Koordinierter Lohn BVG: Berechnungsbeispiele

In diesem Beitrag zum Thema Koordinierter Lohn BVG werden Schritt für Schritt die wichtigsten Berechnungsbeispiele anhand des fiktiven Praxisfalls von Herrn Isler mit einem 80%-Pensum dargestellt und erläutert.

17.01.2023 Von: Ralph Büchel
Koordinierter Lohn BVG

Koordinierter Lohn BVG: Berechnungsbeispiel

Herr Isler (80%-Pensum) ist zu folgenden Konditionen angestellt:

Monatslohn CHF 7000.– × 12CHF 84 000 (Nr. 1)
13. MonatslohnCHF 7 000 (Nr. 2)
ÜberstundenentschädigungenCHF 3 000 (Nr. 3)
BonusCHF 4 000 (Nr. 4)
ArbeitswegentschädigungCHF 2 000 (Nr. 5)
FamilienzulagenCHF 5 400 (Nr. 6)
Spesen nach BelegCHF 2 500 (Nr. 7)
AHV-pflichtiger LohnCHF 100 000 (Summe Nr. 1- Nr. 5)

Die Zahlen zum Koordinationsabzug beziehen sich auf die Zahlen bis am 31.12.2023.

Die Pensionskasse versichert nur das vorgeschriebene BVG-Minimum. Alle anderen Lohnkomponenten (nicht versicherte, ausserordentliche Lohnbestandteile) sind im Reglement wegbedungen. Das ergibt Folgendes:

Pflichtige LohnbestandteileCHF 93 000 (Summe Nr. 1 + Nr. 2 + Nr. 5)
Maximal pflichtiger LohnCHF 88 200
KoordinationsabzugCHF 25 725
Koordinierter LohnCHF 62 475

Andere Vorsorgeträger rechnen wie folgt:

Berufliche Vorsorge 1 (obligatorische BVG Vorsorge) 
Pflichtige LohnbestandteileCHF 100 000 (AHV-pflichtiger Lohn)
Maximal pflichtiger LohnCHF 88 200
KoordinationsabzugCHF 25 725
Koordinierter LohnCHF 62 475
Berufliche Vorsorge 2 (obligatorische BVG Vorsorge mit Koordinationsabzug Pensen abhängig)  
Pflichtige LohnbestandteileCHF 100 000 (nach AHV-pflichtiger Lohn)
Maximal pflichtiger LohnCHF 88 200
KoordinationsabzugCHF 20 580 (pensenabhängig)
Koordinierter LohnCHF 67 620

Koordinierter Lohn BVG: Regeln

Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22 050.– beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung gemäss BVG (Art. 7 BVG und Art. 5 BVV2):

  • ab 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem sie 18 Jahre alt werden, für die Risiken Tod und Invalidität
  • ab 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem sie 25 Jahre alt werden, auch für das Risiko Alter

Die Beitragspflicht endet spätestens im Pensionierungsalter der AHV, wobei das Reglement etwas anderes vorsehen kann.

Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind:

a) Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn unter CHF 22 050.–

b) Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten: Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.

c) Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben

d) Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind

Weitere Ausnahmen bestehen für befristet in der Schweiz tätige Entsandte sowie in Landwirtschaftsbetrieben und in Botschaften (Art. 1j Abs. 1 und 2 BVV2).

Der anrechenbare Jahreslohn entspricht dem massgebenden Lohn der AHV. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen, sowie die Vorausdeklaration für das ganze Versicherungsjahr vorsieht (Art. 7 Abs. 2 BVG und Art. 3 Abs. 1 BVV2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

Koordinierter (= versicherter) Jahreslohn = Jahreslohn minus Koordinationsabzug, wobei der Grenzbetrag, der maximal und minimal koordinierte Lohn zu beachten ist:

  • versichert CHF 22 050.– bis CHF 88 200.– Jahreseinkommen
  • Koordinationsabzug von CHF 25 725.–
  • minimal CHF 3 675.–, maximal CHF 62 475.– obligatorisch versicherter Lohn pro Jahr, minimal CHF 306.25, maximal CHF 5 206.25 obligatorisch versicherter Lohn pro Monat (s. Beispiel unten)

Die Grenzbeträge und der Koordinationsabzug gelten unabhängig vom Pensum. Das Reglement kann jedoch etwas anderes vorsehen, es handelt sich dann um eine überobligatorische Versicherung. Speziell geregelt ist die Berechnung des koordinierten Lohns bei teilweisem Rentenbezug der IV (Art. 4 BVV2). Die Grenzbeträge sind dann – mit Ausnahme des minimal koordinierten Lohns – abgestuft dem Invaliditätsgrad anzupassen.

