Berechnung Grundstückgewinnsteuer: Beachten Sie die massgebenden Faktoren

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz basiert primär auf zwei Variablen: dem erzielten Gewinn und der Dauer des Eigentumsbesitzes. Während die meisten Kantone einen progressiven Tarif anwenden, bei dem höhere Gewinne stärker besteuert werden, kennen andere Kantone wie Appenzell Ausserrhoden einen proportionalen Satz. Zudem führt eine lange Besitzesdauer in der Regel zu einer signifikanten Reduktion der Steuerlast, wohingegen kurzfristige Verkäufe durch Zuschläge bestraft werden können.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Steuersatz variiert je nach Kanton zwischen progressiv und proportional.
  • Die Höhe des Grundstückgewinns bestimmt direkt die Steuerbelastung.
  • Eine lange Besitzesdauer führt zu massgeblichen Ermässigungen bis zu 100 %.
  • Kurzfristige Verkäufe (1–5 Jahre) werden durch hohe Zuschläge belastet.
  • Bei Steueraufschub wird die Besitzesdauer der Voreigentümer übernommen.
02.08.2022 Von: Thomas Würsten
Berechnung Grundstückgewinnsteuer

Wie wird die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz berechnet und welche Faktoren beeinflussen den Steuersatz?

Der Tarif der Grundstückgewinnsteuer ist in den meisten Kantonen progressiv ausgestaltet und hängt in der Regel von der Höhe des Grundstückgewinnes einerseits und von der Besitzesdauer andererseits ab. Im vorliegenden Beitrag werden die beiden für die Berechnung Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Faktoren erläutert.

Berechnung Grundstückgewinnsteuer

In der Mehrheit der Kantone ist der Tarif der Grundstückgewinnsteuer progressiv ausgestaltet, der je nach Höhe des realisierten Grundstückgewinns variiert. Ein höherer Gewinn wird entsprechend auch prozentual höher besteuert.

Im Kanton Zürich beträgt die Grundstückgewinnsteuer beispielsweise zwischen 10% und 35% für die ersten CHF 100'000 Grundstückgewinn. Für Gewinnanteile über CHF 100'000 findet sodann ein einheitlicher Steuersatz von 40% Anwendung.

Einzelne Kantone kennen für die Grundstückgewinnsteuer einen proportionalen Steuertarif, d.h. sämtliche Gewinne werden unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinns zum gleichen Steuersatz besteuert.

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden beispielsweise beträgt die Grundstückgewinnsteuer unabhängig der Höhe des Grundstückgewinns proportional 30%.

Besitzesdauer

Praktisch alle Kantone sehen bei Grundstückgewinnen, die nach längerer Besitzesdauer erzielt werden, eine Ermässigung der Grundstückgewinnsteuer vor. Diese Ermässigung wird in der Regel durch eine prozentuale Reduktion der geschuldeten Grundstückgewinnsteuer gewährt.

Die maximale Ermässigung der Grundstückgewinnsteuer ist je nach Kanton in der Regel nach 20 - 35 Jahren erreicht, wobei die Grundstückgewinnsteuer dann um 50% - 70%, teilweise sogar um bis zu 90% (im Kanton Genf um bis zu 100%) reduziert wird.

Für die Berechnung der Besitzesdauer die jeweils die letzte steuerbegründende Handänderung massgebend. Wurde die Grundstückgewinnsteuer anlässlich einer vormaligen Handänderung aufgeschoben, beispielsweise im Zusammenhang mit einem Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung, bleibt die entsprechende Handänderung somit für die Berechnung der Besitzesdauer unberücksichtigt. Im Rahmen eines Steueraufschubs übernehmen die neuen Eigentümer des Grundstücks somit zwar die latente Steuerlast der Voreigentümer, können sich gleichzeitig aber auch deren Besitzesdauer anrechnen lassen.

Da für die Bemessung der Besitzesdauer grundsätzlich jeweils volle Jahre relevant sind, kann es sich im Einzelfall gegebenenfalls anbieten, mit dem Verkauf um einige Wochen oder Monate zuzuwarten, um von einem tieferen Steuersatz profitieren zu können.

