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Abmahnungen: Das Anzeigen von Werkmängeln nach der Prüfung

Mit der Anzeige und den Abmahnungen teilt ein Vertragspartner der Gegenpartei mit, eine erhaltene Weisung resp. andere Umstände könnten dazu führen, dass das zu erstellende Werk mangelhaft werde oder sich andere Probleme ergeben könnten. So kann er sich der Haftung für die abgemahnten Verhältnisse entziehen. Information und Merkblatt finden Sie hier.

15.03.2022 Von: Hans Stoller
Abmahnungen

Einleitung

Die Anzeige und Abmahnungen können die oben erwähnte Wirkung nur dann zeigen, wenn sie bestimmte Formen einhält. Eine Anzeige und Abmahnung ist keine Kriegserklärung sondern ein Freundschaftsdienst.

Wird eine Anzeige und Abmahnung nicht richtig oder fristgerecht abgegeben, kann dies für den Architekten wie für den Unternehmer schwerwiegende Folgen haben.

Bei der Anzeige und Abmahnungen spielen nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form, in welcher sie abgegeben wird, eine bedeutende Rolle. Formfehler können dazu führen, dass eben diese Anzeige und Abmahnung als ungenügend oder ungültig angesehen und so nicht wirksam wird.

Zielsetzung

Die Anzeige und Abmahnungen sind der Ausfluss der Sorgfaltspflicht des Unternehmers im Rahmen seines Werkvertrages gegenüber dem Besteller.

Wichtig: Mit der Anzeige und Abmahnung soll die Gegenpartei auf Fehler und die sich möglicherweise daraus ergebenden Folgen aufmerksam gemacht werden.

Beide Vertragsparteien sollen mit der Anzeige und Abmahnung vor Schaden bewahrt werden. Mit der Anzeige und Abmahnung soll das gemeinsame Ziel, d.h. das vertragskonforme Werk, erreicht werden. Die Anzeige und Abmahnung ist eine gesetzliche und vertragliche Pflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller, resp. der Bauherrschaft. Wird diese gesetzliche oder vertragliche Pflicht vom Unternehmer verletzt, wird er dafür haftbar.

Gesetzliche und vertragliche Grundlagen

Die Anzeige und Abmahnung stellt eine der sog. Nebenpflichten im Rahmen eines Werkvertrages dar. Grundlage für diese Pflicht sind insbesondere Art. 365 Abs. 3 und Art. 369 OR, und Art. 25 der SIA-Norm 118.

Anwendung der Anzeige und Abmahnungen

Im Gegensatz zur Praxis in Deutschland scheuen sich in der Schweiz die Unternehmer normalerweise, die Bauleitung respektive die Bauherrschaft abzumahnen, wenn festgestellt wird, dass Arbeiten ausgeführt werden, die nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen, oder wenn sich sonst wie Verhältnisse ergeben, die eine ordnungsgemässe Arbeit gefährden.

Wichtig: Trotzdem ist allen Unternehmern, Architekten und Ingenieuren ausdrücklich zu empfehlen, das Mittel der Anzeige und Abmahnung vermehrt einzusetzen.

Die Anzeige und Abmahnung ist sowohl eine vertragliche wie auch eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers gegenüber der Bauherrschaft. Erfolgt die Anzeige und Abmahnung nicht, verletzt der Unternehmer diese Verpflichtung und wird dafür haftbar.

Achtung: Wird auf die Anzeige und Abmahnung verzichtet, geht die Rechtsprechung davon aus, der Unternehmer respektive der Planer oder Bauführer habe das mangelhafte Vorgehen anerkannt und wolle daraus gegenüber der Bauherrschaft keinerlei Rechte geltend machen.

Immer wieder kommt es vor, dass der Unternehmer nach Eintreten des Schadens behauptet, er hätte die Bauherrschaft von allem Anfang an informiert, dies aber selbstverständlich mündlich und nicht schriftlich. In den wenigsten Fällen wird es unter diesen Umständen dem Unternehmer respektive dem Planer gelingen, nachzuweisen, die Bauherrschaft sei entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen abgemahnt worden.

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