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Bauvorhaben: Möglichkeiten und Grenzen der Realisierung

Bei der Planung und Realisierung von Bauvorhaben hat sich der Bauherr an die öffentlich-rechtlichen Gesetzesbestimmungen zu halten. Daneben haben jedoch regelmässig auch privatrechtliche Vereinbarungen, in der Regel Dienstbarkeiten, Auswirkungen auf Bauvorhaben. Mittels Dienstbarkeiten können Grundeigentümer in den Schranken des zwingenden öffentlichen und privaten Rechts ergänzende Bauvorschriften vereinbaren. Dienstbarkeiten werden anhand ihres Wirkungsbereichs in positive Dienstbarkeiten (Dulden) und negative Dienstbarkeiten (Verbot) unterschieden und können dementsprechend das Bauprojekt fördern oder hemmen.

25.04.2025 Von: Carol Simona Rothenfluh
Bauvorhaben

Bauvorhaben hindernde Dienstbarkeiten

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, treten in der Praxis folgende Dienstbarkeiten auf, die ein Bauvorhaben potentiell behindern könnten: 

  • Bauverbot: Das Bauprojekt darf nicht oder nicht im geplanten Umfang realisiert werden. Bauverbote können ein ganzes Baugrundstück oder auch nur Teile davon betreffen.
  • Baubeschränkung: Das Bauprojekt darf nur unter Berücksichtigung gewisser Beschränkungen realisiert werden. Dazu zählen namentlich Beschränkungen bezüglich Gebäudehöhe, Stockwerke, Geschosse, usw.
  • Wegrechte: Je nach Lage können Wegrechte die nutzbare Baugrundfläche begrenzen.
  • Leitungsrechte, Durchleistungsrechte: Leitungen können so gelegen sein, dass die Baugrundfläche reduziert oder eingeschränkt wird. 

Bauvorhaben fördernde Dienstbarkeiten

Die folgenden Dienstbarkeiten, die in der Praxis häufig auftreten, können sich positiv auswirken (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Näherbaurechte: Die Vereinbarung untern Nachbarn zielt darauf ab, dass mit dem Bauvorhaben den gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstand unterschritten werden darf.
  • Ausnutzungsübertragungen: Mittels Vereinbarung werden Ausnützungsreserven von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück übertragen, damit dass Bauprojekt auf dem begünstigten Grundstück neben den aus dem Baugrundstück sich ergebenden Nutzungsmöglichkeiten auch die Nutzungsreserve des «Spendergrundstücks» beanspruchen kann.
  • Parkplatzrechte: Die Vereinbarung zielt darauf ab, den Bewohner eines Grundstückes das Nutzungsrecht an Parkplätze auf einem benachbarten Grundstück einzuräumen.
  • Dienstbarkeiten zwecks Erschliessung des Baugrundstückes: Die Bewilligung kann davon abhängen, ob das Grundstück genügend erschlossen ist oder nicht und den Bauherrn dazu veranlassen, die Erschliessung über Dienstbarkeiten sicherzustellen. Denkbar ist aber auch, dass der Bauherr die bestehende Erschliessung optimieren möchte. Zu diesen Erschliessungsdienstbarkeiten zählen Wegrechte (Fuss- und Fahrwegrecht), Leitungs- und Durchleitungsrechte oder Anschlussrechte bezüglich Rohr­, Telekommunikations­ und Elektrizitätsleitungen, Überbaurechte, usw. 

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