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Grundstückgewinnsteuer: Ersatzbeschaffung im Anlagevermögen

Gemäss Art. 8 Abs. 4 StHG bzw. Art. 24 Abs. 4 StHG können stille Reserven auf Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ohne Besteuerung auf ein Ersatzobjekt übertragen werden (Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung). Dies gilt grundsätzlich auch bei der Ersatzbeschaffung von Grundstücken, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der vorliegende Artikel befasst sich mit den Voraussetzungen des Steueraufschubs infolge Ersatzbeschaffung von Grundstücken des betriebsnotwendigen Anlagevermögens und thematisiert allfällige Stolpersteine in diesem Bereich.

27.09.2022 Von: Thomas Würsten
Grundstueckgewinnsteuer

Der Steueraufschub bei der Veräusserung von Grundstücken

Bei Grundstücken im Geschäftsvermögen erfolgt die Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen, welche im Rahmen einer Handänderung realisiert werden, auf Stufe Kanton / Gemeinde entweder mit der kantonalen Gewinnsteuer (dualistisches System) oder mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer (monistisches System).

In beiden Systemen ist eine Reihe von Tatbeständen vorgesehen, die einen Steueraufschub bewirken, wobei diese Ausnahmen grundsätzlich abschliessend im Steuergesetz geregelt sind. Ein Steueraufschub bewirkt nicht, dass auf die Besteuerung der stillen Reserven gänzlich verzichtet wird. Der entstandene Gewinn wird lediglich im Augenblick der aktuellen Handänderung nicht besteuert. Die latente Steuerlast auf den stillen Reserven bleibt aber weiterhin vorhanden und wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel anlässlich einer nachfolgenden Handänderung, steuerlich abgerechnet.

Voraussetzungen für den Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung

Art. 8 Abs. 4 StHG bzw. Art. 24 Abs. 4 StHG sehen einen Steueraufschub für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens vor. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Ersatzbeschaffung von Grundstücken, die sich im betriebsnotwendigen Anlagevermögen befinden, und zwar sowohl in Kantonen mit dualistischem System als auch in Kantonen mit monistischem System.

Für einen Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Beim Veräusserer des Grundstücks und demjenigen, der das Ersatzobjekt erwirbt, muss es sich um das gleiche Steuersubjekt handeln;
  • Sowohl beim Veräusserungsobjekt wie auch beim Ersatzobjekt muss es sich um betriebsnotwendiges Anlagevermögen handeln;
  • Das Ersatzobjekt muss sich in der Schweiz befinden; und
  • die Ersatzbeschaffung muss innert angemessener Frist erfolgen.

Subjektidentität

Beim Veräusserer des Grundstücks und demjenigen, der das Ersatzobjekt erwirbt, muss es sich um das gleiche Steuersubjekt handeln. Eine Ersatzbeschaffung über verschiedene Steuersubjekte hinweg, beispielsweise über verschiedene Gesellschaften der gleichen Gruppe, ist damit ausgeschlossen.

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