BVG-Reform: Diese Massnahmen umfasst die Reform
Passende Arbeitshilfen
Die Renten der beruflichen Vorsorge stehen seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung sowie die Schwankungen auf den Kapitalmärkten. Gegen die vom Parlament in der Frühlingssession 2023 verabschiedete Reform wurde mit Erfolg das Referendum ergriffen. Im Jahr 2024 kommt es nun zur Volksabstimmung.
Konkret umfasst die BVG-Reform folgende Massnahmen:
Senkung des Umwandlungssatzes
Der Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge soll mit Inkrafttreten der Reform von 6,8 auf 6,0% gesenkt werden. Die Massnahme ist auf die höhere Lebenserwartung zurückzuführen und trägt der Situation auf den Finanzmärkten Rechnung, da die Renditen nicht mehr ausreichen, um den Satz von 6,8% aufrechtzuerhalten. Mit dem tieferen Umwandlungssatz soll die Umverteilung, die aktuell zwischen den Erwerbstätigen und den Rentnerinnen und Rentnern stattfindet, reduziert werden.
Verstärkung des Sparprozesses
Das Parlament hat beschlossen, die BVG-Eintrittsschwelle zu senken, einen lohnabhängigen Koordinationsabzug einzuführen und die Altersgutschriftensätze zu vereinfachen. Die drei Massnahmen zielen darauf ab, das Endaltersguthaben zu erhöhen und damit langfristig die Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Tiefere Einkommen und Teilzeitbeschäftigte sollen mit den Massnahmen besser abgesichert und die Sozialabgaben bei über 55-jährigen Erwerbstätigen gesenkt werden.
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Die Eintrittsschwelle wird von heute CHF 22 050.– auf CHF 19 845.– Franken gesenkt (das entspricht 90 % des aktuellen Werts).
Von der Änderung sind rund 100 000 Personen betroffen: 70 000 wären neu in der 2. Säule obligatorisch versichert, 30 000 wären mit einem höheren Lohn versichert. -
Der Koordinationsabzug entspricht neu 20 % des AHV-Lohns. Heute wird ein fester Betrag von CHF 25 725.– Franken vom Lohn abgezogen, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der versicherte BVG-Jahreslohn wird bei 80% des AHV-Lohns festgesetzt (bis zu einer Höhe von CHF 88 200.– ). Somit braucht es den minimalen koordinierten Lohn nicht mehr. -
Die Altersgutschriften werden vereinfacht.
Alter | Altersgutschriften | Altersgutschriften |
---|---|---|
25–34 Jahre | 7% | 9% |
35–44 Jahre | 10% | |
45–54 Jahre | 15% | 14% |
55–65 Jahre | 18% |
Es gibt nur noch zwei statt vier Stufen, und der Zuschlag für Personen ab 55 Jahren entfällt.
Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration
Die Übergangsgeneration erstreckt sich auf die ersten 15 Jahrgänge nach Inkrafttreten der Reform. Die Höhe des Rentenzuschlags hängt vom Geburtsjahr und vom Vorsorgeguthaben ab.
Übergangsgeneration | Vorsorgeguthaben | Vorsorgeguthaben | Vorsorgeguthaben |
---|---|---|---|
die 5 ersten Jahrgänge | 200.–/Monat | degressiv gestaffelter | 0.– |
die 5 nächsten Jahrgänge | 150.–/Monat | 0.– | |
die 5 letzten Jahrgänge | 100.–/Monat | 0.– |
* betrifft ca. 25% der Versicherten in der Übergangsgeneration
** betrifft ca. 50% der Versicherten in der Übergangsgeneration