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Betriebsübergang: Die Folgen für bestehende Arbeitsverhältnisse

Verkauft oder überträgt ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder Teile davon an einen Dritten, stellt sich die Frage, was mit den Arbeitsverhältnissen geschieht. Der Gesetzgeber hat in Art. 333 und 333a des Obligationenrechts (OR) besondere Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmenden vorgesehen.

16.11.2021 Von: Nina Maag
Betriebsübergang

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder auch nur ein Teil davon vom ursprünglichen Betriebsinhaber auf einen Dritten übertragen wird.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 333 OR ist, dass der zu übertragende Betrieb oder Betriebsteil seine Identität, d. h. seine Organisation und seinen Zweck im Wesentlichen bewahrt (BGE 136 III 552 E. 2.1; 132 III 32 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht einmal erforderlich, dass zwischen neuem und altem Inhaber eine direkte vertragliche Beziehung besteht (BGE 123 III 466 E. 3a). Es genügt, wenn dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (BGE 137 III 487 E. 4.4; 129 III 335 E. 2.1). Das ist laut Bundesgericht beispielsweise der Fall, wenn der Eigentümer eines Restaurants den Pachtvertrag mit dem alten Betriebsinhaber auflöst und das Restaurant an einen neuen Betreiber verpachtet.

Indizien, die dafür sprechen, dass die Identität des Betriebs gewahrt bleibt, sind namentlich der Übergang von Infrastruktur und Betriebsmitteln, eine gleich bleibende Unternehmensleitung, die Übernahme der Kundschaft, das Verbleiben in den bisherigen Geschäftsräumen und die Übernahme eines wesentlichen Teils der Arbeitnehmenden. Nicht erforderlich ist, dass der Betrieb oder Betriebsteil auch umfangmässig im bisherigen Rahmen weitergeführt wird, dass alle Aktiven und Passiven übernommen werden oder das veräussernde Unternehmen liquidiert wird.

Damit von einem Betriebsteil gesprochen werden kann, muss dieser eine organisatorische Einheit darstellen (BGE 129 III 335 E. 2.1). Die Ausgliederung einzelner, organisatorisch nicht zusammengefasster Aufgaben kann nicht als Übergang eines Betriebsteils bezeichnet werden. Noch nicht restlos geklärt ist die Frage, ob auch die Auslagerung von bisher intern erbrachten Leistungen auf einen externen Dienstleister (sogenanntes Outsourcing) einen Betriebsübergang darstellt. Outsourcing kann unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien dann als Betriebsübergang qualifiziert werden, wenn Betriebsmittel und Mitarbeitende ausgelagert werden.

Keine Betriebsübergang liegt dagegen vor, wenn sich bloss die Besitzverhältnisse an einer juristischen Person ändern, z.B. bei Kauf von Aktien oder Stammanteilen (sog. Share Deal). In einem solchen Fall wechselt der juristische Betriebsinhaber nicht. Die Arbeitnehmenden sind weiterhin bei der selben AG oder GmbH angestellt.

Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses

Art. 333 OR regelt die arbeitsrechtlichen Folgen einer Betriebsnachfolge. Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzesverweises ist Art. 333 OR auch bei der Fusion, der Spaltung und der Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz (FusG) anwendbar.

Mit dem Betriebsübergang gehen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten von Gesetzes wegen automatisch auf den Erwerber über (Art. 333 Abs. 1 OR). Es findet mit anderen Worten am Tag des Betriebsübergangs ein gesetzlicher Arbeitgeberwechsel statt. Dieser gesetzlich angeordnete Übergang der Arbeitsverhältnisse ist zwingend und kann nicht durch anderslautende Abreden zwischen Veräusserer und Erwerber im Übernahmevertrag verhindert oder eingeschränkt werden.

Für den Erwerber bedeutet der Betriebsübergang eine echte Übernahmeverpflichtung, da die Arbeitsverhältnisse auch gegen seinen Willen übergehen. Der Erwerber kann somit nicht entscheiden, welche Arbeitnehmenden er übernehmen will oder nicht. Der bisherige Arbeitgeber wird sozusagen kraft Gesetzes durch den neuen Arbeitgeber ersetzt. Der Arbeitsvertrag mit dem alten Arbeitgeber wird damit gleichzeitig automatisch beendet. Soll das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber verbleiben, so muss dieses nach dem Übergang einvernehmlich zurückübertragen werden.

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