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BVG Mindestzinssatz: Der Mindestzinssatz bleibt bei einem Prozent

Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge für 2023 erneut bei 1 %. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben der Versicherten im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden muss.

16.12.2022 Von: Christian Jetzer
BVG Mindestzinssatz

Der Mindestzinssatz wird durch Bundesrat festgelegt

Die Höhe des Mindestzinssatzes im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge wird durch den Bundesrat mindestens alle zwei Jahre aufgrund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften geprüft und festgelegt:

Der BVG Mindestzinssatz 2017-2023:

1985-2002: 4.0%
2003: 3.25%
2004: 2.25%
2005-2007: 2.50%
2008: 2.75%
2009-2011: 2.00%
2012-2013: 1.50%
2014-2015: 1.75%
2016: 1.25%
2017-2023: 1.00%

 

Wertschwankungen und Rückstellungen

Zu berücksichtigen ist, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann. Ebenso habe Vorsorgeeinrichtungen die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.

 

Entscheid vom Bund

Die Rendite der Bundesobligationen ist deutlich gestiegen. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2021 bei minus 0.13 % und ist per Mitte September 2022 auf 1.09 % angestiegen.

 

Aktien und Immobilien entwickelten sich 2021 positiv, während im aktuellen Jahr deutliche Rückschläge zu verzeichnen waren. Insgesamt ist demnach trotz der aktuell schwierigen Situation an den Märkten eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1 % gerechtfertigt. Deshalb hat der Bund am entschieden, dass auf eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr verzichtet werden kann und der aktuell gültige Satz beibehalten wird. Zuspruch gab es am 30. August diesen Jahres auch von der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge

Anpassung der Grenzbeiträge – Auswirkungen auf das BVG

Aufgrund der Anpassungen in der 1. Säule AHV/IV, wo die Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung um 2.5 % angepasst werden, hat dies auch Auswirkungen auf die Pensionskasse. Die Grenzbeiträge bei der BVG werden angepasst. Der Koordinationsabzug wird von CHF 25’095 auf CHF 25’725 erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von CHF 21’510 auf CHF 22’050.

 

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu CHF 7'056 (2022 CHF 6'883) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive CHF 35'280 (2022 CHF 34'416) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Das bisherige Altersguthaben wird per 31. Dezember verzinst, die Altersgutschriften im laufenden Jahr erst im folgenden Jahr. Eintrittsleistungen und Einkäufe müssen ab dem Tag, an dem die Vorsorgeeinrichtung über das Guthaben verfügt, verzinst werden.

 

Je tiefer der BVG Mindestzinssatz oder die Verzinsung des überobligatorischen Teils ist, desto tiefer fällt das Altersguthaben bzw. die Altersrente aus. Bei Rentenbezug hat die Verzinsung zusätzlich Einfluss auf den künftigen Rentenumwandlungssatz.

 

Mit Erreichen des gesetzlichen oder reglementarischen Rentenalters wird das Altersguthaben nicht mehr verzinst. Die Verzinsung wird beim Rentenumwandlungssatz berücksichtigt. Je tiefer die Verzinsung, desto mehr muss der Rentenumwandlungssatz gesenkt werden. Der Rentenumwandlungssatz hat eine große Auswirkung auf die Altersrente.

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