Architektenhonorar: Bemessung nach OR und SIA

Der Architektenvertrag ist häufig gemischter Natur und umfasst sowohl werkvertragliche Elemente, wie Planungsleistungen, als auch auftragstypische Elemente, wie Beratung und Bauleitung. Bei der Bemessung des Architektenhonorars sind dementsprechend die Regeln des Werkvertrags- und Auftragsrechts sowie – soweit vereinbart – die SIA Normen zu berücksichtigen.

09.06.2026 Von: Silvia Eggenschwiler Suppan, Louis Süsstrunk
Architektenhonorar

Vergütungsanspruch bei Architektenleistungen

Untersteht der Architektenvertrag dem Auftragsrecht, besteht nach Art. 394 Abs. 3 OR ein Vergütungsanspruch, wenn dieser verabredet oder üblich ist. Eine Vergütung ist üblich, wenn die konkreten Leistungen den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten sind. Dies trifft insbesondere zu, wenn sie im Rahmen berufsmässiger Tätigkeit erbracht werden oder einen Umfang erreichen, der in Geschäftsbeziehungen normalerweise nicht unentgeltlich erbracht wird (BGE 82 IV 145 E. 2a). Da Dienstleistungen heutzutage grundsätzlich entgeltlich erbracht werden, ist im Zweifel von einem Vergütungsanspruch auszugehen. Eine unentgeltliche Gefälligkeit ist dagegen nur anzunehmen, wenn keine erkennbaren wirtschaftlichen Interessen bestehen oder die Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde.

Beim Werkvertrag stellt die Vergütung eine begriffsnotwendige Komponente dar. Gemäss Art. 363 OR schuldet der Unternehmer einen bestimmten Arbeitserfolg, während der Besteller im Gegenzug zur Entrichtung einer Vergütung verpflichtet ist.

In der Praxis erweist sich insbesondere die Abgrenzung zwischen unentgeltlichen Akquisitionsbemühungen und honorarpflichtigen Leistungen im Vorprojekt als konfliktträchtig. Typischerweise entgeltlich sind Leistungen wie Problemanalysen, das Studium von Lösungsmöglichkeiten sowie die Ausarbeitung eines Vorprojekts.

SIA-Ordnung 102, Ausgabe 2018

Die SIA-Ordnung 102 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins bildet eine Grundlage für die Bemessung von Architektenhonoraren und schafft ein strukturiertes System zur Honorarermittlung entlang der einzelnen Planungs- und Bauphasen. Sie stellt jedoch kein zwingendes Recht dar, sondern entfaltet nur dann Geltung, wenn sie als vorgeformter Vertragsinhalt in den Vertrag übernommen wird (BGE 118 II 295 E. 2a). Die SIA‑Ordnung 102 wird häufig als Referenz herangezogen, da sie die typischerweise vereinbarten Honorar- und Leistungsstrukturen abbildet und damit als Orientierung für Preisvereinbarungen dient.

Übliche Preisvereinbarungen

Die Vergütung des Architekten kann typischerweise in drei Formen erfolgen (Art. 5.3.1 SIA‑Ordnung 102): nach effektivem Zeitaufwand, als Pauschale (fester Preis ohne Berücksichtigung der Teuerung) oder als Globale (fester Preis mit Berücksichtigung der Teuerung). Darüber hinaus sieht die derzeit in Vernehmlassung befindliche revidierte SIA‑Ordnung 102 neu eine projektbezogene Vergütung vor. Ergänzend kommen in der Praxis verschiedene Sonderformen der Vergütung zur Anwendung.

Nach effektivem Zeitaufwand

Die Honorierung nach effektivem Zeitaufwand kann nach Qualifikationskategorien, nach mittleren Stundenansätzen oder auf Basis von Gehältern vereinbart werden (Art. 6.1.1 SIA‑Ordnung 102).

Die Berechnung nach Qualifikationskategorien gemäss Art. 6.2 SIA‑Ordnung 102 eignet sich insbesondere für Leistungen, deren Umfang im Voraus nur schwer abschätzbar ist, etwa bei Gesamtleitungsaufgaben oder Gutachten. Das Honorar richtet sich dabei nach den Funktionen der eingesetzten Personen. Die SIA‑Ordnung 102 unterscheidet hierfür verschiedene Qualifikationskategorien, vom Lernenden bis zum Projektleiter. Für jede Kategorie wird ein entsprechender Stundenansatz festgelegt, der sich insbesondere an den effektiven Lohnkosten orientieren kann. Massgeblich ist letztlich der effektive Zeitaufwand der jeweiligen Funktion für den konkreten Auftrag.

