Rüge: Das sind die Fristen gemäss OR- und SIA-Norm 118
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Rügefrist ist der entscheidende Zeitraum, in dem Mängel formell angemeldet werden müssen, um Rechte zu wahren. Während das Obligationenrecht (OR) bei unbeweglichen Werken eine kurze Frist von 60 Tagen nach Ablieferung vorsieht, gewährt die SIA-Norm 118 dem Besteller eine zweijährige Garantiefrist für offene Mängel. Nach Ablauf dieser Fristen gehen die Rechte auf verdeckte Mängel in eine dreijährige Haftungsphase über, wobei die Beweislast je nach Rechtsgrundlage zwischen Bauherr und Unternehmer wechselt.
Die wichtigsten Punkte:
- OR: 60 Tage Frist nach Ablieferung für unbewegliche Werke.
- SIA-Norm 118: 2 Jahre Garantiefrist für erkennbare Mängel.
- SIA-Norm 118: 3 weitere Jahre Haftung für verdeckte Mängel.
- Beweislast: In der 2-Jahresfrist liegt sie beim Unternehmer, danach beim Bauherrn.
- Genehmigung bei Abnahme löscht Mängelrechte sofort.

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Welche Fristen gelten für die Erhebung von Mängelrügen nach OR und SIA-Norm 118?
Erscheinungsformen der Rügen
Im Werkvertragsrecht sind "Rügen" bereits während der Ausführung angezeigt. Hierbei handelt es sich um Abmahnungen und Anzeigen seitens des Unternehmers gegenüber dem Besteller in Folge von fehlenden Voraussetzungen, Störungen im Bauablauf oder Dergleichen (z.B. SIA-Norm 118 Art. 25). Auch der Besteller, der Bauherr oder sein Architekt (oder Bauleiter) kommuniziert mit Weisungen und Anzeigen an den Unternehmer, um diesen zur korrekten, mängelfreien oder termingerechten Leistung zu bewegen (z.B, im Rahmen von OR 366).
Nachfolgend interessieren die Rügen im Zusammenhang mit Baumängeln.
Dauer der Rügefristen
Bei der Dauer der Rügefrist ist erstens der Beginn dieser Frist zu analysieren (A) und dann die Dauer und der Gegenstand der Rüge zu beachten (B).
A: Fristbeginn per Werkübernahme
Wann gilt das Werk als abgeliefert?
Gemäss OR:
Die Ablieferung des Werkes erfolgt physisch durch Übergabe oder auf der Baustelle durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Mitteilung (BGE 115 II 459 oder 129 III 748) des Unternehmers an den Besteller, dass das Werk durch den Besteller vollendet sei. Ebenso findet eine Ablieferung statt, wenn das Werk durch den Bauherrn in Betrieb genommen wird oder von einem Nachunternehmer bearbeitet wird (BGE 115 II 459).
Gemäss SIA-Norm 118:
Die SIA-Norm 118 kennt ebenfalls drei Formen der Übergabe, die jedoch differenzierter beschrieben werden:
- Art. 158 Abs. 2: Anzeige der Vollendung des Werks mittels schriftlicher oder mündlicher Anzeige und Abnahme innert 30 Tagen nach Erhalt der Anzeige zur gemeinsamen Prüfung
- Art. 158 Abs. 1: In Gebrauch nehmen (oder Weiterbau) des Werkes durch den Besteller entspricht der Abnahme
- Art. 164: Bei einer Abnahme ohne gemeinsame Prüfung (weil keine Partei die Prüfung verlangt oder vonseiten Bauherrn die Mitwirkung unterlassen wird) wird der Abnahmetermin fingiert auf 30 Tage nach Anzeige der Vollendung hin (sofern der Unternehmer mitwirkt).
Mit der Ablieferung, Abnahme oder Übergabe beginnt die "Rügefrist" zu laufen.
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B: Dauer der Rügefrist und Gegenstand der Rüge
Gemäss OR:
Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam. Dasselbe gilt für die folgenden Mängel eines Werks, die die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursacht haben:
- Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert worden ist;
- Mängel eines Werks, das von einem Architekten oder Ingenieur erstellt und bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks verwendet worden ist.
Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
Gemäss SIA-Norm 118:
Ist die SIA-Norm 118 anwendbar, dann wird dem Besteller gemäss Art. 172 eine zweijährige "Rügefrist" zugestanden. Die SIA-Norm 118 bezeichnet diese Rügefrist auch als "Garantiefrist". Während dieser Zweijahresfrist können alle erkannten Mängel jederzeit gerügt werden. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, Mängel sofort nach Erkennung zu rügen, er kann zuwarten – ausser es resultieren Folgeschäden. Dann hat er schnell zu reagieren, was sich aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt (so auch Art. 173 Abs. 2 SIA-Norm 118).
Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist können offene Mängel nicht mehr gerügt werden (Art. 178 SIA-Norm 118).
