Säule 3a: Formen und Einzahlungsberechtigte

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) dient als steuerprivilegierte Ergänzung zur staatlichen und beruflichen Vorsorge. Einzahlungsberechtigt sind Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen, wobei die Höhe des maximalen Beitrags davon abhängt, ob eine obligatorische Pensionskassenmitgliedschaft besteht. Banken bieten reine Sparmodelle an, während Versicherungen oft zusätzliche Schutzkomponenten wie Invaliditäts- oder Todesfallkapital beinhalten.

Die wichtigsten Punkte:

  • Nur genehmigte Produkte der ESTV ermöglichen einen steuerlichen Abzug.
  • Massgebend für die Beitragshöhe ist der Pensionskassenstatus, nicht die Erwerbstätigkeit an sich.
  • Beiträge können bei Wohnraumkauf, Auswanderung oder Selbstständigkeit vorbezogen werden.
05.01.2026 Von: Tony Z'graggen
Säule 3a

Wer darf in die Säule 3a einzahlen und welche Formen gibt es?

Die dritte Säule ist gedacht als freiwillige Ergänzung zu den beiden weitgehend obligatorischen staatlichen und beruflichen Säulen. Die gebundene Vorsorge – die so genannte Säule 3a – ist steuerprivilegiert. Wer einzahlungsberechtigt ist und welche Formen der Säule 3a möglich sind, erfahren Sie hier.

Vorteil der Säule 3a

Die dritte Säule ist gedacht als freiwillige Ergänzung zu den beiden weitgehend obligatorischen staatlichen und beruflichen Säulen. Sie soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, auf eigene Faust zu sparen oder Risiken abzudecken, um seine Alters-, Invaliden- und Todesfallvorsorge selbst zu gestalten.

Formen der Säule 3a

Banken und Versicherungen bieten Vorsorgesparmöglichkeiten in Form der Säule 3a an. Bei den Banken handelt es sich meist um reine Sparmodelle. 

Sie können aus einem Konto mit fester Verzinsung oder entsprechenden Wertschriftenanlagen bestehen. Die Verzinsung der Säule-3a-Konti in der Schweiz lag seit 1985 immer massiv tiefer als im obligatorischen Teil der Pensionskassenkonti. Die Banken begannen, insbesondere Anfang der 1990er-Jahre, Säule-3a-Konzepte mit Fondsanlagen anzubieten. Auch hier sind die Anlagevorschrift en zu befolgen. Die Versicherungsprodukte enthalten zudem oft Versicherungskomponenten wie z.B. Taggelder ab einer bestimmten Dauer (Invaliditäts- oder Todesfallkapital eingerechnet).

Solche Modelle müssen die Anbieter vor dem Abschliessen entsprechender Verträge der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) unterbreiten.Sie prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Die Begriffe “gebundene Vorsorgeversicherung” und “gebundene Vorsorgevereinbarung” dürfen nur für genehmigte Produkte verwendet werden. Wichtig: Ohne ESTV-Genehmigung ist der steuerliche Abzug für die Einzahlungen unzulässig!

Wichtig: Ohne ESTV-Genehmigung ist der steuerliche Abzug für die Einzahlungen unzulässig!

Zuteilungskriterium “grosse” oder “kleine” Säule 3a

Voraussetzung, dass überhaupt Säule-3a-Beiträge geleistet und steuerlich abgezogen werden dürfen, ist ein AHV-pflichtiges Einkommen im gleichen Kalenderjahr. Ist dies gegeben, muss zusätzlich abgeklärt werden, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Dafür werden meist die Begriffe “kleine” oder «grosse» Säule 3a verwendet.

Ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbend ist, gilt nicht als Zuteilungskriterium. Da sich Selbständigerwerbende nicht obligatorisch einer Pensionskasse anschliessen müssen, wird oft diese vereinfachende Differenzierung gemacht. Dies kann jedoch in die Irre führen. Denn massgebend ist nur, ob die Person auf dem Total oder einem Teil ihres AHV-pflichtigen Lohns im entsprechenden Jahr Pensionskassenbeiträge leistet.

“Kleine” Säule 3a

Wer Pensionskassenbeiträge bezahlt, muss die Vorschriften für die “kleine” Säule 3a zwingend befolgen. Der Höchstbetrag beträgt 7258 CHF. Es gibt jedoch keine weitere Vorschrift über ein festes Verhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen und dem maximal zulässigen Abzug. Dieser obere Grenzbetrag (90 720) drückt das maximale Einkommen aus, das obligatorisch pensionskassenversichert werden muss. Da dieser Grenzbetrag periodisch der Teuerung angepasst wird, erhöht sich parallel dazu der maximal zulässige Säule-3a-Beitrag.

