
Minderung: Das zweite Wahlrecht beim Baumangel

Arbeitshilfen Bau
Terminologie und Begriff
Minderung
Als Minderungsrecht bezeichnet man das Recht des Bestellers, die geschuldete Vergütung herabzusetzen, d.h. einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug vom Werklohn zu machen (OR 368 Abs. 2).
Voraussetzungen
Dem Besteller stehen gestützt auf Art. 368 OR die Mängelrechte Wandlung (Art. 368 Abs. 1 OR), Minderung (Art. 368 Abs. 2 OR) und Nachbesserung (Art. 368 Abs. 2 OR) zu. Wobei die Wandlung in der Praxis bei Bauwerken meist keine realistische Alternative ist, da bei Werken die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurden die Wandlung nicht zur Verfügung steht, wenn das Werk nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden kann (vgl. Art. 368 Abs. 3 OR). Damit das Minderungsrecht ausgeübt werden kann, muss das Werk nach dem Gesetzeswortlaut an einem minder erheblichen Mangel leiden (vgl. Art. 368 Abs. 2 OR). Dies ist der Fall, wenn das Werk für den Besteller nicht unbrauchbar ist und ihm die Annahme billigerweise zugemutet werden kann, es aber gleichwohl an Mängeln leidet. Zudem muss das Werk infolge seiner Mangelhaftigkeit einen Minderwert aufweisen. Ein Minderwert liegt dann vor, wenn zwischen dem mangelhaften Werk und dem mängelfrei gedachten Werk eine effektive Wertdifferenz besteht (BGE 105 II 99).
Liegen Werkmängel vor, die minder erheblich sind (vgl. Art. 368 Abs. 2 OR) ist eine Wandlung nicht möglich, weil kein Mangel vorliegt, welcher das Werk für den Besteller unbrauchbar macht (vgl. Art. 368 Abs. 1 OR). Das Minderungsrecht ist ein Gestaltungs- und Gewährleistungsrecht des Bestellers gegenüber einem fehlbaren Unternehmer. Die Wahl des Bestellers für eines der Rechte ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Eine erhebliche Differenz bezüglich den Mängelrechten besteht zwischen Verträgen nach SIA-Norm 118.
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