Verjährungsrecht: Verjährungsverzicht

Das Verjährungsrecht behandelt die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Die Dauer der Verjährung variiert je nach Anspruch. Diese kann stillstehen oder unterbrochen werden, was zu Verlängerungen der Verjährung führt. Zudem kann mit einer Erklärung des Schuldners auf die «Verjährung» verzichtet werden. Was darunter zu verstehen ist, wird nachfolgend ausgeführt.

30.04.2026 Von: Silvia Eggenschwiler Suppan, Levi Wermelinger
Verjährungsrecht

Verbot des Vorausverzichts im Verjährungsrecht

Die Regelung des «Verzichts auf die Verjährungseinrede» gemäss Marginalie zu Art. 141 OR handelt im Wesentlichen vom Verbot auf den «Vorausverzicht». Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Schuldner bereits vor oder per Vertragsschluss dazu gebracht werden kann, auf das Institut der Verjährung zu verzichten. Insofern stellt Abs. 1 von Art. 141 OR eine zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners dar. Sobald der Vertrag jedoch abgeschlossen ist, kann über die Verjährung disponiert werden, da zu diesem Zeitpunkt das Verbot nicht mehr greift (BGE 132 III 226).

Selbstredend betrifft das «Vorausverzichtsverbot» nur vertragliche Ansprüche. Bei ausservertraglichen Ansprüchen kann es mangels vertraglicher Rechtsbeziehung gar keinen Vorausverzicht geben.

Warum ein «Verjährungsverzicht»?

Nach Vertragsschluss und während der Dauer der Verjährung, in der Regel erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist, muss sich der Gläubiger entscheiden, ob er ein Anspruch durchsetzen oder vergessen will.

Wichtiger Hinweis: Der Verjährungsverzicht ist relevant in der Phase nach Vertragsabschluss bis zu einer allfälligen Prozesseinleitung (oder vergleichsweisen Streiterledigung), da eine solche die  Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR bereits unterbricht, was eine Verzichtserklärung obsolet macht.

Während das Inkasso klarer Ansprüche oftmals keine Schwierigkeiten bereitet, sind Ansprüche aus Werkmängeln (wie Nachbesserung, Minderung oder Schadenersatz) aus fehlerhaften Abrechnungen, aus unsorgfältiger Planung und Bauleitung oder aus Mangelfolgeschäden bei Bauunfällen oft mit rechtlichen, technischen und prozessualen Fragen behaftet. Diesfalls wird zuerst versucht, auf dem Verhandlungsweg eine Lösung zu erreichen. Allenfalls sind diese im Quantitativ noch unbestimmt oder die möglichen Parteien (Planer, Unternehmer, Subunternehmer, Zulieferer) sind noch nicht klar bekannt. Um in diesem Verfahrensstadium nicht vorschnell eine Betreibung oder Klage zur Unterbrechung der Verjährung einleiten zu müssen, gelangt der Gläubiger regelmässig an den bzw. an die Schuldner und fordert diese auf, eine «Verjährungsverzichtserklärung» abzugeben.

Was ist ein «Verjährungsverzicht»?

Unter dem «Verjährungsverzicht» ist die Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint. Durch einen Verzicht wird also die gesetzliche Verjährungsdauer verlängert (BGer 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013, E. 7.4.2.).

Dabei wird nicht unterschieden, ob bloss prozessrechtlich auf die «Einrede» der Verjährung verzichtet oder ob tatsächlich die zwingende gesetzliche Verjährungsfrist einseitig (durch den Schuldner) verlängert wird.

Verwirkung versus Verjährung

Zunächst muss zwischen Verwirkung und Verjährung unterschieden werden. Während die Verwirkung direkt den Verlust eines Rechts zur Folge hat und von Amtes wegen zu beachten ist (sprich das Gericht prüft das Vorliegen einer Verwirkung unaufgefordert, ohne dass eine Partei eine solche geltend machen muss) , geht bei der Verjährung der Anspruch nicht automatisch unter. Stattdessen wird er in der Rechtsverfolgung derart erschwert, dass er gegen den erklärten Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden kann. Insofern gibt die Verjährung dem Schuldner eine «Einrede» zur Hand. Macht also ein Gläubiger einen bereits verjährten Anspruch geltend, so kann ihm der Schuldner die Verjährungseinrede entgegenhalten, um sich von seiner Leistungspflicht zu befreien. Hat der Schuldner allerdings die verjährte Schuld bereits freiwillig getilgt, so kann er seine Leistung im Falle eines allfälligen Sinneswandels nicht zurückzufordern, da der Anspruch des Gläubigers durch die Verjährung nicht untergegangen ist. Bei präziser Lesart muss der «Verjährungsverzicht» als ein Kürzel des «Verzichts auf eine prozessuale Einrede» verstanden werden.

Das Bundesgericht hat mit BGer 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 jedoch die dogmatisch stringente Herleitung verneint und zugunsten der Einfachheit, der Praktikabilität und der einheitlichen Anwendung der Rechtsordnung den Verjährungsverzicht gleichzeitig auch als Verlängerung der Verjährungsfrist qualifiziert. 

Der Verjährungsverzicht kann sowohl bei vertraglichen als auch bei ausservertraglichen Schuldverhältnissen verwendet werden. Eine Einschränkung auf die Verjährungsfristen des OR, wie dies Art. 129 OR vorsieht, besteht bei Art. 141 OR nicht. Gerade im ausservertraglichen Haftpflichtrecht mit der eher kurzen dreijährigen (relativen) Verjährungsfrist oder im Regressverhältnis zwischen Schuldner und dessen Versicherer, sind «Verjährungsverzichte» übliche Praxis.

