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Flexible Pensionierung: In der beruflichen Vorsorge

Mit der Reform AHV 21 hielt die flexible Pensionierung auch in der gesetzlichen beruflichen Vorsorge Einzug. Nun ist eine flexible Pensionierung ohne reglementarische Grundlage möglich, wobei neue Grundlagen dafür definiert wurden. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung enthält weiterhin in Sachen flexible Pensionierung relevante Bestimmungen.

02.07.2024 Von: Beatrix Bock
Flexible Pensionierung

Die Reform AHV 21 wurde per 1. Januar 2024 eingeführt. Gleichzeitig erhielt auch die berufliche Vorsorge analoge Regeln zum Referenzalter. Das Wort Rentenalter wurde durch den Ausdruck Referenzalter ersetzt. Das Referenzalter dient als Ausgangsbasis für die Ermittlung der ordentlichen Altersleistungen sowie die Möglichkeiten zum Vorbezug sowie den Aufschub der Pensionierung. 

Einheitliches Referenzalter 

Das Referenzalter in der beruflichen Vorsorge richtet sich nach den Bestimmungen zur AHV. Entsprechend wird das Referenzalter für die Frauen wie folgt schrittweise auf das Alter 65 erhöht.

JahrgangReferenzalter
196064 Jahre (keine Erhöhung)
196164 Jahre + 3 Monate
196264 Jahre + 6 Monate
196364 Jahre + 9 Monate
196465 Jahre

Nebst der Berechnung der Altersleistungen zum jeweiligen Referenzalter spielt das Referenzalter der Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 beim Aufschub eine Rolle, welcher bis maximal fünf Jahre möglich ist. Bei diesen Jahrgängen ist daher der Aufschub nicht bis zum Alter 70 möglich, sondern bis fünf Jahre ab «ihrem» Referenzalter gerechnet.

Überblick Flexibilisierung 

In der beruflichen Vorsorge konnten die Vorsorgeeinrichtungen bereits vor der Reform AHV 21 einen früheren Pensionierungszeitpunkt ab Alter 58 vorsehen. Entsprechend gibt es unterschiedliche Reglementbestimmungen, wobei viele für die Frühpensionierung das Alter 58 gewählt haben. 

Vorbezug der Altersleistungen 

Seit 1. Januar 2024 können sämtliche versicherten Personen die Altersleistungen ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen. Diese Regelung gilt für die obligatorischen und überobligatorischen Altersleistungen.

Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen. Frühere Altersrücktritte sind zulässig: 

a. bei betrieblichen Restrukturierungen 

b. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind 

Damit startet die vorzeitige Pensionierungsmöglichkeit nun für alle Vorsorgeeinrichtungen im obligatorischen und überobligatorischen Bereich ab Alter 63, ausser das Reglement definiert ein tieferes Alter für die vorzeitige Pensionierung nach den vorangehenden Bestimmungen.

Eine Übersicht zum Vorbezug und Aufschub der Altersleistungen finden Sie in dieser Grafik.

Die Altersleistungen können in Rentenform oder in Kapitalform bezogen werden (siehe Abbildung). 

a) In Rentenform 

Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen. 

b) in Kapitalform 

Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahrs. 

Die weiteren Voraussetzungen für den Vorbezug bei Renten- oder Kapitalbezug sind: 

  • Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.
  • Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass die ganze Altersleistung bezogen werden muss, wenn der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag fällt, der nach ihrem Reglement für die Versicherung notwendig ist.
  • Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. 

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