Die Berechnung des Honorars nach mittleren Stundenansätzen (Art. 6.3 SIA‑Ordnung 102) stellt demgegenüber eine vereinfachte Methode dar. Sie eignet sich vor allem für Aufträge mit klar umschriebenem Ziel und Leistungsumfang sowie bei Einigkeit der Parteien über die Aufgabenstellung. Es wird der gesamte Zeitaufwand aller am Auftrag beteiligten Mitarbeitenden mit einem einheitlichen Stundenansatz vergütet.

Nach Gehältern wird eine Honorierung vereinbart, wenn aus speziellen Gründen einzelne persönliche Mitarbeiter vorgesehen sind. Berechnungsgrundlage ist die AHV-pflichtige Jahreslohnsumme mit einem bürospezifischen Zuschlag in Prozenten für Gemeinkosten, Risiko und Gewinn (Art. 6.4 SIA Ordnung 102).

Gesamtpreis (Pauschale / Globale)

Eine Vergütung in Form eines Gesamtpreises setzt voraus, dass sich die Parteien über die Projektziele, die konkret zu erbringenden Leistungen sowie die zu erwartenden Ergebnisse klar verständigt haben. Nur so lässt sich der Leistungsumfang zuverlässig bestimmen und eine sachgerechte Honorierung verlässlich festlegen.

Beim Gesamtpreis wird grundsätzlich von einem Pauschalpreis ausgegangen. Dabei handelt es sich um einen im Voraus bestimmten, festen Betrag, der sämtliche Leistungen des Architekten, unabhängig vom effektiven Arbeitsaufwand, abgilt. Eine nachträgliche Anpassung aufgrund der Teuerung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Ein Globalpreis liegt hingegen vor, wenn zwar ebenfalls ein fester Gesamtbetrag vereinbart wird, dieser jedoch einer vertraglich vorgesehenen Teuerungsanpassung unterliegt. Fehlt eine solche Regelung, ist von einem Pauschalpreis auszugehen.

Projektbezogene Vergütung

Die in der überarbeiteten SIA‑Ordnung 102 vorgesehene, derzeit jedoch noch in Vernehmlassung befindliche projektbezogene Vergütung sieht ein Modell vor, das sich stärker an den spezifischen Merkmalen des jeweiligen Projekts orientiert und bei dem sich das Honorar an den konkreten Baukosten ausrichtet. Ausgangspunkt bildet eine Gesamtschau projektbezogener Faktoren, wie Umfang und Gewichtung der Grundleistungen, Art und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie organisatorische und örtliche Rahmenbedingungen. Als Referenz dienen die Grundleistungen, also jene Leistungen, die zur ordnungsgemässen Erfüllung eines Auftrags im Regelfall erforderlich und ausreichend sind. Diese werden den einzelnen Phasen zugeordnet und prozentual gewichtet. Leistungen, die darüber hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und zusätzlich zu vergüten. Ist der Leistungsumfang nicht hinreichend bestimmbar, erfolgt die Vergütung nach effektivem Zeitaufwand.

Sonderformen der Preisvereinbarung

Neben den klassischen Vergütungsarten kommen in der Praxis auch besondere oder kombinierte Preismodelle zur Anwendung. Sie ermöglichen es, Unsicherheiten hinsichtlich der Kostenentwicklung oder des Leistungsumfangs vertraglich zu steuern.

  • Zirkapreis: Preisrahmen mit vereinbarter Ober- und Untergrenze
  • Höchstpreis (Kostendach): Maximalpreis, der nicht überschritten werden darf
  • Richt- bzw. Referenz- bzw. Zielpreis: Richtwert für den angestrebten Preis (vgl. Art. 6.5 SIA Norm 102)
  • Nutzpreis: Preis in Abhängigkeit vom erzielten Nutzen der Leistung

Kriterien für die Honorarfestsetzung bei mangelnder Vereinbarung

Haben die Parteien keine oder nur eine unvollständige Vereinbarung über die Höhe des Architektenhonorars getroffen, ist dieses nach objektiven Kriterien, i.d.R. nach dem üblichen Aufwand, zu bestimmen (vgl. hierzu Art. 374 und 394 Abs. 1 OR). Soweit die SIA‑Ordnung 102 vertraglich vereinbart wurde, sind die Leistungen in solchen Fällen nach dem effektiven Zeitaufwand zu vergüten (Art. 5.8 SIA‑Ordnung 102). 