Art. 12 Abs. 5 StHG verpflichtet die Kantone, kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker zu besteuern. Mit wenigen Ausnahmen sehen daher alle Kantone eine Erhöhung des anwendbaren Steuersatzes durch die Erhebung von Zuschlägen vor, wenn die Besitzesdauer lediglich kurz (i.d.R. zwischen 1 - 5 Jahren, je nach Kanton) ausfällt. Ziel dieser Regelung ist die Eindämmung von Immobilienspekulationen.

Die Zuschläge für kurzfristig realisierte Grundstückgewinne können im Einzelfall erhebliche Steuerbelastungen von bis zu 60% oder mehr nach sich ziehen. Je nach Kanton sind allerdings Ausnahmeregelungen für Grundstückgewinne vorgesehen, welche aus ausschliesslich selbstgenutztem Wohneigentum erzielt werden. Zudem ist jeweils zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall nicht ein Steueraufschub geltend gemacht werden kann, beispielsweise im Rahmen einer Ersatzbeschaffung. Ansonsten wäre mit Blick auf die Steuerfolgen anstatt der Realisierung eines kurzfristigen Grundstückgewinns gegebenenfalls eine zeitweise Vermietung des Objekts zu prüfen, um die anrechenbare Besitzesdauer auszuweiten und damit die latente Steuerbelastung zu reduzieren.

Checkliste

  • Prüfen Sie den progressiven oder proportionalen Steuertarif Ihres Kantons.
  • Ermitteln Sie die exakte Besitzesdauer ab der letzten steuerbegründenden Handänderung.
  • Berücksichtigen Sie bei Erbgang oder Schenkung die übertragene Besitzesdauer.
  • Überprüfen Sie, ob Sie von einer Ermässigung für langes Eigentum profitieren.
  • Analysieren Sie die Steuerbelastung bei einem Verkauf innerhalb von 5 Jahren.
  • Prüfen Sie die Möglichkeit eines Steueraufschubs durch Ersatzbeschaffung.
  • Erwägen Sie eine zeitweise Vermietung statt Verkauf, um die Besitzesdauer zu verlängern.
  • Klären Sie, ob Ausnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum greifen.
  • Planen Sie den Verkaufszeitpunkt so, dass volle Jahre für die Ermässigung erreicht werden.
  • Konsultieren Sie einen Steuerexperten für die spezifische Kantonallage.

FAQ: Berechnung Grundstückgewinnsteuer

Wie wirkt sich die Besitzesdauer auf die Steuer aus?

Eine längere Besitzesdauer führt in den meisten Kantonen zu einer prozentualen Reduktion der Steuer. Nach 20 bis 35 Jahren können Ermässigungen von 50 % bis zu 100 % (z. B. in Genf) erreicht werden.

Was passiert bei einem kurzfristigen Verkauf?

Werden Gewinne innerhalb kurzer Zeit (meist 1–5 Jahre) realisiert, erheben die Kantone Zuschläge. Dies kann die Steuerbelastung auf über 60 % erhöhen, um Immobilienspekulationen einzudämmen.

Gilt die Besitzesdauer bei einer Schenkung weiter?

Ja. Wird die Steuer im Rahmen einer Schenkung oder eines Erbgangs aufgeschoben, übernehmen die neuen Eigentümer die Steuerlast und können sich gleichzeitig die Besitzesdauer der Voreigentümer anrechnen lassen.

Unterscheiden sich die Steuersätze zwischen den Kantonen?

Ja. Während Kantone wie Zürich progressive Sätze (10 % bis 40 %) kennen, wendet Appenzell Ausserrhoden einen einheitlichen proportionalen Satz von 30 % an, unabhängig von der Gewinnhöhe.

Kann man die Steuerbelastung durch Vermietung senken?

Ja, statt eines kurzfristigen Verkaufs kann eine zeitweise Vermietung des Objekts die anrechenbare Besitzesdauer verlängern und so die latente Steuerbelastung beim späteren Verkauf reduzieren.

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