Vergütung: Die Bestellerpflichten im Werkvertrag

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Fragen und Probleme rund um das Thema Vergütung beschäftigen die Unternehmer seit jeher. Wer eine Leistung erbringt, will schliesslich auch dafür bezahlt werden. Trotz der offenkundigen Wichtigkeit des Themas für den Unternehmer hat die Regelung der sog. Bestellerpflichten im Gesetz eine relativ marginale Regelung erfahren (Art. 372 bis 375 OR).
Ausführlicher ist die Regelung in der SIA-Norm 118, wobei zu bemerken ist, dass diese nur dann anwendbar ist, wenn die Parteien deren Geltung vereinbart haben.
Wichtig: Es ist zu beachten, dass die SIA Normen dem neuen Werkvertragsrecht, das ab 1. Januar 2026 angepasst werden und man dann auf die neue Varianten zugreifen muss. Deswegen werden im folgenden Artikelnummern weggelassen, diese können sich bei einer Revision ändern.
Fester Werklohn oder Festsetzung nach dem Wert der Arbeit?
Das Gesetz unterscheidet primär zwischen der Vereinbarung eines festen Werklohnes und der Festsetzung nach dem Wert der Arbeit. Dieselbe Unterscheidung findet sich in der SIA-Norm 118, wobei letztere für die Festsetzung nach dem Wert der Arbeit den Begriff Regiearbeiten verwendet.
Ist im Voraus ein fester Werklohn vereinbart, so hat der Besteller eine genau bestimmte oder bestimmbare Summe an den Unternehmer zu entrichten. Der Unternehmer muss also grundsätzlich den zum im Voraus bestimmten Preis leisten, auch wenn die Herstellung des Werkes sich als teurer erweist. Im Gegenzug wirken sich Einsparungen ausschliesslich zu seinen Gunsten aus (Art. 373 OR und SIA-Norm 118).
Gebräuchlich sind in der heutigen Praxis, auch nach SIA Norm 118 folgende Entschädigungsformen:
Ein Pauschalpreis liegt vor, wenn die Herstellung des Werkes gegen vordefinierten festen Geldbetrag vereinbart wurde.
Beim Globalpreis tritt zusätzlich ein Teuerungsvorbehalt hinzu.
Die Vereinbarung eines Einheitspreises bedeutet Abrechnung der werkvertraglichen Leistung nach Mengeneinheit.
Selbstverständlich steht es den Parteien frei, den Preis für einzelne Werkteile den Regeln der einen Kategorie zu unterstellen, jene für andere Werkteile dagegen wiederum einer anderen. Welche Variante der Unternehmer wählen soll, muss er im Einzelfall entscheiden.
Generell empfiehlt es sich aus Unternehmersicht, einen Pauschalpreis dann zu vereinbaren, wenn eine klare Kalkulationsgrundlage existiert und abschätzbar wenig äussere Einflüsse die effiziente Herstellung des Werkes beeinträchtigen können. Ein Pauschalpreis eignet sich somit tendenziell eher für kleinere Werke mit kurzer Erstellungsdauer.
In der Praxis führt die Frage nach der Kostentragungspflicht bei Mehrkosten oftmals zu Streitigkeiten. Wiederum gilt es hier strikt auseinanderzuhalten, was die Parteien vereinbart haben bzw. was gilt, wenn mangels Vereinbarung auf die gesetzliche Ordnung abzustellen ist.
Mehrkosten bei aussergewöhnlichen Umständen
Ein fester Preis kann angepasst werden, falls ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Der Richter kann nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen. Wenn man in solchen Fällen keinen Prozess zu führen wünscht, ist eine Vertragsklausel zu empfehlen. (Art. 373 Abs. 2 und SIA-Norm 118 mit exemplarischem Katalog).
Die Frage der Voraussehbarkeit hat in der letzten Zeit deutlich an Aktualität gewonnen. Sowohl im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie als auch mit kriegerischen Auseinandersetzung (Ukraine-Konflikt) und den damit verbundenen behördlich verfügten Massnahmen bzw. Störungen internationaler Lieferketten stellen sich immer wieder Fragen, ob bzw. ab wann welche Folgen voraussehbar waren. Immerhin kann es dem Unternehmer helfen, dass auch Umstände, die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, einen richterlichen Eingriff zu rechtfertigen vermögen.
Einschränkend kommt hinzu, dass ausserordentliche Umstände eine Preisanpassung lediglich dann begründen, wenn die Mehrkosten für das Werk zu einem stossenden Gefälle im Leistungsverhältnis zwischen den Parteien führen würden, sodass die Erfüllung zu den ursprünglichen Konditionen für den Unternehmer unerträglich wäre. Mit anderen Worten muss das Missverhältnis so krass sein, dass es für den Unternehmer nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, das Werk zum vertraglich vereinbarten Festpreis (Einheits-, Global- oder Pauschalpreis) auszuführen. Bejaht das Gericht sämtliche Eingriffsvoraussetzungen, wird der Richter die Mehrkosten dem Besteller insoweit überbinden, als dies zur Korrektur erforderlich ist (BGE 113 II 513), oder der Richter verfügt die Vertragsauflösung und regelt die vermögensrechtlichen Folgen.
Der SIA-Kostengarantie-Vertrag bietet die Möglichkeit, sich vor Kostenrisiken zu schützen, sowie die Mehrkosten und Terminverschiebungen aufgrund der Konkurse von am Bau beteiligen Unternehmen zu versichern. Der SIA-Kostengarantie-Vertrag wurde vom SIA als vollwertige Alternative zum Totalunternehmer-Generalunternehmermodell entwickelt. Er ist in den SIA-Normen 1018 bzw. 1019 geregelt. Der Vertrag wird von drei Parteien unterzeichnet, den Bauherrn, dem Garanten und dem Planer. Damit verpflichten sie sich, gemeinsam auf das vereinbarte Kostenziel hin zu arbeiten.
Fazit: Es ist sehr zu empfehlen, bei Kauf- und Werkverträgen schriftliche Klauseln für den Fall von Lieferungsverzögerungen und Preissteigerungen zu vereinbaren, wenn nötig auch bei bereits bestehenden Verträgen. Diese müssen auf den betreffenden Fall abgestimmt sein. Weiter sollte man es vermeiden, Lieferanten aus Ländern zu engagieren, die schon in Europa ihren Bedarf decken müssen. Das ist auch aus Umweltgründen zu vermeiden, es hat wenig Sinn Waren weltweit hin und her zu transportieren.
Beispiel: Eine angemessene Preisanpassung erfolgt
wenn Art, Umfang oder Ausführung der vereinbarten Leistungen durch Vereinbarung geändert werden
wenn die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren und deswegen ein höherer Aufwand erforderlich ist
wenn vom Lieferanten unverschuldete unvorhergesehene Umstände eine Preiserhöhung notwendig machen.
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