BVG Beitrag: Pensionskassen entscheiden
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das BVG definiert nur das gesetzliche Minimum für die berufliche Vorsorge, lässt den Pensionskassen aber erhebliche Spielräume für überobligatorische Leistungen. Entscheidend für den Beitrag ist der koordinierte Lohn, der sich aus dem Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs von CHF 26'460.– ergibt. Während das Gesetz einen Mindestlohn von CHF 22'680.– und ein Maximum von CHF 90'720.– vorsieht, können Reglemente diese Grenzen nach oben erweitern oder den Koordinationsabzug vom Pensum abhängig machen.
Die wichtigsten Punkte:
- Versicherungspflicht besteht ab einem Jahreslohn von CHF 22'680.– und bei Anstellung über drei Monate.
- Der koordinierte Lohn wird mit einem Mindestbetrag von CHF 3'780.– und einem Höchstbetrag von CHF 64'260.– begrenzt.
- Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte der Altersbeiträge tragen; in der Praxis sind es oft rund 65 %.
- Pensionskassen können im Reglement höhere versicherte Löhne oder pensumsabhängige Abzüge festlegen.
- Unregelmässige Lohnbestandteile wie Gratifikationen können oft von der BVG-Berechnung ausgeschlossen werden.

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Wie wird der BVG-Beitrag berechnet und welche Spielräume haben Pensionskassen?
BVG Beitrag: Versicherte Personen
Dem BVG obligatorisch unterstellt sind Arbeitnehmende, welche
- den BV-Mindestlohn von CHF 22 680.– oder mehr verdienen;
- für mehr als drei Monate angestellt sind;
- die altersmässigen Voraussetzungen erfüllen.
Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind:
- Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn unter CHF 22 680.–;
- Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Detailbestimmungen siehe weiter unten im Text);
- Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
- Weitere Ausnahmen bestehen für befristet in der Schweiz tätige Entsandte, sowie in Landwirtschaftsbetrieben und in Botschaften (Art. 1j Abs. 1 und 2 BVV2).
Minimaldauer
Arbeitnehmende, deren Arbeitsvertrag eine Dauer von höchstens drei Monaten ausweist, sind der obligatorischen BVG-Versicherung nicht unterstellt. Wird jedoch das Arbeitsverhältnis über diese Dauer hinaus verlängert, werden die Arbeitnehmenden ab dem Zeitpunkt versichert, an dem die Verlängerung vereinbart wird und nicht erst ab dem vierten Monat nach Anstellung.
Altersmässige Voraussetzungen
Beitrags- und versicherungspflichtig sind Mitarbeitende ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem sie
- 18 Jahre alt werden für die Risikoversicherung.
- 25 Jahre alt werden für die Vollversicherung.
Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, in welchem das Rentenalter erreicht wird, wobei das Reglement etwas anderes vorsehen kann:
- Eine Weiterversicherung auf Verlangen der versicherten Person bis höchstens zum 70. Altersjahr ist möglich, sofern das Reglement dies vorsieht.
- Die vorzeitige Pensionierung ist in den Reglementen geregelt, wobei diese frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorgesehen werden darf. Ausnahmen bestehen bei betrieblichen Restrukturierungen und bei Arbeitsverhältnissen, bei denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit frühere Pensionierungen vorgesehen sind (z.B. Piloten, Polizei).
- Zudem besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung des ungekürzten versicherten Verdienstes bei Teilpensionierung. Dies gilt auf Verlangen der versicherten Person und sofern sich der Lohn um höchstens die Hälfte reduziert. Voraussetzung ist, dass dies im Reglement so vorgesehen ist.
BVG Beitrag: Versicherter Lohn
Koordinierter Lohn
Dem BVG Beitrag obligatorisch unterstellt werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen Jahreslohn von mehr als CHF 22 680.– verdienen.
Diese Summe entspricht 6/8 einer vollen maximalen AHV-Rente (6/8 × 12 × CHF 2520.–). Massgebend war für den Gesetzgeber die Überlegung, dass, wer vor der Pensionierung weniger als diesen Betrag verdiente, mit der AHV-Rente allein auskommen kann.
Der nach BVG Beitrag obligatorisch anrechenbare Jahreslohn ist nach oben auf CHF 90 720.– begrenzt (3 × 12 × 2520.–).
Der sogenannte Koordinationsabzug beträgt CHF 26 460.– (7/8 × 12 × CHF 2520.–). Der versicherte (koordinierte) Lohn berechnet sich als der Jahreslohn minus den Koordinationsabzug. Dabei sind aber die minimal und die maximal versicherten Löhne zu beachten:
- Minimal werden CHF 3780.– (1,5 × CHF 2520.–) versichert.
- Maximal werden CHF 64 260.– (CHF 90 720.– minus 26 460.–) versichert.
