Verjährung des Architektenhonorars: Fristen und Handlungsempfehlungen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Architektenhonorare verjähren gemäss Art. 127 OR grundsätzlich nach zehn Jahren, da die Tätigkeit des Architekten nicht als Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR qualifiziert wird. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Leistung zu laufen, wobei bei Ratenzahlungen jede Rate selbstständig verjährt. Architekten können bei Zahlungsverzug ihr Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 OR nutzen oder den Vertrag jederzeit kündigen, müssen jedoch die Gefahr von Schadenersatzansprüchen bei ungerechtfertigter Kündigung zur Unzeit abwägen.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Verjährungsfrist für Architektenhonorare beträgt zehn Jahre.
- Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Leistung zu laufen.
- Zahlungen oder Klagen unterbrechen die Verjährung und setzen die Frist neu.
- Leistungsverweigerung ist möglich, erfordert aber sorgfältige Prüfung der Fälligkeit.
- Eine Kündigung sollte nur bei sachlicher Rechtfertigung erfolgen.

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Wie lange verjährt das Architektenhonorar und wie kann der Architekt seine Forderung sicherstellen?
Der Architektenvertrag selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Sofern der Architekt die Planung und Bauleitung übernommen hat, ist der entsprechende Architektenvertrag eine Mischung aus Werkvertrag und Auftrag, welche Verträge in Art. 363 ff. OR und Art. 394 ff. OR geregelt sind. Falls vereinbart, ist auch noch die SIA Norm 102 anwendbar.
1. Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für die Forderung des Architekten-honorars?
Da weder im Auftrags- noch im Werkvertragsrecht eine spezifische Verjährungsfrist für die Verjährung des Architektenhonorars geregelt ist, muss auf diese des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts abgestellt werden. Gemäss Art. 127 OR verjähren alle Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Eine Ausnahme davon ergibt sich aus Art. 128 Ziff. 3 OR, welcher festhält, dass die Verjährungsfrist auf fünf Jahre gekürzt wird, wenn es sich um Forderungen aus Handwerksarbeiten handelt. Handwerksarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit die übrigen Leistungen, insb. die maschinellen, organisatorischen oder administrativen überwiegt. Dieser Kreis von «Handwerksarbeiten» wird von Rechtsprechung und Lehre relativ eng gezogen. Aus diesem Grund wird nach der bundesgerichtlichen Praxis die Tätigkeit des Architekten nicht als Handwerksarbeit qualifiziert, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 128 Ziff. 3 OR für die Architektenlohnforderung nicht anwendbar ist (BGE 98 II 184, E. 3.). Es verbleibt somit die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR.
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