Entscheidend für den Ort der Besteuerung ist demnach, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe befindet. Aus EU-Sicht ist hingegen von einer Dienstleistung auszugehen, welche nach dem Empfängerortprinzip, also am Wohnsitz des Arbeitnehmenden, zu besteuern ist. Eine Ausnahme existiert bei der kurzfristigen Vermietung von Fahrzeugen, auf welche in diesem Artikel nicht weiter eingegangen wird.
Nachstehend werden anhand von zwei in der Praxis häufig auftretenden Fallbeispielen, die mehrwertsteuer- sowie zollrechtlichen Risiken aus der grenzüberschreitenden Nutzung von Geschäftsfahrzeugen näher erläutert.
Die jeweiligen lokalen Zulassungsvorschriften der Fahrzeuge sind separat zu berücksichtigen und sind nicht Gegenstand dieses Artikels.
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