Der versicherte Verdienst für die berufliche Vorsorge wird wie folgt errechnet:
| Jahreslohn | versicherter Lohn |
|---|---|
| CHF 0.– bis 22 679.– | CHF 0.– |
| CHF 22 680.– bis 30 240.– | CHF 3 780.– |
| CHF 30 241.– bis 90 719.– | Jahreslohn minus CHF 26 460.– |
| CHF 90 720.– und mehr | CHF 64 260.– |
Die Reglemente erlauben es dem Arbeitgeber durchaus, gewisse AHV/IV/EO/ALV-beitragspflichtige Lohnteile für die BVG-Leistungen auszuschliessen (z.B. unregelmässige Nacht- und Überstundenzulagen, freiwillige Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen etc.). Zudem werden Lohnerhöhungen unter dem Jahr teilweise nicht berücksichtigt.
Beispiele des obligatorisch versicherten (koordinierten) Jahreslohnes:
| Jahreslohn | 50 000.– | 95 000.– | 30 000.– | 23 000.– | 22 000.– | |
| Koordinationsabzug | 26 460.– | 26 460.– | 26 460.– | 26 460.– | nicht versichert | |
| Differenz | 23 540.– | 68 540.– | 3 450.– | –3 460.– | ||
| Koordinierter Lohn / Jahr | 23 540.– | 64 260.– | 3 780.– | 3 780.– | ||
| Erläuterung | Maximum | Minimum | Minimum | < 22 680.– | ||
Die BVG-Grenzbeträge werden wie folgt errechnet:
| AHV-Rente | max. pro Monat | CHF | 2520.– |
| AHV-Rente | max. pro Jahr | CHF | 30 240.– |
| Mindestlohn (Eintrittsschwelle) | 6/8 von CHF 30 240.– | CHF | 22 680.– |
| Maximallohn | 3 mal CHF 30 240.– | CHF | 90 720.– |
| Koordinationsabzug | 7/8 von CHF 30 240.– | CHF | 26 460.– |
| max. koordinierter Lohn | CHF 90 720.– minus CHF 26 460.– | CHF | 64 260.– |
| min. koordinierter Lohn | 1,5 mal CHF 2520.– | CHF | 3 780.– |
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Massgebender Jahreslohn
Der anrechenbare Jahreslohn entspricht dem massgebenden Lohn der AHV. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen sowie die Vorausdeklaration für das ganze Versicherungsjahr vorsieht (Art. 7 Abs. 2 BVG und Art. 3 Abs. 1 BVV2).
Die Reglemente erlauben es dem Arbeitgeber folglich, gewisse AHV/IV/EO/ALV-beitragspflichtige Lohnteile für die BVG-Leistungen auszuschliessen (z.B. unregelmässige Nacht- und Überstundenzulagen, freiwillige Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen etc.). Zudem werden Lohnerhöhungen unter dem Jahr teilweise nicht berücksichtigt.
Da das BVG nur erlaubt, unregelmässige Lohnbestandteile auszuschliessen, sind alle Lohnbestandteile, die mit einer gewissen Regelmässigkeit anfallen, zu versichern, wenigstens so weit, als sie im Bereich des Versicherungsobligatoriums anfallen (bis CHF 90 720.–). Dazu gehören mit einer Regelmässigkeit ausgerichtete Nachtzulagen wie auch regelmässige Naturalleistungen (Privatanteil des Geschäftsautos, vergünstigte Firmenwohnung, etc.)
Überobligatorische Versicherungen
Sehr viele Reglemente sehen überobligatorische Versicherungsanteile vor, welche dann für die Arbeitnehmenden verbindlich sind. In der Praxis kommen insbesondere folgende Möglichkeiten vor:
- Der maximal anrechenbare Lohn ist höher als das BVG-Maximum (beispielweise CHF 250 000.–). Maximal ist der 10fache Betrag des BVG-Maximums erlaubt.
- Der Mindestlohn und/oder der Koordinationsabzug sind vom Pensum abhängig. Der Mindestlohn und Koordinationsabzug wird dabei entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.
| Beispiele | BVG | überobligatorisch | BVG | überobligatorisch |
| Jahreslohn | 100 000 | 100 000 | 30 000 | 30 000 |
| Pensum | 100 % | 100 % | 40 % | 40 % |
| Koordinationsabzug | 26 460 | 26 460 | 26 460 | 10 584 |
| Differenz | 73 540.– | 73 540.– | 3 540 | 19 416 |
| Koordinierter Lohn/Jahr | 64 260.– | 73 540.– | 3 780 | 19 416 |
| Erläuterung | höherer versicherter Lohn | Koordinationsabzug pensenabhängig |
Checkliste
- Prüfen Sie, ob Mitarbeitende den BVG-Mindestlohn von CHF 22'680.– erreichen und länger als drei Monate angestellt sind.
