Berufliche Vorsorge bei Teilzeit: Fallgruben und Möglichkeiten
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Für die berufliche Vorsorge ist entscheidend, dass der Beschäftigungsgrad allein keine Rolle spielt, sondern ausschliesslich das Jahresgehalt über dem BVG-Mindestlohn von CHF 22'680.–. Da der Koordinationsabzug von CHF 26'460.– für alle gleich hoch ist, fällt der versicherte Lohn bei Teilzeitbeschäftigten prozentual tiefer aus, was zu geringeren Altersgutschriften führt. Unternehmen können jedoch durch die Anpassung des Koordinationsabzugs an das Pensum oder die Senkung der Eintrittsschwelle diese Lücke schliessen, was zwar höhere Beiträge bedeutet, aber langfristig eine bessere Absicherung gewährleistet.
Die wichtigsten Punkte:
- Die BVG-Obligation hängt allein vom Jahreslohn ab, nicht vom Pensum.
- Teilzeitbeschäftigte erhalten tiefe Altersgutschriften, da der fixe Koordinationsabzug relativ zum Lohn höher wiegt.
- Unternehmen können den Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad anpassen.
- Eine Senkung der Eintrittsschwelle ermöglicht die Versicherung von Teilzeitkräften unter dem Standard-BVG-Limit.
- Überobligatorische Leistungen sind notwendig, um Vorsorgelücken bei Teilzeit zu vermeiden.

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Wie können Teilzeitbeschäftigte in der Schweiz ihre Altersvorsorge optimieren?
Die versicherten Personen
Dem BVG obligatorisch unterstellt sind Arbeitnehmende, welche
- den BV-Mindestlohn von CHF 22 680.– oder mehr verdienen
- für mehr als drei Monate angestellt sind
- die altersmässigen Voraussetzungen erfüllen
Beitrags- und versicherungspflichtig sind Mitarbeitende ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem sie
- 18 Jahre alt werden für die Risikoversicherung
- 25 Jahre alt werden für die Vollversicherung
Berufliche Vorsorge bei Teilzeit
Arbeitet jemand Teilzeit, so muss diese Person BVG-versichert werden, wenn das Jahreseinkommen über dem Mindestjahreslohn liegt (das heisst, mehr als 22 680 Franken). Arbeitet eine Person an mehreren Stellen Teilzeit, kann sie sich freiwillig versichern lassen, sofern das Gesamteinkommen über 22 680 Franken liegt. Die Beiträge werden dann auf die Teilzeitlöhne umgelegt. Die arbeitnehmende Person kann sich bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen, oder sie kann sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (https://aeis.ch/) versichern lassen.
Mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung muss zur Ermittlung der Altersgutschriften der koordinierte Lohn bestimmt werden. Im BVG-Obligatorium gelten für alle Beschäftigten der gleiche Koordinationsabzug und die gleichhohe Eintrittsschwelle. Bei Vorsorgeplänen, die BVG-Minimalleistungen erbringen, wird bei allen Versicherten zur Ermittlung des koordinierten Lohns der Koordinationsabzug von 26 460 Franken verwendet. Dies bedeutet, dass für Teilzeitbeschäftigte in der beruflichen Vorsorge der koordinierte Lohn verhältnismässig tiefer ausfällt, als für Beschäftigte mit Vollzeitpensum. Folglich fallen die Altersgutschriften sowie das Altersguthaben und die daraus resultierende Altersrente für Teilzeitbeschäftigte tiefer aus.
Spielräume nutzen
Die berufliche Vorsorge bei Teilzeit stellt eine besondere Herausforderung dar, da das aktuelle System auf den Jahreslohn ausgerichtet ist und der Beschäftigungsgrad dabei keine direkte Rolle spielt. Die Unternehmen können teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter besser absichern, wenn der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad angepasst und allenfalls zusätzlich die Eintrittsschwelle gesenkt wird. Viele Unternehmen nutzen bereits heute diese vorhandenen Spielräume, die allerdings zu höheren Beiträgen für Versicherte und Unternehmen führen.
Gesamtbetrachtung ist wichtig
In der Gesamtbetrachtung müssen deshalb die Kosten von Risikoleistungen und Verwaltungskosten sowie der Aspekt der Überversicherung berücksichtigt werden; denn, rechnet man die monatlich anfallenden Kosten sowie die Verwaltungskosten zu den Sparbeiträgen, lässt sich an Beispielen von Teilzeitarbeitenden feststellen, dass die Ausgaben oftmals höher sind, als die zu erwartende Altersrente.