Die Beiträge der Versicherten und des Arbeitsgebers können einheitlich erfolgen oder frei gestaffelt werden. Insgesamt hat der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien zu erbringen. In der Praxis werden meist um die 65% vom Arbeitgeber finanziert. Meist sind die Monatsprämien fix 1/12 der Jahresprämie, d.h., es wird immer die volle oder keine Prämie pro Monat abgezogen. Häufige Praxislösung in den Reglementen:

  • Eintritt bis und mit 14. --> ganzer Monat beitragspflichtig
  • Eintritt ab dem 15. --> ganzer Monat beitragsbefreit
  • Austritt bis und mit 14. --> ganzer Monat beitragsbefreit
  • Austritt ab dem 15. --> ganzer Monat beitragspflichtig

Bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft mit reduziertem Lohn behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestehen würde (also nach der Dauer der Lohnfortzahlungsskalen) oder ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR dauert (14 Wochen). Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen (Art. 8 BVG). Unschöne Details: Die Finanzierung ist nicht geregelt, der AG muss sich nicht beteiligen. Zudem gilt diese Regelung nur im Bereich des Obligatoriums, weil das BVG nur so weit Bestimmungen zum versicherten Lohn machen kann.

Atypische Arbeitnehmende (Arbeitnehmende mit häufigen Stellenwechseln/Unterbrüchen)

Grundsätzlich werden nur Mitarbeitende BVG-versichert, welche mehr als drei Monate für den gleichen Arbeitgeber tätig sind. Ohne zusätzliche Regelung würden Mitarbeitende mit unterbrochenen kurzen Arbeitsverhältnissen (sog. atypische Arbeitnehmende) nicht erfasst. Es gilt folgende Regelung: Dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, so sind die Mitarbeitenden dem BVG zu unterstellen. Werden die Arbeitsverhältnisse einzeln vereinbart, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats zu versichern. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungsdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu versichern. Zu welchem Lohn die Mitarbeitenden zu versichern sind, ergibt sich aus den Bestimmungen des jeweiligen Reglements. Wird der versicherte Lohn von Monat zu Monat angepasst, so ergibt sich ein versicherter Lohn nur in denjenigen Monaten, in welchen dieser auf das Jahr aufgerechnet den Minimallohn erreicht. Wird hingegen der versicherte Lohn bei Beginn des Arbeitsverhältnisses definitiv festgelegt, so wird in jedem Monat, also auch in den Monaten ohne Einkommen, die Person zum Durchschnittslohn der gesamten Anstellungszeit versichert.

FUSSNOTE

Zusätzlich sind sogenannte «atypische» Arbeitnehmende zu versichern (s.o.).

Beispiele:

Jahreslohn50 000.–90 000.–26 000.–22 000.–18 000.–
Koordinationsabzug25 725.–25 725.–25 725.–25 725.–nicht versichert
Differenz24 275.-64 275.–275.–3 725.– 
Koordinierter Lohn/Jahr24 275.–62 475.–3 675.–3 675.– 
Erläuterung MaximumMinimumMinimum< 22 050.–

Die BVG-Grenzbeträge werden wie folgt errechnet:

AHV-Rente (max. pro Monat)CHF 2 450.00
AHV-Rente (max. pro Jahr)CHF 29 400.00
Mindestlohn (6/8 von CHF 29 400.00)CHF 22 050.00
Maximallohn (3-mal CHF 29 400.00)CHF 88 200.00
Koordinationsabzug (7/8 von CHF 29 400.00)CHF 25 725.00
Max. koordinierter Lohn (CHF 88 200 minus CHF 25 725.00)CHF 62 475.00
Min. koordinierter Lohn (1,5-mal CHF 2 450.00)CHF 3 675.00
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