- Stellen Sie sicher, dass die Altersgrenzen (18 Jahre für Risiko, 25 Jahre für Vollversicherung) korrekt angewendet werden.
- Berechnen Sie den koordinierten Lohn durch Abzug des Koordinationsabzugs von CHF 26'460.– vom Jahreslohn.
- Beachten Sie die Obergrenze von CHF 64'260.– für den versicherten Lohn, auch bei höheren Jahreslöhnen.
- Überprüfen Sie das Pensionskassen-Reglement auf überobligatorische Leistungen oder pensumsabhängige Koordinationsabzüge.
- Klären Sie, welche Lohnbestandteile (z.B. Überstunden, Gratifikationen) im Reglement von der Versicherung ausgenommen sind.
- Stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Altersbeiträge finanziert.
- Erfassen Sie den versicherten Lohn am Jahresanfang als «vorschüssige Lohndeklaration».
- Achten Sie in der Lohnabrechnung auf die korrekte Zuordnung von Alters- und Risikoanteilen.
- Informieren Sie sich über die Möglichkeit der Weiterversicherung bei Teilpensionierung oder bis zum 70. Altersjahr.
BVG Beitrag
Der BVG Beitrag wird von den Arbeitgebenden sowie von den Arbeitnehmenden erhoben; die Beitragshöhe der Arbeitgebenden muss insgesamt mindestens gleich hoch sein wie die Höhe der Beiträge ihrer Arbeitnehmenden.
Die Beitragssätze variieren von einer Pensionskasse zur anderen, insbesondere je nach Finanzierungsart. Die Beiträge der Versicherten und des Arbeitsgebers können einheitlich erfolgen oder frei gestaffelt werden. In der Praxis werden meist um die 65 % vom Arbeitgeber finanziert.
Da mit den Beiträgen die Altersgutschriften finanziert werden müssen, werden teilweise diese für die Beiträge angewendet. Das ergibt dann folgende Beiträge (total für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jedoch ohne Risikoversicherung):
| Alter | Prozente des koordinierten Lohnes |
| 25 – 34 | 7 % |
| 35 – 44 | 10 % |
| 45 – 54 | 15 % |
| 55 – 64/65 | 18 % |
Meist sind die Monatsprämien fix 1/12 der Jahresprämie. Den versicherten Lohn legen Sie für die Mitarbeitenden jeweils am Anfang eines Jahres fest. Im Fachjargon heisst dies “vorschüssige Lohndeklaration”.
Die Abrechnung vom BVG Beitrag ist in den Lohnabrechnungsprogrammen unterschiedlich:
Ein Teil der Lohnprogramme errechnet den BV-pflichtigen Lohn aus dem Jahreslohn. Andernfalls ist der koordinierte Lohn zu erfassen. In manchen Lohnabrechnungsprogrammen ist der BV-Beitrag als fixer Frankenbetrag einzutragen.
Hinweis
Teilweise wird in Lohnabrechnungen der koordinierte Lohn aus dem Jahreslohn errechnet und die Berechnung des monatlichen Beitrags ausgewiesen, wie folgendes Beispiel bei einem Jahreslohn von CHF 65 000.– zeigt:
| 6420 | PK/BVG-Beitrag Altersvorsorge und Risiko | CHF | 38 540.– | 1/12 | 6,00 % | CHF | -192.70 |
| Oft wird der monatliche Abzug durch die Vorsorgeeinrichtung berechnet und die Lohnabrechnung sieht dann wie folgt aus: | |||||||
| 6420 | PK/BVG-Beitrag fix | CHF | - 192.70 | ||||
FAQ: BVG Beitrag
Ab welchem Lohn ist ein Arbeitnehmer BVG-pflichtig?
Ein Arbeitnehmer ist ab einem Jahreslohn von CHF 22'680.– und bei einer Anstellung von mehr als drei Monaten obligatorisch versichert.
Wie berechnet sich der koordinierte Lohn?
Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem Jahreslohn minus dem Koordinationsabzug von CHF 26'460.–. Er liegt mindestens bei CHF 3'780.– und maximal bei CHF 64'260.–.
Was sind überobligatorische Versicherungen?
Überobligatorische Versicherungen sind Leistungen der Pensionskasse, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen, wie z.B. eine höhere versicherte Lohnobergrenze oder ein vom Pensum abhängiger Koordinationsabzug.
Welchen Anteil muss der Arbeitgeber am BVG-Beitrag tragen?
Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Altersbeiträge tragen. In der Praxis finanzieren Arbeitgeber oft rund 65 % der Beiträge.
Welche Lohnbestandteile können von der BVG-Berechnung ausgeschlossen werden?
Unregelmässige Lohnbestandteile wie Nachtzulagen, Überstundenzulagen, freiwillige Gratifikationen oder Erfolgsbeteiligungen können im Reglement von der Versicherung ausgeschlossen werden.