Vorsorgerecht Schweiz: Aktuelle Entwicklungen im Vorsorgerecht

Die berufliche Vorsorge befindet sich in einer Phase des Wandels. Die BVG-Revision wurde im September 2024 vom Stimmvolk abgelehnt, doch gleichzeitig treten mit der Umsetzung von AHV21, der erstmaligen Ausrichtung der 13. AHV-Altersrente sowie neuen Möglichkeiten in der Säule 3a mehrere Neuerungen in Kraft. Sie alle haben direkte Auswirkungen auf die Vorsorgeberatung. Dieser Fachbeitrag fasst das Wesentliche zusammen und zeigt, wo konkreter Handlungsbedarf besteht.

05.05.2026 Von: Marco Riedi
Vorsorge Schweiz

Vereinheitlichtes Referenzalter

Mit AHV21 gilt für Frauen und Männer dasselbe Referenzalter von 65 Jahren sowohl in der AHV als auch im BVG-Obligatorium. Für Frauen erfolgt die Anhebung stufenweise: Frauen des Jahrgangs 1962 erreichen ihr Referenzalter mit 64 Jahren und 6 Monaten, jene des Jahrgangs 1963 mit 64 Jahren und 9 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich das Referenzalter 65. 

Das Referenzalter einer weiblichen Mandantin darf nicht pauschal angenommen werden. Es ist anhand des Geburtsjahrgangs individuell zu ermitteln, denn ein falsches Referenzalter führt zu falschen Planungsgrundlagen und unter Umständen zu kostspieligen Fehlentscheidungen.

JahrgangReferenzalter BVG
1960 und älter64 Jahre (bereits erreicht)
196164 Jahre und 3 Monate (bereits erreicht)
196264 Jahre und 6 Monate
196364 Jahre und 9 Monate
1964 und jünger65 Jahre

Neue Flexibilisierungsregeln

Alle Vorsorgeeinrichtungen sind nun gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten drei Optionen anzubieten: den Vorbezug der Altersleistung ab Alter 63, den Aufschub bis zum Alter 70 sowie einen gleitenden Übertritt in den Ruhestand in mindestens drei Schritten. Das ist mehr als eine gesetzliche Pflichtübung. Gerade für Mandanten, die nicht von einem Tag auf den anderen aufhören wollen zu arbeiten, eröffnen sich damit echte Gestaltungsspielräume.

Beim Aufschub gilt ein wichtiger Vorbehalt: Er ist steuerrechtlich privilegiert, aber an die nachweisliche Weiterführung der Erwerbstätigkeit gebunden. Wer die Leistung aufschiebt, ohne tatsächlich erwerbstätig zu bleiben, verliert den steuerlichen Vorteil. 

Praxishinweis
Mandanten im Alter von 55 Jahren und älter sollten aktiv auf die neuen Vorbezugs- und Teilpensionierungsoptionen angesprochen werden. Das Reglement der jeweiligen Pensionskasse bestimmt, in welchem Umfang diese Möglichkeiten effektiv genutzt werden können. Die gesetzlichen Mindestvorgaben sind lediglich der Rahmen, den das Reglement konkretisiert.

Die 13. AHV-Altersrente

Im Dezember 2026 wird erstmals die 13. AHV-Altersrente ausgerichtet. Der Betrag entspricht einem Zwölftel des gesamten AHV-Altersrentenbetrages, der im Jahr 2026 bezogen wurde. Anspruchsberechtigt ist, wer im Dezember 2026 eine AHV-Altersrente bezieht und zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Bezügerinnen und Bezüger von Witwen, Witwer oder Waisenrenten sind explizit ausgenommen.

Eine Besonderheit gilt für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969. Sie erhalten aufgrund von AHV21 einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag von mindestens CHF 12.50 und maximal CHF 160.00. Dieser Zuschlag fliesst jedoch nicht in die Berechnung der 13. Rente ein. Die 13. Altersrente wird auf der Grundrente ohne Zuschlag berechnet. 

BeispielBerechnung
Herr A bezieht ab 1.8.2026 eine AHV-Rente von CHF 2'520 pro Monat.5 Monate zu CHF 2'520 ergibt CHF 12'600. Die 13. Rente beträgt ein Zwölftel davon, also CHF 1'050.
Frau B (Jg. 1961) bezieht CHF 1'976 plus CHF 25 Rentenzuschlag pro Monat.Die 13. Rente basiert auf CHF 1'976, nicht auf CHF 2'001.

BVG-Revision: Was nach dem Nein vom September 2024 bleibt

Die BVG-Revision wurde am 22. September 2024 vom Stimmvolk deutlich abgelehnt. Damit bleiben die geplanten Massnahmen vorerst aus. Das betrifft insbesondere die Senkung des Umwandlungssatzes im Obligatorium, finanzielle Ausgleichszahlungen für Geringverdienende sowie die Neuregelung des Koordinationsabzuges. Ein neuer Anlauf ist derzeit nicht in Sicht.