Checkliste
- Prüfen, ob das Werk physisch übergeben oder in Betrieb genommen wurde (Ablieferungszeitpunkt).
- Klären, welche Rechtsgrundlage gilt (OR oder SIA-Norm 118).
- Bei OR: Mängel innert 60 Tagen nach Ablieferung schriftlich rügen.
- Bei SIA 118: Offene Mängel innert 2 Jahren nach Abnahme anzeigen.
- Verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung melden (innerhalb der 5-Jahres-Haftung).
- Sicherstellen, dass die Rüge den Mangel konkret beschreibt und nicht nur allgemein klagt.
- Bei SIA 118: Beweiskosten für den Unternehmer vorlegen lassen, falls in der Garantiefrist.
- Abnahmeprotokoll prüfen: Enthält es bereits Mängelvermerke oder eine Genehmigung?
- Folgeschäden vermeiden: Bei drohender Ausweitung sofort reagieren (Schadenminderungspflicht).
- Bei Unsicherheit: Sachverständigen zur Dokumentation beiziehen.
Nach Ablauf der Zweijahresfrist enden die Mängelrechte jedoch noch nicht. Es folgen drei Jahre der Mängelhaftung für "verdeckte Mängel" (Art. 179 SIA-Norm 118). Die Haftung vom dritten bis Ende des fünften Jahres nach Abnahme wird nicht mehr als Rügefrist bezeichnet, sondern ohne Spezialbegriff als Haftung für verdeckte Mängel. Die verdeckten Mängel können während diesen drei weiteren Jahren gerügt werden, doch muss die Rüge sofort nach Entdeckung des Mangels erfolgen (Art. 179 Abs. 2 SIA-Norm 118).
Rügen, die während dieser Dauer vom dritten bis und mit dem fünften Jahr an den Unternehmer gerichtet werden, sind nach wie vor Mängelanzeigen. Es sind Rügen, welche auf Baumängel hinweisen. In der Bausprache werden Rügen, Anzeigen, Mängelanzeigen oder Mängelrügen oder Dergleichen oft synonym verwendet.
Achtung: Auch bei Werkverträgen unter SIA 118 gilt, dass eine Genehmigung die Mängelrechte tilgt. Deshalb sind die offenen Mängel per Abnahme und nicht erst in der 2-Jahresfrist zu rügen (das Abnahmeprotokoll ist dann auch das Protokoll der rüge).
Beweislastverteilung
Die Rügefrist gemäss SIA-Norm 118 beinhaltet eine Beweislastumkehr bezüglich der Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder nicht:
Wer trägt die Beweislast?
Gemäss OR:
Der Besteller hat den Beweis anzutreten, dass das Werk von einer vereinbarten, vorausgesetzten oder zugesicherten (oder vernünftigerweise erwarteten) Eigenschaft abweicht (Art. 8 ZGB).
Gemäss SIA-Norm 118:
Bei Mängeln, die während der zweijährigen Rügefrist geltend gemacht werden, liegt die Beweislast beim Unternehmer. Er hat zu beweisen, dass das Werk vertragskonform und daher mängelfrei ist (Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118). Der Unternehmer trägt also die Beweislast der Korrektheit des Werkes (und er hat die Beweiskosten vorzuschiessen).
Bei Mängeln, die nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist geltend gemacht werden, liegt die Beweislast analog dem Obligationenrecht und gemäss ZGB 8 beim Bauherrn (Art. 179 Abs. 5 SIA-Norm 118; Art. 8 ZGB). Der Bauherr hat den Mangel zu beweisen.
FAQ: Rüge
Was passiert, wenn die Rügefrist verstreicht?
Mit Ablauf der Frist erlischt das Rügerecht. Später vorgebrachte Rügen gelten als verspätet, und die Mängelrechte sind verwirkt, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel innerhalb der Haftungsfrist.
Wie lange beträgt die Rügefrist nach OR?
Nach dem Obligationenrecht beträgt die Frist für die Mängelrüge bei unbeweglichen Werken 60 Tage nach Ablieferung. Eine Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam.
Wer trägt die Beweislast für einen Mangel?
Gemäss SIA-Norm 118 liegt die Beweislast in der zweijährigen Garantiefrist beim Unternehmer. Nach Ablauf dieser Frist muss der Bauherr den Mangel nachweisen, analog zum OR.
Gilt die Rügefrist auch für verdeckte Mängel?
Nein, für verdeckte Mängel gibt es keine Rügefrist im engeren Sinne, sondern eine dreijährige Haftungsfrist (Jahr 3 bis 5). Die Rüge muss hier jedoch sofort nach Entdeckung des Mangels erfolgen.
Kann die Abnahme die Mängelrechte tilgen?
Ja, eine ausdrückliche Genehmigung bei der Abnahme kann die Mängelrechte tilgen. Daher sollten offene Mängel bereits im Abnahmeprotokoll vermerkt werden, bevor die Abnahme unterschrieben wird.