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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer: In diesen Fällen kommt es dazu

In gewissen Fällen wird ein Grundstück veräussert, aber die Grundstückgewinnsteuer jedoch nicht erhoben. Lesen Sie in diesem Beitrag, wann und unter welchen Bedingungen ein solcher Steueraufschub der Grundstücksgewinnsteuer erfolgen kann.

14.09.2021 Von: Fabian Petrus
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

Eigentumswechsel durch Erbgang

Eigentumswechsel durch Erbgang führen zu einem Steueraufschub der Grundstücksgewinnsteuer. Zum einen ist unter Erbgang der Übergang der Erbschaftkraft Erbfolge vom Erblasser auf den Erben im Zeitpunkt des Todes zu verstehen. Zum anderen fallen aber auch der Erbvorbezug, das Vermächtnis und die Schenkung darunter.

Da die Grundstückgewinnsteuer nicht erhoben wird, kann die Besitzesdauer beim Eigentumswechsel durch Erbgang übernommen werden. Die Besitzesdauer fängt somit nicht wieder bei null Jahren an.

Aufgrund des Gesetzes führt der Eigentumswechsel durch Erbgang und Erbteilung zu einem vollständigen Steueraufschub.

Beim Erbvorbezug, Vermächtnis und bei der Schenkung hängt es von der Konstellation im Einzelfall ab. Es ist zu unterscheiden, ob ein vollumfängliches unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt oder nur ein teilweise unentgeltliches. Je nachdem, wie das Rechtsgeschäft dargestellt ist, fällt der Steueraufschub unterschiedlich aus:

  • Vollumfänglich unentgeltliches Rechtsgeschäft: Liegt ein solches Rechtsgeschäft vor, kann der Steueraufschub vollständig gewährt werden.
  • Teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft: Die Übertragung erfolgt über die Anlagekosten, d.h. die Gegenleistung des Erwerbers übersteigt die Anlagekosten. In diesen Konstellationen wird der Steueraufschub nur teilweise gewährt. Der unentgeltliche Teil kann aufgeschoben werden, auf dem entgeltlichen Teil ist die Grundstückgewinnsteuer geschuldet.

Eigentumswechsel unter Ehegatten

Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche haben ebenfalls eine steueraufschiebende Wirkung bei der Grundstückgewinnsteuer, sofern beide Ehegatten zustimmen.

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