Baustelleneinrichtung: Die Einrichtung und die Installationskosten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bei Einheitspreisverträgen müssen die Kosten für Baustelleneinrichtung und Maschinen explizit im Leistungsverzeichnis als besondere Positionen ausgewiesen werden, sofern es sich nicht um Ausbauarbeiten im Hochbau handelt. Gemäss SIA-Norm 118 ist es ratsam, eine Installationspauschale zu vereinbaren, deren Höhe und Teuerungsanpassung (Globalpreis) im Voraus festgelegt werden, um spätere Streitigkeiten über Vorhaltezeiten und Zusatzentschädigungen zu vermeiden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Bei Gesamtpreisverträgen sind Installationskosten in der Pauschale enthalten.
  • Die SIA-Norm 118 schreibt für Baunebengewerbe oft eine separate Position im Leistungsverzeichnis vor.
  • 80 % der Installationspauschale sind bei vollständiger Betriebsbereitschaft fällig.
  • Verlängerungen der Vorhaltezeit durch den Bauherrn lösen Zusatzentschädigungen aus.
16.04.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Baustelleneinrichtung

Wie werden Installationskosten und Baustelleneinrichtung in Schweizer Bauprojekten korrekt abgerechnet?

Bei Gesamtpreisverträgen sind die Kosten für die Installationen (Baustelleneinrichtung) in der Pauschale enthalten. Die Frage nach der Installationspauschale stellt sich somit bloss bei den Einheitspreisverträgen oder in gewissen gemischten Verträgen. Mehr zu den Kostenstellen hierunter.

Zu den Installationskosten gehören im Wesentlichen

  • Hin- und Rücktransport
  • Montage und Demontage
  • Unterhalt
  • Amortisation
  • evtl. Verzinsung des investierten Kapitals.

Gemäss Art. 9 der SIA-Norm 118 sind bei Ausbauarbeiten im Hochbau (Baunebengewerbe) immer dann die Kosten für Baustelleneinrichtung /Maschinen bzw. Werkzeuge in die Einheitspreise einzurechnen, wenn nicht das Leistungsverzeichnis besondere Positionen dafür vorsieht.

In jedem anderen Fall sieht das Leistungsverzeichnis gemäss Art. 9 Abs. 1 SIA-Norm 118 zwingend besondere Positionen vor für eine Baustelleneinrichtung (und die dort zusätzlich erwähnten Einrichtungen).

Baustelleneinrichtung – Installationskosten

Die Beschränkung der Einrechnung in die Einheitspreise auf den Ausbau im Hochbau, das Baunebengewerbe, ist deswegen gerechtfertigt, weil im Bauhauptgewerbe Mengenänderungen viel massiver auftreten als im Baunebengewerbe. Da nun eine erhebliche Mengenänderung bei eingerechneten Kosten für Baustelleneinrichtungen auch diese Kosten (weil eingerechnet) in die Höhe treibt, obwohl sich für die Baustelleneinrichtung nicht zwingend auch eine Änderung ergeben muss, würde der Bauherr je nach Mengenänderung zu viel oder zu wenig bezahlen für die Baustelleneinrichtung.

Installationspauschale

Wichtig: Es ist in der Regel sinnvoll, für die Baustelleneinrichtung eine Pauschale vorzusehen. Dabei kann zudem unterschieden werden, ob diese Pauschale der Teuerung folgen soll (als Globalpreis) oder nicht. Gemäss Art. 125 Abs. 1 SIA-Norm 118 wird die Benützungsdauer gemeinsam festgelegt.

Diese Festlegung der Vorhaltezeit hat den Vorteil, dass man genau weiss, ab welchem Zeitpunkt eine Zusatzentschädigung geschuldet ist. Für den Unternehmer hat sie allerdings den Nachteil, dass er die Einrichtungen auch dann stehen lassen muss, wenn er sie eigentlich nicht mehr bräuchte und anderswo einsetzen könnte. Zu merken ist zusätzlich, dass gemäss der Norm 118 der Bauherr bei rechtzeitiger Meldung an den Unternehmer immer das Recht hat, die Vorhaltezeit gegen volle Entschädigung zu verlangen. Wird nach OR gebaut, hat der Bauherr dieses Recht nicht oder mindestens nicht unbedingt.

Inhalt der Installationspauschale

Was der Unternehmer alles in seine Installationspauschale einrechnet, ist im Prinzip ihm selber überlassen. Spezifiziert er im Vertrag nicht, was in der Pauschale für die Baustelleneinrichtung enthalten ist, gibt Art. 43 Abs. 2 der SIA-Norm 118 Antwort darauf, was in die Arbeit und nicht in die Pauschale einzurechnen ist (Betriebskosten, laufende Reparaturen und Revisionen). Solche Kosten sind daher für den Bauherrn mit der Bezahlung der Kosten für die Arbeiten abgegolten. Wird die Baustelleneinrichtung in Einheitspreisen gerechnet, so ist und bleibt unklar, wo die Betriebskosten inklusive Reparaturen und Revisionen einzurechnen sind (siehe auch Kommentar zur SIA-Norm 118 Art. 38–156, P. Gauch, N 18 zu Art. 43).