«Beginn der Verjährung»

«Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten», so Abs. 1 von Art. 141 OR.

Wann beginnt die Verjährung? Der Gesetzgeber verfehlt mit obgenanntem Artikel eine präzise Ausdrucksweise und unterscheidet nicht zwischen «Eintritt der Verjährungswirkung» und «Beginn der Verjährungsfrist», sondern beschränkt sich auf das Wort «Verjährung». Da die «Verjährung» einerseits eine Dauer hat (die Frist, in welcher Zeit ein Anspruch ungehindert geltend gemacht werden kann) und andererseits eine Wirkung (das Zustehen einer Verjährungseinrede nach Ablauf eben jener Frist), sollte der Gesetzgeber seine Postulate klarer formulieren. Gemeint wird aber wohl der Beginn der Verjährungsfrist sein. Die Verjährungsfrist beginnt immer erst nach Entstehen eines Anspruchs, da ein nicht bestehender Anspruch logischerweise noch nicht verjähren kann. Dies entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen Regelung, wonach vorvertraglich keine Verjährungsverzichte eingegangen werden können. Das Verbot des Vorausverzichts bleibt also gewahrt.

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen? Massgebend für diese Frage ist Art. 130 Abs. 1 OR, wonach die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnt. Dabei ist unwesentlich, ob der Gläubiger seinen Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits kennt (BGE 137 III 19, E. 2.2). Bei Darlehensschulden beginnt die Verjährung der einzelnen Zinsschuld mit deren Fälligkeit zu laufen. Das geliehene Kapital hingegen ist nicht fällig und somit unverjährbar, bis das Darlehen gekündigt (und damit auf den Ablauf der Kündigungsfrist fällig) wurde. Analog zu den Hypothekarzinsen verhält es sich bei Mietzinsen.

Unbedingt zu berücksichtigen sind die besonderen Hemmungen gemäss Art. 134 OR. Dieser Gesetzesartikel bestimmt, dass die Verjährungsfrist nicht beginnt, wenn einer der dort abschliessend aufgezählten Umstände vorliegt. Insofern ist Art. 141 Abs. 1 OR immer auch im Zusammenhang mit Art. 130 Abs. 1 OR und Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1–8 OR zu lesen.

Dauer des Verzichts

Gesetzlich vorgeschrieben wird eine maximal zehnjährige Dauer des Verzichts. Sofern keine Dauer oder kein Enddatum des Verjährungsverzichts vereinbart wird, ist er nicht ungültig, sondern endet mutmasslich nach zehn Jahren. Unbefristete Verzichte haben also eine Wirkung für zehn Jahre. Ebenso wird ein Verzicht, der länger als zehn Jahre dauern soll, auf diese rechtmässige Maximalfrist gekürzt. Es lohnt sich deshalb, ein bestimmtes Enddatum bzw. eine bestimmte Zeitdauer für jeden Verjährungsverzicht festzuhalten.

Ein Verjährungsverzicht auf «Widerruf» dürfte theoretisch ebenfalls möglich sein. In der Praxis ist ein widerrufbarer Verjährungsverzicht aber sinnwidrig, zumal die Rechtssicherheit unter den Parteien, die mit einem Verjährungsverzicht angestrebt wird, nicht gewährleistet wird. Der Schuldner könnte den Verzicht ja beispielsweise gerade dann widerrufen, wenn die aussergerichtlichen Gespräche gescheitert sind, womit der Gläubiger keine Möglichkeit hätte, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Die Zehnjahresfrist ist nicht einmalig, sie kann also mit einem fortgesetzten Verjährungsverzicht wiederholt werden. In der Praxis werden Verjährungsverzichte regelmässig über 6, 12 oder 18 Monate gewährt. Längere Verjährungsverzichte werden als zweite (ff.) oder eben fortgesetzte Verjährungsverzichte vorgeschlagen und gegebenenfalls (schriftlich) erklärt.

BGE 137 III 19

BGE 132 III 226

BGer 4A_707/2012

Kurzes FAQ zum Verjährungsverzicht (Art. 141 OR)

1. Was bedeutet das Verbot des Vorausverzichts?
Ein Schuldner darf vor oder beim Vertragsabschluss nicht auf die Verjährungseinrede verzichten (zwingender Schutz, Art. 141 Abs. 1 OR; BGE 132 III 226).

2. Wann ist ein Verjährungsverzicht zulässig?
Erst nach Vertragsschluss bzw. ab Beginn der Verjährungsfrist.

3. Wozu dient ein Verjährungsverzicht?
Er verhindert, dass der Gläubiger vorschnell klagen muss, und schafft Zeit für Verhandlungen.

4. Was ist ein Verjährungsverzicht rechtlich?
Er gilt praktisch als Verlängerung der Verjährungsfrist bzw. als Verzicht auf die Einrede (BGer 4A_707/2012).

5. Unterschied Verjährung vs. Verwirkung?
Verjährung: Anspruch bleibt bestehen, ist aber nicht durchsetzbar.
Verwirkung: Anspruch geht vollständig unter.

6. Wann beginnt die Verjährung?
Mit der Fälligkeit des Anspruchs (Art. 130 OR; BGE 137 III 19).

7. Wie lange darf ein Verzicht dauern?
Maximal 10 Jahre pro Verzicht; kürzere, befristete Verlängerungen sind üblich.

8. Gilt der Verzicht auch bei ausservertraglichen Ansprüchen?
Ja, und dort ist er besonders praxisrelevant (z. B. Haftpflichtfälle).

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