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Kapprecht: Und andere Rechte bei überragenden Bauten

Als ‹Nachbarrecht› werden eine Reihe von Regelungen des ZGB bezeichnet, welche bestimmte Rechte und Pflichten zwischen den Eigentümern von Grundstücken regeln, die direkt aneinander grenzen oder wenigstens nahe beieinander gelegen sind. Für die Bedürfnisse des Praktikers erweisen sich aber die wissenschaftlichen Definitionen und auch die vom ZGB vorgenommenen Einteilungen als unübersichtlich. Ausserdem sind bei auftauchenden Problemen immer auch noch andere einschlägige Gesetze und Verordnungen zu beachten.

29.07.2019
Kapprecht

Fallgruppen und Problemkreise aus dem Nachbarrecht

Wir können folgende Fallgruppen und Problemkreise unterscheiden:

  • Verhältnisse rund um die Grenze zwischen zwei Grundstücken
  • Gesetzlichen Ansprüche auf die Errichtung von Grunddienstbarkeiten
  • Baueinsprachen  
  • Immissionsabwehr
  • Technische und anderen Massnahmen gegen Immissionen

Auch Regelungen zum Kapprecht und anderen Rechten bezüglich überragenden Bauten gehören zur ersten Nachbarrecht Fallgruppe der Verhältnisse zwischen zwei Grundstückgrenzen. Regelungen und Beispiele zu den übrigen Fallgruppen finden Sie in der Online-Lösung BaurechtPraxis

Überragende Bauteile

Ragen einzelne Teile eines Gebäudes oder eines ändern Bauwerkes über die Grenze ins Nachbargrundstück (in der Luft, auf oder unter der Erdoberfläche), so kann der verletzte Nachbar grundsätzlich unbefristet deren Beseitigung verlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB), wenn er sich nicht vertraglich zur Duldung verpflichtet hat.

Achtung: Dieser Tatbestand ist indessen nicht zu verwechseln mit den auf der Grenze stehenden Grenzvorrichtungen (z.B. Brandmauern).

Der Vertrag auf Duldung eines Überbaus kann formlos abgeschlossen werden; soll er aber auch gegenüber späteren Erwerbern der Grundstücke wirksam sein, so muss er schriftlich errichtet und als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 674 Abs. 2 ZGB). Art. 674 Abs. 3 ZGB gibt dem Überbauenden unter gewissen Voraussetzungen sogar das einseitige Recht, eine solche Dienstbarkeit oder gar die Zuweisung des Eigentums am beanspruchten Boden zu verlangen. Diese kumulativen Voraussetzungen sind:

  • Der Überbauende muss beim Bau ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen haben, dazu berechtigt zu sein;
  • der verletzte Nachbar hat nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, obwohl die Grenzverletzung für ihn erkennbar war; der Überbauende muss eine Entschädigung leisten;
  • die richterliche Massnahme muss ganz allgemein gerechtfertigt sein (Kosten-Nutzen-Verhältnis).  

Eigentum an Bauten im Allgemeinen

Wichtig: Bauten gehören normalerweise dem Eigentümer des Bodens, auf dem sie stehen.

Von diesem Grundsatz gibt es aber verschiedene Ausnahmen:

  • So können sogenannte Fahrnisbauten, welche nicht in eine dauernde Verbindung mit dem Boden gebracht werden, einen besonderen Eigentümer haben (Art. 677 ZGB).
  • Ist ein Baurecht errichtet worden, so hat der Bauberechtigte und nicht der Grundeigentümer das Eigentum am Bau (Art. 675 und 779 ff. ZGB).

Wird hingegen für einen Bau fremdes Material verwendet, so erhält automatisch der Grundeigentümer das Eigentum am Bau und demzufolge auch an diesem Material.

Eigentum am Überbau

Ragt nun aber nur ein Teil eines Gebäudes auf oder unter der Erdoberfläche auf ein Nachbargrundstück (z.B. weil zur Zeit des Baus die amtliche Vermessung noch nicht durchgeführt war), so sollte möglichst auch dieser Gebäudeteil dem Eigentümer des Gesamtgebäudes gehören. Das Problem ist nach Art. 674 Abs. 1 ZGB so zu lösen, dass der Gebäudeeigentümer eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit hat, welche den Überbau gestattet (sei es durch Vertrag oder auf einseitiges Begehren richterlich zugesprochen).

Überragende Äste und Wurzeln

Grundsätzlich gehört eine Pflanze vom Moment der Einpflanzung bzw. des Aussäens an dem Eigentümer des Bodens, auf dem sie steht (vgl. Art. 678 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsfolgen von Pflanzungen auf fremdem Boden bestimmen sich analog Art. 671–673 ZGB. Stehen Hecken oder Bäume genau auf der Grenze, so sind sie im Miteigentum beider Nachbarn, soweit nicht etwas anderes kantonalrechtlich vorgeschrieben, ortsüblich oder vereinbart ist (vgl. Art. 670 ZGB).

Wichtig: Dauernd eingepflanzte Pflanzen und Bäume können aber nicht im Sinne eines Baurechts einen gesonderten Eigentümer haben, auch nicht den Nachbarn (Art. 678 Abs. 2 ZGB; abweichende kantonale Regelungen für Bäume aus der Zeit vor 1912 bleiben vorbehalten).

Wenn Äste oder Wurzeln einer Pflanze auf ein Nachbargrundstück ragen, so bleiben sie gleichwohl im Eigentum des Grundeigentümers, auf dessen Boden die Pflanze steht. Werden Teile einer Pflanze (z.B. Äste oder Früchte) abgetrennt, so gehören sie automatisch dem Eigentümer der Pflanze (ausgenommen beim Kapprecht oder beim Anries, siehe unten).