Checkliste

  • Klären Sie im Vorvertrag, ob es sich um einen Einheitspreis- oder Gesamtpreisvertrag handelt.
  • Prüfen Sie, ob das Leistungsverzeichnis besondere Positionen für Baustelleneinrichtungen vorsieht.
  • Legen Sie die Vorhaltezeit (Benützungsdauer) gemäss Art. 125 Abs. 1 SIA-Norm 118 schriftlich fest.
  • Entscheiden Sie, ob die Pauschale als Globalpreis mit Teuerungsausgleich vereinbart wird.
  • Definieren Sie klar, welche Betriebskosten (Reparaturen, Revisionen) in der Arbeit und nicht in der Pauschale enthalten sind.
  • Regeln Sie die Zahlungsbedingungen: Fälligkeit von 80 % bei Betriebsbereitschaft oder erst bei Ablieferung?
  • Sichern Sie sich vertraglich ab, dass Zusatzentschädigungen bei verlängerten Vorhaltezeiten fällig werden.
  • Beachten Sie, dass beim OR-Bau das Recht auf Vorhaltezeit gegen Entschädigung eingeschränkt sein kann.
  • Dokumentieren Sie alle Bestellungsänderungen des Bauherrn, die die Einrichtungsdauer beeinflussen.
  • Klären Sie die Kostenübernahme bei Mitbenützung durch Nebenunternehmer.

Zeitpunkt der Bezahlung

Weil gemäss Art. 146 SIA-Norm 118 bereits im Zeitpunkt der vollständigen Betriebsbereitschaft 80% der Installationspauschale (zu Global- oder Pauschalpreisen) vom Bauherrn bezahlt werden müssen, ist es für den Bauherrn besser, wenn die Betriebskosten der Arbeit zugeordnet sind und nicht der Pauschale, wie dies Art. 43 Abs. 2 vorsieht, denn ansonsten würde er aufgrund der Zahlungsbedingung für die Installationspauschale die Betriebskosten regelrecht bevorschussen. Wird nach OR gebaut, ist grundsätzlich auch die Installationspauschale erst mit der Ablieferung des Werks geschuldet – es sei denn, der Vertrag sähe eine andere Zahlungsvereinbarung vor.

Zusatzentschädigungen nach SIA-Norm 118

Folgende Bestimmungen der SIA-Norm 118 regeln die Zusatzentschadigungen zur Installationspauschale:

Art. 88 SIA-Norm 118
Wenn eine (nachträgliche) Bestellungsänderung des Bauherrn dazu führt, dass die Vorhaltezeit der Baustelleneinrichtung verlängert werden muss, so muss der Bauherr auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage einen Mehrpreis als Nachtragsforderung bezahlen.

Art. 52 Abs. 1 SIA-Norm 118
Nur wenn sich die Vorhaltezeit verlängert, muss der Bauherr einen Zusatz bezahlen für den Fall, dass Regiearbeiten verrichtet werden, die ursprünglich nicht vorgesehen waren und für diese Arbeiten auch die Installationen benötigt werden. Verlängert sich die Vorhaltezeit nicht, so kann der Unternehmer keinen Nachtrag fordern ausser für die Betriebskosten.

Art. 126 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118
Hier gilt das soeben zu Art. 52 Gesagte für den Fall, dass Nebenunternehmer die Installationen mitbenützen. Lediglich die dadurch gestiegenen Betriebskosten kann der Unternehmer dem Bauherrn belasten – immer vorausgesetzt, die Vorhaltezeiten werden dadurch nicht verlängert.

Art. 81 SIA-Norm 118
Ändern sich die Kaufpreise gegenüber der Situation am Stichtag (Vertragsabschluss), so werden solche Änderungen nicht in die Teuerungsabrechnung einbezogen. Diese Regel spielt bei Installationspauschalen nur dann eine Rolle, wenn man die Pauschale zu Globalpreisen vereinbart hat. Nur wenn Zusatzeinrichtungen wegen einer Bestellungsänderung notwendig werden, kommen die neuen Listenpreise zur Berechnung der Nachtragsforderung zur Anwendung. Letzteres gilt dann aber natürlich auch für den Fall, dass eine Installationspauschale als Pauschalpreis (ohne Teuerungsabrechnung) vereinbart wurde, weil der Bauherr nachträglich die Vertragsänderung bewirkt.

FAQ: Baustelleneinrichtung

Wann müssen Installationskosten separat im Leistungsverzeichnis ausgewiesen werden?

Gemäss Art. 9 Abs. 1 SIA-Norm 118 müssen bei Einheitspreisverträgen (ausser im Baunebengewerbe) besondere Positionen für Baustelleneinrichtung vorgesehen werden. Beim Baunebengewerbe (Ausbau Hochbau) sind diese oft in den Einheitspreisen enthalten.

Wie hoch ist der typische Zahlungszeitpunkt für die Installationspauschale?

Nach Art. 146 SIA-Norm 118 sind bereits 80 % der Pauschale bei vollständiger Betriebsbereitschaft vom Bauherrn zu bezahlen. Beim Bau nach OR ist die Fälligkeit meist erst mit der Werkablieferung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Was passiert, wenn sich die Vorhaltezeit verlängert?

Verlängert sich die Vorhaltezeit aufgrund einer Bestellungsänderung des Bauherrn, schuldet dieser eine Zusatzentschädigung auf Basis der ursprünglichen Kostengrundlage (Art. 88 SIA-Norm 118).

Sind Betriebskosten und Reparaturen in der Installationspauschale enthalten?

Nein, gemäss Art. 43 Abs. 2 SIA-Norm 118 sind Betriebskosten, laufende Reparaturen und Revisionen in der Arbeit enthalten und nicht in der Pauschale, sofern der Vertrag nichts anderes spezifiziert.

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