Säule-3a-Bezug: Selbständigkeit mit 3. Säule finanzieren
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Vorbemerkung: Die Rechtsform des Unternehmens ist relevant
Für den gewünschten Vorbezug von Säule-3a-Guthaben ist die Rechtsform des geplanten Unternehmens ausschlaggebend. Denn: Ein Vorbezug des Säule-3a-Guthabens ist nur bei der Gründung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft möglich. Wer hingegen eine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründet, gilt als Angestellter (und somit als ArbeitnehmerIn im AHV-rechtlichen Sinne) der jeweiligen Gesellschaft und ist folglich der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Dies bedeutet, dass man nicht als «selbständig» gilt.
Wichtig: Wer für seine Selbständigkeit das Säule-3a-Guthaben beziehen will, soll also (zunächst) keine Kapitalgesellschaft gründen sondern das Säule-3a-Guthaben zunächst als Einzelfirma/Personengesellschaft beziehen. Nach dem Vorbezug des Säule-3a-Guthabens kann die Einzelfirma (bzw. die jeweilige Personengesellschaft) ohne Rückzahlungspflicht in eine AG oder eine GmbH umgewandelt werden.
Schritt 1: Meldung der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse
Voraussetzung für den Bezug von Säule-3a-Guthaben im vorliegenden Kontext ist die Qualifikation des Betroffenen als «Selbständige(r)». Diese Prüfung wird durch die kantonale Ausgleichskasse vorgenommen. Erforderlich ist mithin zunächst eine entsprechende Anmeldung als Selbständigerwerbende(r)bei der Ausgleichskasse. Dieser Anmeldung sind diverse Unterlagen und Dokumentationen einzureichen wie z.B. den Mietvertrag für Geschäftsräume, Kopien von Offerten, Kopien für Rechnungen, Nachweise für Zahlungseingänge auf dem Bankkonto, Werbematerial etc.
Hinweis: Kommt die Ausgleichskasse zum Schluss, das Kriterium der «Selbständigkeit» gegeben ist, stellt sie eine entsprechende schriftliche Bestätigung aus. Diese Bestätigung wird die jeweilige Einrichtung der 3. Säule zusammen mit weiteren Dokumenten einverlangen.
Schritt 2: Einreichung des Bezugsantrags bei der 3a-Einrichtung
Wer sein Säule-3a-Guthaben infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (oder aufgrund eines Wechsels der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit) beziehen möchten, muss bei der jeweiligen 3a-Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen. Die 3a-Einrichtungen stellen üblicherweise Formulare zur Verfügung, welche hierzu verwendet werden können. Dem Bezugsantrag sind diverse Dokumente beizulegen, u.a. die obenerwähnte Bestätigung der Ausgleichskasse oder unter Umständen auch ein Nachweis des Zivilstands.
Wichtig:
Ist der 3a-Bezüger bzw. die 3a-Bezügerin verheiratet oder lebt er bzw. sie in einer eingetragenen Partnerschaft, so muss auch jeweils der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner bzw. die eingetragene Lebenspartnerin der Auszahlung des Säule-3a-Guthabens schriftlich zustimmen. Kann diese Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann das Gericht angerufen werden.
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Schritt 3: Prüfung des Bezugsantrags durch die 3a-Einrichtung
- Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor?
Die Einrichtung der 3. Säule muss prüfen, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin tatsächlich den Status als Selbständigerwerbende(n) innehat. - Wird die selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausgeübt d.h. untersteht der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge?
Die Einrichtung der 3. Säule muss sich zudem vergewissern, dass es sich bei der selbständigen Tätigkeit um einen Haupterwerb handelt. In Bezug auf diese Voraussetzung ist Folgendes anzumerken: Der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind Personen, welche eine selbständige Haupterwerbstätigkeit ausüben. Wer eine selbständigen Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und daneben im Haupterwerb noch ArbeitnehmerIn ist, untersteht dem aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung. Dies bedeutet folglich, dass in diesem Fall kein Anspruch auf einen vorzeitigen Bezug des Säule-3a-Guthabens besteht. - Die Frage nach der Abgrenzung von Haupt- und Nebenerwerb stellt sich natürlich nur, wenn mindestens zwei Erwerbstätigkeiten parallel ausgeübt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in diesem Zusammenhang folgendes festgehalten: «Übt jemand eine selbständige Tätigkeit in einem Teilzeitpensum aus, ohne parallel dazu einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt grundsätzlich ein Haupterwerb vor.»
- Ist die Einjahresfrist eingehalten?
Im vorliegenden Kontext kann der Vorbezug von Säule-3a-Guthaben nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltend gemacht werden. Vielmehr gilt für die Einreichung des Bezugsantrags bei der 3a-Einrichtung eine Frist von einem Jahr seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. seit dem Wechsel der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese Jahresfrist beruht auf Gesetzesauslegung; es handelt sich mithin nicht um eine gesetzliche Frist. - Eine Ausnahme von der Jahresfrist besteht u.a. für Personen, die sich in Teilschritten selbständig machen. Teilschritte meint, dass die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht sofort aufgeben wird, sondern diese neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. In diesem Fall beginnt die Jahresfirst für den Bezug des Säule-3a-Guthabens erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der bzw. die Antragstellerin nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist, d.h. wenn der Job als Angestellte(r) endgültig aufgegeben wurde.
Wichtig: Der Antrag zum Vorbezug des Säule-3a-Guthabens muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Aufnahme bzw. nach dem Wechsel der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.
Nach dem Säule-3a-Bezug – Erneutes Einzahlen in die Säule 3a ist möglich
Als Selbständige(r) besteht weiterhin die Möglichkeit in die Säule 3a einzuzahlen und so Steuern zu sparen. Wer sich keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann (für das Jahr 2020) insgesamt 20% des jährlichen Erwerbseinkommens, maximal aber CHF 34'128.00 auf ein Säule-3a-Konto einzahlen.