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Säule 3a: Formen und Einzahlungsberechtigte

Die dritte Säule ist gedacht als freiwillige Ergänzung zu den beiden weitgehend obligatorischen staatlichen und beruflichen Säulen. Die gebundene Vorsorge – die so genannte Säule 3a – ist steuerprivilegiert. Wer einzahlungsberechtigt ist und welche Formen der Säule 3a möglich sind, erfahren Sie hier.

01.06.2022 Von: Tony Z'graggen
Säule 3a

Vorteil der Säule 3a

Artikel 82 BVG hält seit der Einführung 1985 fest, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch weitere Beiträge, die ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen, steuerlich abziehen dürfen. Der Bundesrat soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen die steuerlich anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung der Beiträge festlegen. Per 1.1.1987 trat die betreffende Verordnung in Kraft.1) Sie bezeichnet diese Abzugsform als Säule 3a. Der Volksmund nennt sie vereinfacht 3. Säule.

Für Selbständigerwerbende ist die Säule 3a oft mehr als eine Ergänzung zur Pensionskassenlösung. Beim vollständigen Verzicht auf eine Pensionskasse ist die Säule 3a eine interessante Alternative. In diesem Fall gelten bezüglich Berechnung und Höhe der Abzüge andere Regeln.

Beim Verzinsen bestehen keine gesetzlichen Untergrenzen. Hier ist der Markt frei. Es gibt aber auch keine ausserordentlichen Nachzahlungsmöglichkeiten. Wird in einem Jahr nichts oder nicht der Maximalbetrag eingelegt, kann dieses Versäumnis später nicht mehr gutgemacht werden.

Formen der Säule 3a

Banken und Versicherungen bieten Vorsorgesparmöglichkeiten in Form der Säule 3a an. Bei den Banken handelt es sich meist um reine Sparmodelle. Sie können aus einem Konto mit fester Verzinsung oder entsprechenden Wertschriftenanlagen bestehen. Die Verzinsung der Säule-3a-Konti in der Schweiz lag seit 1985 immer massiv tiefer als im obligatorischen Teil der Pensionskassenkonti. Die Banken begannen, insbesondere Anfang der 1990er-Jahre, Säule-3a-Konzepte mit Fondsanlagen anzubieten. Auch hier sind die Anlagevorschrift en zu befolgen.2) Die Versicherungsprodukte enthalten zudem oft Versicherungskomponenten wie z.B. Taggelder ab einer bestimmten Dauer (Invaliditäts- oder Todesfallkapital eingerechnet).

Solche Modelle müssen die Anbieter vor dem Abschliessen entsprechender Verträge der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) unterbreiten.3) Sie prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Die Begriffe “gebundene Vorsorgeversicherung” und “gebundene Vorsorgevereinbarung” dürfen nur für genehmigte Produkte verwendet werden. Wichtig: Ohne ESTV-Genehmigung ist der steuerliche Abzug für die Einzahlungen unzulässig!

Wichtig: Ohne ESTV-Genehmigung ist der steuerliche Abzug für die Einzahlungen unzulässig!

Zuteilungskriterium “grosse” oder “kleine” Säule 3a

Voraussetzung, dass überhaupt Säule-3a-Beiträge geleistet und steuerlich abgezogen werden dürfen, ist ein AHV-pflichtiges Einkommen im gleichen Kalenderjahr. Ist dies gegeben, muss zusätzlich abgeklärt werden, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen.4) Dafür werden meist die Begriffe “kleine” oder «grosse» Säule 3a verwendet.

Ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbend ist, gilt nicht als Zuteilungskriterium. Da sich Selbständigerwerbende nicht obligatorisch einer Pensionskasse anschliessen müssen, wird oft diese vereinfachende Differenzierung gemacht. Dies kann jedoch in die Irre führen. Denn massgebend ist nur, ob die Person auf dem Total oder einem Teil ihres AHV-pflichtigen Lohns im entsprechenden Jahr Pensionskassenbeiträge leistet.

“Kleine” Säule 3a

Wer Pensionskassenbeiträge bezahlt, muss die Vorschriften für die “kleine” Säule 3a zwingend befolgen.5) Der Höchstbetrag entspricht 8% des oberen Grenzbetrags (2021/2022: CHF 6883.–). Es gibt jedoch keine weitere Vorschrift über ein festes Verhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen und dem maximal zulässigen Abzug. Dieser obere Grenzbetrag (2021/2022: CHF 86 040.–) drückt das maximale Einkommen aus, das obligatorisch pensionskassenversichert werden muss. Da dieser Grenzbetrag periodisch der Teuerung angepasst wird, erhöht sich parallel dazu der maximal zulässige Säule-3a-Beitrag.

