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Altersleistungen: Berechnung der Altersleistungen aus BVG

In der 2. Säule spart jede versicherte Person individuelles Vorsorgeguthaben an. Welche Altersleistungen können aus der beruflichen Vorsorge erwartet werden? Die Antwort ist abhängig vom Umfang des angesparten Altersguthaben. Wie dies bestimmt wird, lesen Sie in diesem Beitrag.

17.01.2023 Von: Gina Hutter
Altersleistungen

Höhe der Altersrente

Das BVG geht grundsätzlich vom Beitragsprimat aus. Im Beitragsprimat sind die Altersgutschriften reglementarisch festgelegt. Die Altersleistungen ergeben sich aufgrund des bei der Pensionierung angesammelten Guthabens (Beiträge inklusive Zinsen), multipliziert mit dem jeweils gültigen Umwandlungssatz.

Die Höhe der Altersrente hängt bei Vorsorgeeinrichtungen nach Beitragsprimat von der Höhe des Altersguthabens
ab. Das Altersguthaben setzt sich wie folgt zusammen:

  • Altersgutschriften, also den Beiträgen der versicherten Person und des Arbeitgebers
  • eingebrachte Freizügigkeitsleistungen
  • geleistete Einlagen (Einkaufssummen)
  • evtl. Zinsgewinnen und Überschüssen.

Versicherte mit grösseren Lohnerhöhungen müssen folglich Nachzahlungen leisten, falls sie ein von vornherein festgelegtes Leistungsziel für die Altersrente – in Prozent des letzten versicherten Gehalts definiert – erreichen möchten. Das Zinsrisiko wird im Beitragsprimat von den Versicherten getragen, da die Verzinsung des Altersguthabens unter Berücksichtigung der erzielten Performance der Pensionskasse festgesetzt wird.

Im Leistungsprimat werden die Leistungen reglementarisch festgelegt. Die Leistungen beim Altersrücktritt werden in Regel in Abhängigkeit des letzten versicherten Lohns und der Beitragsdauer berechnet. Die Beiträge ergeben sich aus der festgesetzten Leistung und den versicherungstechnischen Grundlagen (technischer Zins und Wahrscheinlichkeit für Tod und Invalidität). Bei einer Lohnerhöhung(-en) erhöhen sich die versicherten Leistungen meist im selben Umfang. Die Beiträge entwickeln sich jedoch variabel, was die Finanzierung teuer und die Handhabung komplex gestalten kann. Lohnerhöhungen können auch von Mitarbeitenden und/oder vom Arbeitgeber individuell durch Nachzahlungen finanziert werden. 

Im Unterschied zum Beitragsprimat hat die Performance der Pensionskassenkapitalien keinen direkten Einfluss auf die Altersleistung. Erreicht der Vermögensertrag der Pensionskasse nicht den technischen Zinssatz, so müssen die fehlenden Kapitalien aus freien Mitteln, aus einem speziell geäufneten Fonds für Lohnerhöhungen, aus der Wertschwankungsreserve oder durch zusätzliche Beiträge finanziert werden. Allenfalls haben die Mitarbeitenden und der Arbeitgeber zusätzlich Sanierungsbeiträge zu leisten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich folglich nur bedingt am Ertragsrisiko.

Altersguthaben

Das BVG sieht zur Äufnung des Alterskapitals in Art. 16 prozentuale Mindestbeiträge des koordinierten Lohnes vor:

Altersgutschriften
Altersjahr Lohnprozente Arbeitnehmeranteil
(bei hälftiger Aufteilung der Prämie)
Männer Frauen
25 – 34 25 – 34 7% 3,5%
35 – 44 35 – 44 10% 5%
45 – 54 45 – 54 15% 7,5%
55 – 65 55 – 64 18% 9%

Bei voller Beitragsdauer erreicht ein Mann ein Altersguthaben von 500% (10 Jahre zu 7% + 10 Jahre zu 10% + 10 Jahre zu 15% + 10 Jahre zu 18%).

Eine Frau erreicht wegen des aktuell noch tieferen Rentenalters lediglich 482% % (10 Jahre zu 7% + 10 Jahre zu 10% + 10 Jahre zu 15% + 9 Jahre zu 18%) des koordinierten Lohnes.

Die einbezahlten Altersgutschriften, Freizügigkeitsleistungen und Einkäufe müssen während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung zum Mindestzinssatz verzinst werden:

1985-2002: 4.00% 2009-2011: 2.00%
2003: 3.25% 2012-2013: 1.50%
2004: 2.25% 2014-2015: 1.75%
2005-2007: 2.50% 2016: 1.25%
2008: 2.75% 2017-2023: 1.00%

Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Freizügigkeitsleistungen und Einkäufe sind ab dem Tag, an welchem sie eingebracht werden und, die jährlichen Altersgutschriften ab dem 1. Januar des folgenden Jahres zu verzinsen.

Der gesetzliche Mindestzinssatz gilt nur für den obligatorischen Teil des Alterskapitals. Überobligatorische Beiträge an das Alterskapital oder Einkaufbeträge müssen nicht zwingend mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz verzinst werden.

Vorausberechnung der zu erwartenden Altersrente

Auf dem Leistungsausweis wird das aktuelle Altersguthaben nach dem Kontostand des Vorjahres ausgewiesen. Die Berechnung der zu erwartenden Altersrente basiert auf dem so genannten projizierten Altersguthaben. Das heisst, die künftigen Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Vorjahres berechnet und die künftige Verzinsung basiert auf dem aktuellen Mindestzinssatz. Eine einigermassen zuverlässige Vorausberechnung ist wie bei der AHV nur möglich, wenn die künftige Lohnentwicklung feststeht und mit keiner Erwerbslosigkeit in den künftigen Jahren zu rechnen ist. Eine grosse Rolle spielt in der beruflichen Vorsorge auch die künftig zu erwartende Verzinsung des bisher angesparten Altersguthabens und der künftigen Altersgutschriften und Einkäufe.

Renten- oder Kapitalbezug?

Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass ihm mindestens ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass das ganze Alterskapital oder ein Teil davon als Einmalzahlung bezogen werden kann. Wird nur ein Teil bezogen, besteht weiterhin ein Anspruch auf eine – allerdings reduzierte – Rente. Für den Kapitalbezug ist eine rechtzeitige Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung notwendig. Das Reglement kann dazu eine gewisse Frist vorsehen.

Zudem erhalten Pensionierte, die für ein minderjähriges Kind zu sorgen haben, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes eine Kinderrente. Die Alters-Kinderrente wird bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ausgerichtet, sofern das Kind noch in der Ausbildung oder mindestens zu 70 Prozent invalid ist (Art. 17 Abs. 1 BVG).
Sie beträgt pro Kind 20% der Altersrente. Beiden Ansprüchen wird bei einem Kapitalbezug keine Rechnung getragen, handelt es sich bei der Auszahlung
doch vielmehr um das angesparte Altersguthaben.

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