Wichtig: Grundsätzlich kann jeder Eigentümer vom Nachbarn verlangen, dass er die in sein Grundstück ragenden Äste und Wurzeln beseitige.

Umstritten ist, ob dies auch gilt, wenn von diesen Ästen und Wurzeln keine Schädigung ausgeht. Rechtlich unerheblich ist aber, ob ein derart abgeschnittener Baum oder Strauch schön oder hässlich aussieht.

Kapprecht

Schädigen die überragenden Äste und Wurzeln den Nachbarn jedoch in erheblichem Masse, so gibt ihm das Gesetz neben der Beseitigungsklage noch ein Selbsthilferecht (das sogenannte Kapprecht).

Art. 687 ZGB
3. Pflanzen
a. Regel

1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2 ...

Nach Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar also die ihn erheblich schädigenden Äste und Wurzeln abschneiden, soweit sie auf sein Land überragen. Er muss dem Besitzer der Pflanze aber zuerst eine angemessene Frist ansetzen mit der Androhung, er werde sonst sein Kapprecht ausüben.

Praxis-Tipp: Diese Fristansetzung sollte aus Beweisgründen am besten mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

Schneidet der Pflanzenbesitzer die Äste und Wurzeln nicht selber ab, so darf der Nachbar nach Fristablauf dies selber tun und das Holz für sich behalten. Der betroffene Pflanzenbesitzer hat immerhin während der angesetzten Frist die Möglichkeit, an den Richter zu gelangen und dem ändern das Abschneiden verbieten zu lassen. Zur Beseitigungsklage und zum Kapprecht berechtigt sind der Eigentümer des benachbarten Grundstücks sowie die interessierten Dienstbarkeitsberechtigten an diesem Grundstück (z.B. Inhaber eines Wegrechts), nicht aber die Mieter oder Pächter. Ihre Klagen und Fristansetzungen haben sie an den Besitzer der störenden Pflanze zu richten (Eigentümer, Mieter oder Pächter). Kein Kapprecht besteht gemäss Art. 687 Absatz 3 ZGB zwischen Waldgrundstücken.

3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

In einigen Kantonen gilt dies auf Grund von Art. 688 auch bezüglich fruchttragenden Bäumen.

Art. 688 ZGB
b. Kantonale Vorschriften

Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.

Anries

Wer als Nachbar das Überragen von Ästen auf seinen bebauten oder überbauten Boden duldet, darf dafür ohne Entschädigung die auf dem überragenden Stück wachsenden Früchte an sich nehmen (Art. 687 Abs. 2 ZGB).

2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).

Dieses Anriesrecht gilt aber nicht im Wald sowie bei Ästen, die auf Strassen überragen (dort gehören die Früchte dem Eigentümer). Es gilt ebenfalls nicht in den Kantonen, die es gesetzlich aufgehoben haben.

Grenzabstände für Pflanzen

Alle Kantone haben in ihrer Gesetzgebung Vorschriften über die Grenzabstände von Pflanzen aufgestellt. Davon betroffen sind nicht nur die von Menschenhand gesetzten Pflanzen, sondern auch die Wildlinge.

Anmerkung: Für Waldbäume, Obstbäume, Sträucher und Hecken gelten meistens verschiedene Abstandsregeln, ebenso für Waldgrundstücke, Äcker, Gärten, Strassen usw.

In manchen Kantonen muss der Nachbar aber eine zu nahe an die Grenze gesetzte Pflanze dulden, wenn er ihre Beseitigung nicht innert einer gewissen Zeit seit der Pflanzung verlangt. Das Problematische daran ist, dass solche Bäumchen und Sträucher oft erst zu stören beginnen, wenn diese Frist längst abgelaufen ist. Das Recht, sich gegen das Überragen von Ästen und Wurzeln zu wehren, geht dem Nachbarn jedoch nie verloren, so dass von daher ein gewisser Schutz gegen das unbeschränkte Wachsen grenznaher Bäume besteht.

Wichtig: Die Beachtung der Grenzabstände von Pflanzen ist auch dann zwingend, wenn der Nachbar keine Schädigung seines Eigentums geltend macht. Umgekehrt kann der Nachbar auch die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Blumen und Sträuchern fordern, bei welchen der Grenzabstand eingehalten ist, sofern von ihnen eine übermässige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks (z.B. durch Schattenwurf) ausgeht (Art. 679 und 684 ZGB).

Abweichungen

Abweichungen von den beschriebenen Regeln müssen, um auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Vertragsparteien (und z.B. späteren Dienstbarkeitsberechtigten) dinglich wirksam zu sein, öffentlich beurkundet und als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden. Bei Überbauungen werden oft solche ‹Gartenbau-Dienstbarkeiten› errichtet.

Anmerkung: Wenn dies geschickt gemacht wird (unter Beizug von Gärtnern und Juristen), dann kann viel nachbarlicher Streit vermieden werden. Wenn man aber in ‹grüner› Euphorie sich gegenseitig beliebige Pflanzungen gestattet, so wird man innert 15 Jahren in einem Wald statt in einer Gartenlandschaft wohnen.

Bei Stockwerkeigentum

Obwohl Stockwerkeigentumsanteile auch ‹Grundstücke› im technischen Sinn sind, gelten die nachbarrechtlichen Regelungen bezüglich Überhang, Kapprecht, Anries und Grenzabstand im Verhältnis zwischen zwei Eigentumswohnungen nicht. Im Stockwerkeigentumsrecht ist vielmehr von der dort anwendbaren Nutzungs- und Verwaltungsordnung auszugehen.

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