Lebensgemeinschaft: Konkubinat und BVG-Hinterlassenenleistungen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Im Fall des Bundesgerichtsentscheids 9C_358/2021 wurde bestätigt, dass ein rein faktisches Bestehen einer Lebensgemeinschaft ohne schriftliche Begünstigungserklärung keine Ansprüche auf Hinterlassenenrenten begründet. Selbst bei gemeinsamen Kindern und einer langen Beziehungsdauer von über acht Jahren verfiel der Anspruch der Partnerin, da die erforderliche Meldung an die Vorsorgeeinrichtung unterblieb. Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungen an nicht angemeldete Konkubinatspartner auszuzahlen, sofern das Reglement eine schriftliche Erklärung verlangt.
Die wichtigsten Punkte:
- Eine schriftliche und unterzeichnete Begünstigungserklärung beider Partner ist zwingende Voraussetzung für BVG-Leistungen im Konkubinat.
- Das Bundesgericht bestätigt, dass Zeugenaussagen oder faktische Lebensverhältnisse keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente ersetzen.
- Vorsorgeeinrichtungen können im Reglement den Kreis der Begünstigten erweitern, sind dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet.
- Die Mindestfrist von fünf Jahren Lebenspartnerschaft bezieht sich auf den Leistungsanspruch, nicht auf den Zeitpunkt der Meldung.

Passende Arbeitshilfen
Welche formellen Voraussetzungen müssen im Konkubinat für BVG-Hinterlassenenleistungen erfüllt sein?
Sachverhalt
Ein Paar, A und B, lebte seit 2012 zusammen und bekam zwei gemeinsame Kinder, die 2017 bzw. 2020 geboren wurden. A war bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert und verstarb im Jahr 2020 unerwartet. Als Folge erhielten die beiden Kinder BVG-Waisenrenten und ein Todesfallkapital gemäss den reglementarischen Vorschriften. Allerdings erhielt B, die Lebenspartnerin von A, keine Leistungen. Begründet wurde dies damit, dass A zu Lebzeiten keine schriftliche Begünstigungserklärung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung abgegeben hat, die die Lebensgemeinschaft mit B belegt.
Gesetzliche Grundlagen
Im Zuge der 1. BVG-Revision, die in drei Schritten umgesetzt wurde, wurden die gesetzlichen Bestimmungen per 1. Januar 2005 unter anderem um Art. 20a BVG erweitert. In diesem soeben genannten Artikel werden weitere Begünstigte erwähnt, die eine dem BVG unterstellte Person im Falle ihres Ablebens mit entsprechenden Leistungen berücksichtigen kann.
Explizit weist die hier angesprochene Gesetzesgrundlage darauf hin, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine Erweiterung des Kreises der begünstigten Personen vorsehen kann. Es liegt demnach im Entscheid der Vorsorgeeinrichtung, ob sie derartige Leistungen vorsehen und im Leistungsfall ausrichten will.
Erwägungen
Der eingangs kurz dargestellte Sachverhalt war Inhalt des BGer-Urteils 9C_358/2021. Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen festgestellt hat, war der Tod von A sowohl für B als auch für die beiden gemeinsamen Kinder völlig unerwartet eingetreten. Jedoch könne trotz dieses Schicksalsschlags der Klägerin B entgegengehalten werden, dass es das Paar versäumt habe, die bestehende Lebensgemeinschaft an die Vorsorgeeinrichtung zu melden.
Dieses Versäumnis wird insbesondere dann augenscheinlich, da A und B bereits seit 2012 eine Lebensgemeinschaft bildeten und das erste, gemeinsame Kind im Jahr 2017 geboren wurde. Für die erforderliche Meldung der bestehenden Lebensgemeinschaft habe das Paar mehrere Jahre Zeit gehabt. Gegenüber der Vorinstanz machte B noch geltend, dass diese Meldepflicht nicht bekannt gewesen sei. Diese Behauptung werde dadurch entkräftet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Informationspflichten schriftlich gegenüber den versicherten Personen dadurch erfüllte, indem sie ausreichend und klar auf die Möglichkeit der erweiterten Begünstigung nach Art. 20a BVG hingewiesen habe.
Wie das Bundesgericht weiter feststellte, definiere das Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung den Rentenanspruch eines überlebenden Lebenspartners unter anderem explizit dahin gehend, dass eine schriftliche und unterzeichnete Meldung beider Partner zu Lebzeiten unabdingbar vorausgesetzt sei. Diese reglementarische Bedingung stehe einerseits in Einklang mit der gesetzlichen Regelung nach Art. 20a BVG und verstosse andererseits nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 2 BV.
