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Nachtrag: Hinweise aus der Praxis

Der Nachtrag – jeder Bauherr kennt das Übel. Doch was ist genau ein Nachtrag? Welche Regeln gelten für Nachträge und wie können diese aufseiten des Bauherrn verhindert und aufseiten des Unternehmers erfolgreich durchgesetzt werden? Bei der heutigen schwierigen Weltlage ist zu berücksichtigen, dass sich Preise rasch ändern können, wie man es beim Benzinpreis erlebt. Ausserdem können sich Lieferungsverzögerungen ergeben. Das passierte im Bauwesen schon in den Coronazeiten und infolge von Kriegen ist das natürlich ebenfalls zu erwarten.

25.03.2026 Von: Regula Heinzelmann
Nachtrag

Festpreis – Die Wurzel des Übels?

Im Werkvertragsrecht wird eine nachträgliche – nach Vertragsschluss – vorgenommene Änderung des Vertrages als Nachtrag bezeichnet. Ein Nachtrag steht offensichtlich im Spannungsverhältnis zum allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (sog. Prinzip der Vertragstreue). Deshalb sind Verträge in der Regel nach den ursprünglichen Vereinbarungen abzuwickeln.

Gerade bei grösseren Bauvorhaben ist es üblich, Werkverträge mit Festpreisen zu vereinbaren, da diese für den Bauherrn sowie den Unternehmer die Kostenkalkulation erleichtern und deshalb für beide Seiten grundsätzlich Vorteile haben. Gemäss der SIA-Norm 118 (2013) können Festpreise als Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise ausgestaltet sein-

Vergütungsänderung nach Obligationenrecht

Wichtig: Die SIA-Norm 118 gilt nur, wenn sie laut Vereinbarung Bestandteil des Werkvertrags geworden ist. Ansonsten ist das Obligationenrecht anzuwenden, insbesondere hinsichtlich Höhe der Vergütung.

Nach OR ist eine Änderung der Preise möglich, wenn ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Dann kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen (Art. 373 Abs. 2 OR). Im Hinblick auf die unsichere Weltlage dürfte diese Möglichkeit an Bedeutung gewinnen. Probleme dieser Art hatte man ja auch schon während der Coronazeit.

Übrigen hat der Besteller auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursachte, als vorgesehen war (Art. 373 Abs. 3 OR).

Preisänderungen nach SIA

Wurde für ein Bauvorhaben zwischen Bauherr und Unternehmer ein solcher Festpreis, z.B. im Sinne eines Pauschalpreises, vereinbart, trägt der Unternehmer das Kostenrisiko, und die Vergütung wird weder bei mehr noch bei weniger effektivem Aufwand angepasst (Art. 38 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 SIA-Norm 118). Der Pauschalpreis ist somit grundsätzlich nicht abänderbar, und dem Unternehmer steht kein Anspruch auf einen Nachtrag zu. Mit anderen Worten verpflichtet ein vereinbarter Pauschalpreis den Unternehmer dazu, das Bauwerk zu diesem Preis herzustellen, unabhängig von seinem Aufwand.

Lediglich unter bestimmten Voraussetzungen können mangelhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen, ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände oder ungünstige Witterungsverhältnisse zu einer zusätzlichen Vergütung beim Unternehmer führen (Art. 59–61 SIA-Norm 118). Der Mehrvergütungsanspruch für den Nachtrag berechnet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 86–89 SIA-Norm 118. In Bezug auf zusätzliche Malerarbeiten beispielsweise würde der Preis pro Quadratmeter basierend auf der Kostengrundlage des ursprünglichen Pauschalpreises berechnet.

Trotz dieser an sich klaren rechtlichen Ausgangslage kommt es in der Praxis bei solchen werkvertraglichen Konstellationen (unter der Geltung der SIA-Norm 118) immer wieder zu Nachtragsforderungen des Unternehmers, der natürlich im Sinne einer Gewinnoptimierung versucht, Zusatzkosten auf den Bauherrn abzuschieben. Gründe für Zusatzkosten bzw. Nachträge können unklare, unvollständige oder zweideutige Regelungen in den Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnissen, Offerten und Verträgen der Parteien sein. In solchen Fällen muss nicht selten um die Berechtigung der Nachtragsforderung prozessiert werden, was insbesondere bei komplexen Bauvorhaben weitreichende und kostenintensive rechtliche Auseinandersetzungen entstehen lässt.

Natürlich gibt es auch weit weniger problematische Nachtragskonstellationen: Z.B. in Fällen, in denen bei Vertragsschluss aufgrund einer nicht fertiggestellten Planung der genaue Leistungsinhalt noch nicht abschliessend ermittelt werden konnte oder im Rahmen der Ausführung aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Bauherrn zusätzliche Arbeiten und Leistungen (Bestellungsänderung) erforderlich werden. Bei diesen Konstellationen sind die Nachtragforderungen (als Ohnehinkosten) oftmals unkritisch, und die zusätzlichen Vergütungsansprüche werden vom Bauherrn ohne Weiteres akzeptiert.

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