Aus der Beratungspraxis ist festzuhalten: Die Mehrzahl der Versicherten ist ohnehin über überobligatorische Vorsorgelösungen abgedeckt, die von der abgelehnten Revision faktisch kaum betroffen gewesen wären. Für diese Mandantinnen und Mandanten besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gleichwohl bleibt die strukturelle Herausforderung bestehen: Der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8% ist für viele Pensionskassen wirtschaftlich nicht nachhaltig. Diese Debatte wird wiederkehren.

Nachträgliche Einkäufe ab 2026

Ab dem laufenden Jahr besteht erstmals die Möglichkeit, Vorsorgelücken in der Säule 3a rückwirkend zu schliessen. Allerdings nur für Lücken, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind. Ältere Lücken können nach wie vor nicht nachträglich gedeckt werden. Wer im Jahr 2025 keinen oder nur einen Teilbetrag einbezahlt hat, kann diese Lücke ab 2026 mit einem zusätzlichen Einkauf von maximal CHF 7'258 schliessen, vorausgesetzt, im Lückenjahr wurde ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt und der Maximalbetrag des laufenden Jahres ist bereits vollständig einbezahlt.

Nachträgliche Einkäufe sind für Lücken möglich, die höchstens zehn Jahre zurückliegen. Sobald jedoch Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen werden, erlischt das Recht auf Nachzahlungen endgültig. Das ist eine Schranke, die in der Beratung frühzeitig thematisiert werden sollte.

Wichtiger Timing-Hinweis
Massgebend ist nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Einbuchung beim Vorsorgeträger. Mandantinnen und Mandanten, die ihre Säule 3a per monatlichem Dauerauftrag bedienen und am Jahresende auf den Maximalbeitrag kommen, riskieren, dass eine beabsichtigte Nachzahlung für das Lückenjahr erst im Folgejahr gebucht wird. Die Empfehlung lautet daher: Zahlungen deutlich vor dem 31. Dezember einplanen.

Neue Begünstigungsordnung per 1. Januar 2027

Bislang konnten beim Vorhandensein eines überlebenden Ehepartners keine anderen Personen im ersten Begünstigungsrang eingesetzt werden. Diese Regelung hat sich insbesondere in Patchworkkonstellationen als unbefriedigend erwiesen. Wer in zweiter Ehe verheiratet ist und Kinder aus einer früheren Beziehung hat, konnte diese bisher nicht neben dem Ehepartner als Erstbegünstigte benennen. Selbst dann nicht, wenn die Kinder minderjährig oder noch in Ausbildung waren.

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen mehrere Personen gleichzeitig im ersten Begünstigungsrang stehen. Die Anteile werden in Prozent festgelegt, wobei jeder begünstigten Person mindestens 10% zugewiesen werden müssen. Für Begünstigte im dritten bis fünften Rang, also Eltern, Geschwister und übrige Erben, ändert sich nichts. Die Neuregelung gleicht die Säule 3a damit an die bereits geltenden Bestimmungen des BVG (Art. 20a BVG) an.

Handlungsbedarf bis Ende 2026
Bestehende Begünstigungserklärungen sollten gerade bei Mandantinnen und Mandanten in Patchworkfamilien noch vor dem 1. Januar 2027 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Anpassung muss aktiv beim Vorsorgeträger beantragt werden. Eine automatische Umstellung findet nicht statt.

Gestaltungsspielräume in der beruflichen Vorsorge

Das BVG definiert einen Mindeststandard. Im Überobligatorium steht es Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen frei, bessere Leistungen als gesetzlich vorgeschrieben zu erbringen, sofern diese reglementarisch verankert und von der Stiftungsaufsicht genehmigt sind. Dieser Spielraum wird in der Praxis oft unterschätzt, obwohl er für Arbeitgeber ein echtes Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb um Fachkräfte darstellt.

Koordinationsabzug und Teilzeitpensen

Das BVG sieht keinen an das Teilzeitpensum angepassten Koordinationsabzug vor. Eine Person, die mit einem 50%-Pensum CHF 40'000 verdient, hat nach dem Obligatorium lediglich CHF 13'540 versicherten Verdienst, weil der volle Koordinationsabzug von CHF 26'460 vom Lohn abgezogen wird. Mit einer überobligatorischen Lösung, die den Koordinationsabzug proportional zum Pensum kürzt, steigt der versicherte Verdienst auf CHF 26'770. Für Arbeitgeber, die gezielt Teilzeitkräfte besser absichern wollen, ist das ein wirksames und vergleichsweise einfach umzusetzendes Instrument.