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BVG Kennzahlen und deren Herleitung
Koordinierter (= versicherter) Jahreslohn = Jahreslohn minus Koordinationsabzug, wobei der Grenzbetrag, der maximal und minimal koordinierte Lohn zu beachten ist:
• versichert CHF 26 680.– bis CHF 90 720.– Jahreseinkommen
• Koordinationsabzug von CHF 26 460–
• minimal CHF 3 780 .–, maximal CHF 64 260.– obligatorisch versicherter Lohn pro Jahr,
Beispiele:
| ahreslohn | 50 000.– | 95 000.– | 30 000.– | 23 000.– | 22 000.– |
| Koordinationsabzug | 26 460.– | 26 460.– | 26 460.– | 26 460.– | nicht versichert |
| Differenz | 23 540.– | 68 540.– | 3 540.– | –3 460.– | |
| Koordinierter Lohn / Jahr | 23 540.– | 64 260.– | 3 780.– | 3 780.– | |
| Erläuterung | Maximum | Minimum | Minimum | < 22 680.– |
Checkliste
- Prüfen Sie, ob das Jahreseinkommen der Teilzeitmitarbeitenden den BVG-Mindestlohn von CHF 22'680.– übersteigt.
- Überprüfen Sie das Vorsorgereglement auf die Möglichkeit einer Anpassung des Koordinationsabzugs.
- Berechnen Sie den prozentualen Koordinationsabzug bei einem angepassten Modell versus dem Standardmodell.
- Analysieren Sie die Gesamtkosten, um sicherzustellen, dass die höheren Beiträge nicht die erwartete Rente übersteigen.
- Klären Sie mit der Vorsorgeeinrichtung, ob eine überobligatorische Versicherung möglich ist.
- Informieren Sie die Mitarbeitenden über die Notwendigkeit zusätzlicher Vorsorgemassnahmen bei tiefem Pensum.
- Berücksichtigen Sie bei der Planung die Verwaltungskosten und Risikoleistungen im Verhältnis zum Sparbeitrag.
- Nutzen Sie die Option der freiwilligen Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, falls mehrere Teilzeitstellen bestehen.
Die BVG-Grenzbeträge werden wie folgt errechnet
| AHV-Rente | max. pro Monat | CHF 2 520.– |
| AHV-Rente | max. pro Jahr | CHF 30 240.– |
| Mindestlohn | 6⁄8 von CHF 30 240.– | CHF 22 680.– |
| Maximallohn | 3 × CHF 30 240.– | CHF 90 720.– |
| Koordinationsabzug | 7⁄8 von CHF 30 240.– | CHF 26 460.– |
| Max. koordinierter Lohn | CHF 90 720.– minus CHF 26 460.– | 64 260.– |
| Mind. koordinierter Lohn | 1,5 mal CHF 2 520.– | 3 780.– |
Die Grenzbeträge und der Koordinationsabzug gelten unabhängig vom Pensum. Das Reglement kann jedoch etwas anderes vorsehen, es handelt sich dann um eine überobligatorische Versicherung. Speziell geregelt ist die Berechnung des koordinierten Lohns bei teilweisem Rentenbezug der IV (Art. 4 BVV2). Die Grenzbeträge sind dann – mit Ausnahme des minimal koordinierten Lohns – dem stufenlosen prozentgenauen Teilinvalidenrentenanspruch anzupassen.
Berufliche Vorsorge bei Teilzeit
Um die berufliche Vorsorge bei Teilzeit zu verbessern, sollten vorhandene Spielräume genutzt werden. Dazu zählen insbesondere die Anpassung des Koordinationsabzugs an den Beschäftigungsgrad und die Senkung der Eintrittsschwelle. Diese Massnahmen führen zwar zu höheren Beiträgen, können jedoch langfristig helfen, Vorsorgelücken zu schließen und Teilzeitbeschäftigte besser abzusichern.
FAQ: Berufliche Vorsorge bei Teilzeit
Müssen Teilzeitbeschäftigte automatisch in die BVG-Versicherung?
Nur wenn ihr Jahreslohn mindestens CHF 22'680.– beträgt und sie länger als drei Monate angestellt sind. Das Pensum selbst ist dafür nicht massgeblich.
Warum sind die Altersgutschriften bei Teilzeit oft so tief?
Weil der fixe Koordinationsabzug von CHF 26'460.– vom Lohn abgezogen wird. Bei tiefen Teilzeitlöhnen bleibt danach oft nur ein minimaler versicherter Lohn übrig.
Können Unternehmen den Koordinationsabzug ändern?
Ja, das Reglement kann vorsehen, dass der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad angepasst wird. Dies führt zu höheren Beiträgen, verbessert aber die spätere Rente.
Was passiert, wenn jemand mehrere Teilzeitstellen hat?
Das Gesamteinkommen aus allen Stellen wird betrachtet. Liegt die Summe über CHF 22'680.–, kann sich die Person freiwillig versichern lassen, sofern das Reglement dies zulässt.