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Berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger: Das gilt bei Homeoffice

Die Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und der EU sind koordiniert. Dennoch führen die Besonderheiten des schweizerischen Systems insbesondere in der 2. Säule immer wieder zu Fragen bei grenzüberschreitenden Konstellationen.

26.07.2021 Von: Cyrill Habegger, Dejan Milosevic
Berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger

Obwohl seit mehreren Jahren ein Thema, werden momentan vermehrt Überlegungen gemacht, unter welchen Umständen Mitarbeitende in welchem Sozialversicherungssystem zu unterstellen sind. Vor allem Betriebe, die auch nach den COVID-19 Beschränkungen grenzüberschreitendes Homeoffice erlauben wollen, sehen sich mit der Schwierigkeit konfrontiert, ihre Mitarbeitenden allenfalls in ausländischen Sozialversicherungssystemen abrechnen zu müssen.

Die Berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger und Wochenaufenthalter

Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und in der Schweiz arbeiten, sei es als Grenzgänger (grundsätzlich tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnort) oder als Wochenaufenthalter (Rückkehr jeweils am Wochenende), sind heute wohl mehrheitlich in der schweizerischen Sozialversicherung versichert. Dies ist unter Umständen nicht mehr korrekt, wenn eine Person mehr als 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im deutschen Homeoffice verbringt. In diesem Fall müsste die Arbeitnehmerin dem deutschen Sozialversicherungssystem angeschlossen werden.

Bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ist es interessant zu beobachten, wie die Beiträge und Leistungen im Rahmen der 2. Säule des schweizerischen Sozialversicherungssystems für in Deutschland ansässige Personen funktionieren und was bei der beruflichen Vorsorge für deutsche Grenzgänger beachtet werden sollte.

Qualifikation der 2. Säule aus der Optik Deutschlands

Deutschland unterscheidet bei der Besteuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der 2. Säule zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und darüberhinausgehenden Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium).

Obligatorische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden können steuerlich abgezogen werden. Beiträge ins Überobligatorium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind hingegen steuerlich nicht abzugsfähig. Bei den Leistungen werden obligatorische Leistungen normal, überobligatorische privilegiert besteuert.

Auswirkungen hinsichtlich Beiträge

Wie sieht also die berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger aus? Eine in Deutschland wohnhafte und damit unbeschränkt steuerpflichtige Person, die der beruflichen Vorsorge in der Schweiz untersteht, muss im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung die notwendigen Angaben machen, damit Deutschland «korrekt» besteuern kann. Insbesondere wichtig ist hierbei eine Aufstellung der obligatorischen und überobligatorischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die 2. Säule. Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt schweizerischen Arbeitgebern hierfür Informationen und Musterbescheinigungen zur Verfügung.2

Deutschland rechnet für die Steuerveranlagung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ans Überobligatorium auf, besteuert diese Beiträge also jährlich.

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