Weka Plus

Verjährungsrecht: Verjährungsverzicht

Das Verjährungsrecht behandelt die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Die Dauer der Verjährung variiert je nach Anspruch. Diese kann stillstehen oder unterbrochen werden, was zu Verlängerungen der Verjährung führt. Zudem kann mit einer Erklärung des Schuldners auf die «Verjährung» verzichtet werden. Was darunter zu verstehen ist, wird nachfolgend ausgeführt.

09.06.2026 Von: Silvia Eggenschwiler Suppan, Levi Wermelinger
Verjährungsrecht

Verbot des Vorausverzichts im Verjährungsrecht

Die Regelung des «Verzichts auf die Verjährungseinrede» gemäss Marginalie zu Art. 141 OR handelt im Wesentlichen vom Verbot auf den «Vorausverzicht». Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Schuldner bereits vor oder per Vertragsschluss dazu gebracht werden kann, auf das Institut der Verjährung zu verzichten. Insofern stellt Abs. 1 von Art. 141 OR eine zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners dar. Sobald der Vertrag jedoch abgeschlossen ist, kann über die Verjährung disponiert werden, da zu diesem Zeitpunkt das Verbot nicht mehr greift (BGE 132 III 226).

Selbstredend betrifft das «Vorausverzichtsverbot» nur vertragliche Ansprüche. Bei ausservertraglichen Ansprüchen kann es mangels vertraglicher Rechtsbeziehung gar keinen Vorausverzicht geben.

Warum ein «Verjährungsverzicht»?

Nach Vertragsschluss und während der Dauer der Verjährung, in der Regel erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist, muss sich der Gläubiger entscheiden, ob er ein Anspruch durchsetzen oder vergessen will.

Wichtiger Hinweis: Der Verjährungsverzicht ist relevant in der Phase nach Vertragsabschluss bis zu einer allfälligen Prozesseinleitung (oder vergleichsweisen Streiterledigung), da eine solche die  Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR bereits unterbricht, was eine Verzichtserklärung obsolet macht.

Während das Inkasso klarer Ansprüche oftmals keine Schwierigkeiten bereitet, sind Ansprüche aus Werkmängeln (wie Nachbesserung, Minderung oder Schadenersatz) aus fehlerhaften Abrechnungen, aus unsorgfältiger Planung und Bauleitung oder aus Mangelfolgeschäden bei Bauunfällen oft mit rechtlichen, technischen und prozessualen Fragen behaftet. Diesfalls wird zuerst versucht, auf dem Verhandlungsweg eine Lösung zu erreichen. Allenfalls sind diese im Quantitativ noch unbestimmt oder die möglichen Parteien (Planer, Unternehmer, Subunternehmer, Zulieferer) sind noch nicht klar bekannt. Um in diesem Verfahrensstadium nicht vorschnell eine Betreibung oder Klage zur Unterbrechung der Verjährung einleiten zu müssen, gelangt der Gläubiger regelmässig an den bzw. an die Schuldner und fordert diese auf, eine «Verjährungsverzichtserklärung» abzugeben.

Was ist ein «Verjährungsverzicht»?

Unter dem «Verjährungsverzicht» ist die Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint. Durch einen Verzicht wird also die gesetzliche Verjährungsdauer verlängert (BGer 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013, E. 7.4.2.).

Dabei wird nicht unterschieden, ob bloss prozessrechtlich auf die «Einrede» der Verjährung verzichtet oder ob tatsächlich die zwingende gesetzliche Verjährungsfrist einseitig (durch den Schuldner) verlängert wird.

Verwirkung versus Verjährung

Zunächst muss zwischen Verwirkung und Verjährung unterschieden werden. Während die Verwirkung direkt den Verlust eines Rechts zur Folge hat und von Amtes wegen zu beachten ist (sprich das Gericht prüft das Vorliegen einer Verwirkung unaufgefordert, ohne dass eine Partei eine solche geltend machen muss) , geht bei der Verjährung der Anspruch nicht automatisch unter. Stattdessen wird er in der Rechtsverfolgung derart erschwert, dass er gegen den erklärten Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden kann. Insofern gibt die Verjährung dem Schuldner eine «Einrede» zur Hand. Macht also ein Gläubiger einen bereits verjährten Anspruch geltend, so kann ihm der Schuldner die Verjährungseinrede entgegenhalten, um sich von seiner Leistungspflicht zu befreien. Hat der Schuldner allerdings die verjährte Schuld bereits freiwillig getilgt, so kann er seine Leistung im Falle eines allfälligen Sinneswandels nicht zurückzufordern, da der Anspruch des Gläubigers durch die Verjährung nicht untergegangen ist. Bei präziser Lesart muss der «Verjährungsverzicht» als ein Kürzel des «Verzichts auf eine prozessuale Einrede» verstanden werden.

Das Bundesgericht hat mit BGer 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 jedoch die dogmatisch stringente Herleitung verneint und zugunsten der Einfachheit, der Praktikabilität und der einheitlichen Anwendung der Rechtsordnung den Verjährungsverzicht gleichzeitig auch als Verlängerung der Verjährungsfrist qualifiziert. 

Der Verjährungsverzicht kann sowohl bei vertraglichen als auch bei ausservertraglichen Schuldverhältnissen verwendet werden. Eine Einschränkung auf die Verjährungsfristen des OR, wie dies Art. 129 OR vorsieht, besteht bei Art. 141 OR nicht. Gerade im ausservertraglichen Haftpflichtrecht mit der eher kurzen dreijährigen (relativen) Verjährungsfrist oder im Regressverhältnis zwischen Schuldner und dessen Versicherer, sind «Verjährungsverzichte» übliche Praxis.

Jetzt Member werden und weiterlesen:

  • Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Zugriff auf alle Videos
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • News- & Update-Services
  • Seminargutscheine
und viele weitere Vorteile! ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sind Sie schon Member? Hier anmelden
Member werden Newsletter