“Grosse” Säule 3a

Wenn jemand keine Pensionskassenbeiträge bezahlt, sind die Vorschriften für die “grosse” Säule 3a zwingend zu respektieren.8) Hier sind zwei Grenzen einzuhalten:

  • Der Abzug ist in allen Fällen auf 20% des Erwerbseinkommens in diesem Jahr limitiert.

  • Der Abzug ist zusätzlich auf eine Maximalhöhe von 40% des oberen Grenzsteuersatzes (2021/2022: CHF 34 416.–) begrenzt.

Wegen der ersten Beschränkung auf 20% des Erwerbseinkommens kann die Einzahlungsmöglichkeit tiefer ausfallen als bei der vermeintlichen “kleinen” Säule 3a, die keine Beschränkung im Verhältnis zum Einkommen kennt. Die Bezeichnung “grosse” Säule 3a ist deshalb in einigen Fällen falsch.

Einzahlungsberechtigte für die Säule 3a

Erwerbstätige in der Schweiz

Die Erwerbstätigen stellen die Hauptgruppe dar. In der Regel ist hier nur zu ermitteln, ob Teile oder das gesamte Erwerbseinkommen zusätzlich pensionskassenversichert sind. Gemäss diesem Kriterium ist im Einzelnen festzustellen, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. In der Praxis herrscht bei einzelnen Kategorien häufig Unsicherheit. Erwerbstätige zwischen Alter 18 und 25 sind nur für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch pensionskassenversichert. Dies führt ebenfalls dazu, dass diese Gruppe bestimmungsgemäss zur “kleinen” Säule 3a gehört.

Erwerbstätigkeit über den ordentlichen Pensionierungszeitpunkt hinaus

Neu dürfen Vorsorgebeiträge in die Säule 3a auch dann noch getätigt werden, wenn nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Erwerbstätigkeit besteht.9) Diese neue Regel löste viele Unklarheiten aus. Konkret sind auch hier die beiden Fragen in Sachen Erwerbseinkommen und Pensionskassenpflicht zu prüfen.

Für Erwerbstätige im Rentenalter gilt AHV-rechtlich ein Freibetrag (2021/2022: CHF 1400.– pro Monat bzw. CHF 16 800.– pro Jahr). Liegt der Verdienst unter dieser Grenze und wird keine AHV abgeliefert, ist das erste Erfordernis des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens grundsätzlich nicht erfüllt. Der Freibetrag führt jedoch nicht dazu, dass der Säule-3a-Abzug verweigert wird.10) Im Gegenteil, in diesem Spezialfall darf in die Säule-3a einbezahlt und der entsprechende Betrag steuerlich in Abzug gebracht werden, auch wenn auf diesem Erwerbseinkommen keine AHV abgeführt wird.

Quellenbesteuerte

Die Quellenbesteuerung darf den Steuerpflichtigen nicht bestrafen. Dieses Modell vereinfacht die Steuerberechnung und -erhebung lediglich. Allfällige Säule-3a-Einzahlungen sind bei der Tarifgestaltung noch nicht berücksichtigt. Deshalb darf ein Quellenbesteuerter Einzahlungen leisten und von der Veranlagungsbehörde bis Ende März des Folgejahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.11) Damit sind Quellensteuerpflichtige den übrigen Steuerpflichtigen in der Schweiz auch diesbezüglich gleichgestellt.

IV-Bezüger und Arbeitssuchende

IV-Bezüger arbeiten oft teilzeit. Das Entgelt dafür unterliegt ebenfalls der AHV-Pflicht. Folgerichtig dürfen IV-Bezüger auch Säule -3a-Beiträge einzahlen und steuerlich absetzen.12) Versiegt das Nebenerwerbseinkommen, ist auch die Berechtigung für Säule-3a-Einzahlungen hinfällig.

Im Gesetz wurden die Säule-3a-Einzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auf Arbeitssuchende ausgeweitet. Solange Taggeldanspruch besteht, dürfen Säule-3a-Beiträge eingezahlt und steuerlich abgezogen werden. Erlischt der Taggeldanspruch, endet die Berechtigung.

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