In der Praxis setzt der Architekt sein Honorar zunächst nach pflichtgemässem Ermessen fest und stellt es dem Bauherrn in Rechnung, der die Forderung anerkennen oder bestreiten kann. Kommt keine Einigung zustande, hat das Gericht eine angemessene Vergütung festzulegen.

Das Gericht bestimmt die Vergütung nach allgemeinen Grundsätzen, sodass sie in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht (BGE 135 III 259 E. 2.4). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend, insbesondere die Art und Dauer des Auftrags, der Umfang der Verantwortung sowie die berufliche Stellung und Tätigkeit des Beauftragten (BGE 101 II 109 E. 2)

Bei Architektenverträgen dienen insbesondere die tatsächlich angefallenen Kosten als Bemessungsgrundlage. Dazu zählen die Personalkosten, die Sachkosten für projektbezogene Materialien sowie die anteiligen Gemeinkosten des Bürobetriebs, etwa für Miete, Infrastruktur und Arbeitsmittel. Ergänzend können projektbezogene Faktoren, wie die Komplexität der Aufgabe, besondere Risiken oder erhöhte zeitliche Dringlichkeit berücksichtigt werden.

Nachträgliche Anpassung der Vergütung

Wurde die Bemessung des Honorars im Voraus festgelegt, kommt eine nachträgliche Anpassung in Betracht, wenn die Parteien diese vereinbaren oder eine bereits im Vertrag vorgesehene Anpassungsklausel greift. Fehlt eine derartige Regelung und können sich die Parteien nicht einigen, hat der Richter die Lücke zu schliessen. Eine richterliche Vertragsanpassung ist dabei nur unter den Voraussetzungen der sog. «clausula rebus sic stantibus» zulässig. Diese definiert sich dadurch, dass sich die Umstände nach dem Vertragsschluss in unvorhersehbarer und unvermeidbarer Weise verändert haben und dadurch eine Äquivalenzstörung eingetreten ist, welche die im Wirtschaftsleben üblichen Schwankungen erheblich übersteigt (BGE 135 III 1 E. 2.4).

Folgen mangelhafter Leistungen

Unvollständige und fehlerhafte Leistungen des Architekten führen, sofern der Vertrag dem Auftragsrecht untersteht, zu einer Herabsetzung des Honorars. Der Honoraranspruch bleibt jedoch für die erbrachten Leistungen bestehen, die vertragsgemäss erfolgt und für den Bauherrn objektiv verwertbar sind. Ein vollständiger Verlust des Vergütungsanspruchs kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Leistung derart unbrauchbar oder schädigend ist, dass sie einer vollständigen Nichterfüllung gleichkommt. Gleiches gilt, wenn die Vergütung selbst den durch die mangelhafte Erfüllung verursachten Schaden abbildet. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Honorarminderung und jener auf Schadenersatz wegen mangelhafter Auftragserfüllung nebeneinander bestehen können (BGE 124 III 423 E. 3b).

Beim Werkvertrag kann der Besteller bei erheblichen Mängeln, die das Werk unbrauchbar machen oder die Annahme unzumutbar erscheinen lassen, die Abnahme ohne Bezahlung des Werklohns verweigern. Bei weniger schweren Mängeln hat er Anspruch auf einen dem Minderwert entsprechenden Abzug am Werklohn oder, sofern zumutbar, auf unentgeltliche Verbesserung (Art. 368 OR). Der Herabsetzungsbetrag entspricht diesfalls der proportionalen Kürzung der Vergütung um das Mass des Minderwertes des Werks (BGE 116 II 305 E. 4a).

 

 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Unterliegt der Vertrag dem Auftragsrecht, kann er von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404 Abs. 2 OR). Dieses Beendigungsrecht besteht voraussetzungslos und ist zwingender Natur. Bei einer vorzeitigen Auflösung sind bereits erbrachte Leistungen vollständig zu vergüten. Erfolgt die Vertragsauflösung zur Unzeit, hat die zurücktretende Partei den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (Art. 404 Abs. 1 OR). Art. 404 ist auch auf gemischte Verträge anzuwenden, wenn die Anwendung des Auftragsrechts sachgerecht erscheint, da dem Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besondere Bedeutung zukommt. Bei einem umfassenden Architektengesamtvertrag bejahte das Bundesgericht die zwingende Anwendbarkeit von Art. 404 OR (BGE 110 II 380 E. 2).

Beim Werkvertrag kann der Besteller jederzeit bis zur Vollendung des Werks vom Vertrag zurücktreten, muss dem Unternehmer jedoch die bereits geleistete Arbeit vergüten und ihn vollständig schadlos halten (Art. 377 OR).

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