Es handle sich bei dieser Notwendigkeit einer schriftlichen Begünstigungserklärung nicht um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine formelle Voraussetzung für den Rentenanspruch. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung absolut zulässig, was das Bundesgericht schon in einem früheren Urteil begründete:1 Eine solche Begünstigungserklärung stelle nicht eine blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter dar, sondern bildet ein klares Anspruchserfordernis, das mit Art. 20a BVG in Einklang stehe und dementsprechend eine konstitutive Wirkung entfalte.
Ebenso hielt das Bundesgericht im hier besprochenen Entscheid fest, dass eine ledigliche Aussage vor Zeugen, eine solche Begünstigtenerklärung machen zu wollen, die Begründung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente nicht unterstütze.
Schlussfolgerungen
Die Bestimmungen nach Art. 20a BVG, Leistungen zugunsten weiterer begünstiger Personen reglementarisch aufzunehmen und somit den Destinatärkreis zu erweitern, sind als Kann-Bestimmungen einzuordnen. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen freigestellt, derartige Leistungen vorzusehen. Sofern diese Regelungen gelten sollen, ist eine Aufnahme dieser Inhalte ins Vorsorgereglement vorausgesetzt. Weiter haben die Vorsorgeeinrichtungen in einem solchen Fall die Versicherten angemessen zu informieren.
Sollte das Reglement der Vorsorgeeinrichtung hingegen keine weiteren Begünstigten gemäss Art. 20a BVG umfassen oder den dort beschriebenen Kreis einschränken, wird damit nicht gegen gesetzliche Grundlagen verstossen.
Die in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG genannte Zeitangabe, dass eine Lebenspartnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert haben muss, gilt als Mindestvorgabe. So kann diese Frist nicht verkürzt werden, was das Bundesgericht bereits im Jahr 2018 feststellte.2 Hingegen kann das Reglement durchaus eine längere Frist vorsehen.
Die genannte Mindestvorgabe muss zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person erfüllt sein. Das bedeutet wiederum, dass die Begünstigtenerklärung nicht erst nach Ablauf von fünf Jahren Lebensgemeinschaft eingereicht werden kann; die Frist bezieht sich ausschliesslich auf den effektiven Leistungsanspruch und nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, eine schriftliche Meldung an die Vorsorgeeinrichtung vornehmen zu können.
Ein rein faktisches Bestehen einer Lebensgemeinschaft ohne vorgängig eingereichte Begünstigungserklärung kann im Leistungsfall keine Ansprüche des überlebenden Lebenspartners begründen, da die formellen und reglementarisch definierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Checkliste
- Prüfen Sie das aktuelle Vorsorgereglement auf Regelungen zu nicht verheirateten Lebenspartnern gemäss Art. 20a BVG.
- Stellen Sie sicher, dass Versicherte klar und schriftlich über die Möglichkeit der erweiterten Begünstigung informiert werden.
- Definieren Sie im Reglement explizit, dass eine schriftliche und unterzeichnete Meldung beider Partner zwingend ist.
- Legen Sie fest, ob die Mindestfrist von fünf Jahren Lebenspartnerschaft eingehalten werden muss oder ob längere Fristen gelten.
- Sichern Sie die Dokumentation von Begünstigungserklärungen, um Rechtsunsicherheiten im Todesfall zu vermeiden.
- Informieren Sie Versicherte, dass gemeinsame Kinder automatisch Leistungen erhalten, der Partner aber nicht.
- Überprüfen Sie regelmässig, ob die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt sind.
- Klären Sie Versicherte auf, dass eine nachträgliche Meldung nach dem Tod des Partners nicht mehr möglich ist.
FAQ: Lebensgemeinschaft
Erhält der überlebende Konkubinatspartner automatisch eine Rente?
Nein, es besteht kein automatischer Anspruch. Eine Rente wird nur ausbezahlt, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht und eine schriftliche Begünstigungserklärung vorliegt.
Reicht es aus, wenn das Paar seit vielen Jahren zusammenlebt?
Nein, auch bei einer langen Lebensgemeinschaft oder gemeinsamen Kindern ist die schriftliche Meldung an die Vorsorgeeinrichtung unabdingbar. Faktisches Zusammenleben genügt nicht.
Können Zeugenaussagen eine fehlende Begünstigungserklärung ersetzen?
Nein. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass eine ledigliche Aussage vor Zeugen keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente begründen kann.
Wann muss die Begünstigungserklärung eingereicht werden?
Die Erklärung muss zu Lebzeiten beider Partner eingereicht werden. Die Mindestfrist von fünf Jahren bezieht sich auf den Zeitpunkt des Todes, nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung.
Müssen Vorsorgeeinrichtungen Leistungen an Konkubinatspartner ausrichten?
Nein, die Aufnahme solcher Leistungen ins Reglement ist eine Kann-Bestimmung. Die Vorsorgeeinrichtung entscheidet selbst, ob sie den Kreis der Begünstigten erweitert.