Sparbeiträge, Vorsorgepläne und Wahlmodelle

Die gesetzlichen Sparbeiträge betragen je nach Altersgruppe zwischen 7% und 18% des koordinierten Lohnes. Reglementarisch können diese Sätze angehoben, der Koordinationsabzug gesenkt und der Sparprozess früher als mit 25 Jahren begonnen werden. Besonders interessant sind Wahlsparpläne: Gemäss Art. 1d BVV2 dürfen pro Versichertenkollektiv bis zu drei Pläne angeboten werden, zum Beispiel in den Varianten «Basic», «Standard» und «Plus», die sich in Sparbeitragsanteil und Arbeitgeberbeteiligung unterscheiden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können so eigenverantwortlich eine höhere Altersleistung aufbauen. Das ist ein Angebot, das zunehmend nachgefragt wird.

Steueroptimierung durch persönliche BVG-Einkäufe

Einkäufe in die Pensionskasse sind vollumfänglich steuerlich abzugsfähig, gegenüber Bund, Kanton und Gemeinde. Sie stellen ein zentrales Instrument der Steuerplanung für Mandantinnen und Mandanten mit überdurchschnittlichem Einkommen dar. Gleichzeitig erhöhen sie das Altersguthaben und schliessen frühere Lücken im Vorsorgeverlauf. Das macht sie zu einer der wenigen Massnahmen, die steuerlich und vorsorgerisch gleichzeitig wirken. 

Zu beachten ist die dreijährige Sperrfrist: Nach einem Einkauf darf das Altersguthaben für drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Wer weniger als drei Jahre vor der Pensionierung steht und noch einkaufen möchte, ist faktisch auf die Rentenform angewiesen. Wird das Kapital dennoch bezogen, werden die beim Einkauf ersparten Steuern nachbelastet inklusive Verzugszinsen. Wurde zudem ein WEF-Vorbezug getätigt, sind freiwillige Einkäufe erst nach dessen vollständiger Rückzahlung möglich.

Eine sorgfältige Beratung vor dem Einkauf umfasst neben der Steuerberechnung vor und nach dem Einkauf sowie dem Vergleich zwischen gestaffelten und einmaligen Einzahlungen auch die persönliche Situation: Zivilstand, Gesundheitszustand, Wohnsitz, die Begünstigungsregelung im Reglement sowie der aktuelle Deckungsgrad der Pensionskasse. Ein Einkauf in eine Kasse mit tiefem Deckungsgrad ist kein risikofreies Geschäft.

Rente oder Kapital: Die wichtigste Weichenstellung

Die Wahl der Bezugsform ist für die meisten Versicherten eine einmalige, unwiderrufliche Entscheidung. Die Pensionskasse ist gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch mindestens 25% des Altersguthabens als Kapital auszurichten (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Option muss spätestens drei Jahre vor der Pensionierung geltend gemacht werden. Reglementarisch können kürzere Fristen vorgesehen sein. Verheiratete Personen benötigen zudem die schriftliche Einverständniserklärung des Ehepartners.

Die Rente bietet lebenslanges, garantiertes Einkommen ohne Verwaltungsaufwand. Das Kapital ermöglicht Flexibilität, Vererbbarkeit und bei guter Planung einen Inflationsausgleich, verlangt aber finanzielle Kompetenz und Disziplin im Umgang mit einem grossen Vermögenswert. Keine der beiden Varianten ist per se besser. Die richtige Wahl hängt vom Gesamtbild ab.

Eher RenteEher Kapital
Lebenslanges Einkommen ist existenziell wichtigAusreichend andere Vermögenswerte sind vorhanden
Wenig Erfahrung in FinanzangelegenheitenFinanzaffin, eigene Anlagestrategie gewünscht
Lange Lebenserwartung wahrscheinlichKapitalvererbung an Nachkommen gewünscht
Ehepartner bezieht bereits eine PK-RenteEhepartner hat Altersguthaben bereits bezogen

Fazit

Das Vorsorgerecht bleibt ein dynamisches Rechtsgebiet. Die Neuerungen des Jahres 2026 sind keine Revolution, verlangen aber eine gezielte Aktualisierung des Beratungswissens und eine proaktive Kommunikation mit den Mandantinnen und Mandanten.

Drei Themen verdienen besondere Aufmerksamkeit: Erstens die neue Flexibilität in der BVG-Leistungsphase, die individuelle Planungsszenarien ermöglicht, die bisher nicht offenstanden. Zweitens die nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a, die ein neues steuerwirksames Instrument für Mandantinnen und Mandanten mit Vorsorgelücken bieten, sofern die Spielregeln rund um Timing und Reihenfolge der Einzahlungen beachtet werden. Und drittens der Handlungsbedarf in Patchworkfamilien vor der Änderung der Begünstigungsordnung per 1. Januar 2027.

Die individuelle Vorsorgeplanung sollte spätestens zehn Jahre vor dem angedachten Pensionierungszeitpunkt beginnen. Die Entscheidung über Rente oder Kapital und allfällige Einkäufe sind keine isolierten Massnahmen, sondern Teil einer gesamtheitlichen Planung, die steuerliche, zivilrechtliche und familiäre Aspekte gleichermassen einschliesst.

Member werden Newsletter