“Grosse” Säule 3a

Wenn jemand keine Pensionskassenbeiträge bezahlt, sind die Vorschriften für die “grosse” Säule 3a zwingend zu respektieren. Hier sind zwei Grenzen einzuhalten: 

  • 40 % von 90 720 CHF  (oberen Grenzbetrages)= 36 288 CHF 

Checkliste

  • Prüfen, ob im aktuellen Kalenderjahr AHV-pflichtiges Einkommen vorliegt.
  • Klären, ob bereits obligatorische Pensionskassenbeiträge gezahlt werden (kleine vs. grosse Säule 3a).
  • Maximalen Einzahlungsbetrag entsprechend dem Status ermitteln (7'258 CHF oder bis zu 36'288 CHF).
  • Sicherstellen, dass das gewählte Produkt eine ESTV-Genehmigung besitzt.
  • Zwischen Bankkonto (reine Verzinsung/Fonds) und Versicherungsmodell (inkl. Schutz) entscheiden.
  • Bei Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge die steuerliche Staffelung über mehrere Jahre prüfen.
  • Bestätigung der Einzahlung durch die Bank oder Versicherung für die Steuererklärung einfordern.
  • Vorzeitigen Bezug nur bei zulässigen Gründen wie Wohneigentumsförderung oder Auswanderung planen.

Einzahlungsberechtigte für die Säule 3a

Voraussetzung für das Sparen in der Säule 3a ist eine Erwerbstätigkeit.

Die Steuervergünstigungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt:

  • Die Versicherungspolice (Vorsorgepolice) oder das Bankkonto (Vorsorgekonto) muss als Vorsorgeinstrument der gebundenen Säule 3a ausgestattet sein.
  • Die Versicherung oder die Bank muss eine entsprechende Bestätigung über die geleisteten Beiträge an die gebundende Vorsorge für die Steuerbehörde zur Verfügung stellen.

Damit das Vorsorgeziel erhalten bleibt, dürfen die Geldmittel nicht zweckentfremdet werden. Der vorzeitige Bezug des angesparten Kapitals ist stark eingeschränkt. Kaptialbezüge sind nur möglich,

  • um Wohnraum für den Eigenbedarf zu erwerben oder zu finanzieren (Wohneigentumsförderungsgesetz),
  • wenn die versicherte Person ins Ausland wegzieht,
  • bei der Aufnahme einer selbständige Erwerbstätigkeit.

Das Weitersparen über die AHV-Altersgrenze in der Säule 3a ist selbst dann möglich, wenn bereits Altersguthaben vorbezogen worden sind, sofern der Vorsorgenehmende weiterhin erwerbstätig ist. Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters müssen diese Gelder aber ebenfalls bezogen werden.

Wer das Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge (BVG) als Kapital beziehen möchte, sollte Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG) und des Säule-3a-Guthabens aus steuerlichen Gründen auf mehrere Kalenderjahre aufteilen. Massgebend zur progressiven Besteuerung von Kapitalzahlungen während mehreren Jahren sind die kantonalen Steuergesetze.

FAQ: Säule 3a

Was ist der Unterschied zwischen der kleinen und der grossen Säule 3a?

Der Unterschied liegt in der Höhe des maximal zulässigen Beitrags. Wer in einer Pensionskasse versichert ist, fällt unter die kleine Säule 3a mit einem Maximalbetrag von 7'258 CHF. Wer keine Pensionskassenbeiträge leistet, darf bis zu 20 % des Erwerbseinkommens (maximal 36'288 CHF) in die grosse Säule 3a einzahlen.

Warum ist die ESTV-Genehmigung für das Produkt wichtig?

Nur Produkte, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigt wurden, dürfen als «gebundene Vorsorge» bezeichnet werden. Ohne diese Genehmigung ist der steuerliche Abzug der Einzahlungen unzulässig.

Kann ich meine Säule 3a-Gelder vorzeitig beziehen?

Ein vorzeitiger Bezug ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich: zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf, bei Wegzug ins Ausland oder bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Muss ich nach dem ordentlichen AHV-Alter noch einzahlen?

Nein, die Einzahlungspflicht endet mit dem ordentlichen AHV-Alter. Wer jedoch weiter erwerbstätig ist, kann bis fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Alters weitersparen. Spätestens dann müssen die Guthaben bezogen werden.

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