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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer: In diesen Fällen kommt es dazu

KURZ ZUSAMMENGEFASST

In der Schweiz wird die Grundstückgewinnsteuer nicht in jedem Fall sofort fällig. Bei bestimmten Eigentumswechseln, wie etwa durch Erbgang, unter Ehegatten oder im Rahmen einer Ersatzbeschaffung, kann die Besteuerung aufgeschoben werden. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen wie die Selbstbewirtschaftung oder die Zustimmung der Beteiligten erfüllt sind und der Erlös gegebenenfalls in ein gleichartiges Objekt reinvestiert wird.

Die wichtigsten Punkte:

  • Eigentumswechsel durch Erbgang führen meist zu einem vollständigen Steueraufschub.
  • Bei Ehegatten ist die Zustimmung beider Parteien und ein Antrag zwingend erforderlich.
  • Ersatzbeschaffung bei Eigenheimen erfordert die Reinvestition des Erlöses innert 2–3 Jahren.
  • Landumlegungen ohne zusätzliche Ausgleichszahlungen sind steuerbefreit.
  • Die Besitzdauer kann beim Aufschub auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
14.02.2026 Von: Fabian Petrus
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

Wann ist ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz möglich?

In gewissen Fällen wird ein Grundstück veräussert, aber die Grundstückgewinnsteuer jedoch nicht erhoben. Lesen Sie in diesem Beitrag, wann und unter welchen Bedingungen ein solcher Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer erfolgen kann.

Eigentumswechsel durch Erbgang

Eigentumswechsel durch Erbgang führen zu einem Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer. Zum einen ist unter Erbgang der Übergang der Erbschaftkraft Erbfolge vom Erblasser auf den Erben im Zeitpunkt des Todes zu verstehen. Zum anderen fallen aber auch der Erbvorbezug, das Vermächtnis und die Schenkung darunter.

Da die Grundstückgewinnsteuer nicht erhoben wird, kann die Besitzdauer beim Eigentumswechsel durch Erbgang übernommen werden. Die Besitzdauer fängt somit nicht wieder bei null Jahren an.

Aufgrund des Gesetzes führt der Eigentumswechsel durch Erbgang und Erbteilung zu einem vollständigen Steueraufschub.

Beim Erbvorbezug, Vermächtnis und bei der Schenkung hängt es von der Konstellation im Einzelfall ab. Es ist zu unterscheiden, ob ein vollumfängliches unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt oder nur ein teilweise unentgeltliches. Je nachdem, wie das Rechtsgeschäft dargestellt ist, fällt der Steueraufschub unterschiedlich aus:

  • Vollumfänglich unentgeltliches Rechtsgeschäft: Liegt ein solches Rechtsgeschäft vor, kann der Steueraufschub vollständig gewährt werden.
  • Teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft: Die Übertragung erfolgt über die Anlagekosten, d.h. die Gegenleistung des Erwerbers übersteigt die Anlagekosten. In diesen Konstellationen wird der Steueraufschub nur teilweise gewährt. Der unentgeltliche Teil kann aufgeschoben werden, auf dem entgeltlichen Teil ist die Grundstückgewinnsteuer geschuldet.

Eigentumswechsel unter Ehegatten

Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche haben ebenfalls eine steueraufschiebende Wirkung bei der Grundstückgewinnsteuer, sofern beide Ehegatten zustimmen.

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