Haftung Bauleiter: Haftet der Bauleiter für Fehler des Unternehmers?
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Zusammenfassung
Der Bauleiter kann für einen Baumangel haftbar gemacht werden, wenn er im Rahmen seiner Bauleitungstätigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, durch Kontrollen und andere Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Mangel nicht eingetreten und/oder frühzeitig erkannt worden wäre.
Grundlage
Der Bauleiter haftet neben dem Unternehmer solidarisch gestützt auf Art. 51 OR. «Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.»
Der Bauleiter hat im Rahmen seiner Bauleitungstätigkeit die Pflicht, die Interessen des Bauherrn durchzusetzen. Er ist gemeinsam mit dem Bauherrn und dem Architekten dazu verpflichtet, die vom Unternehmer zu erbringende Leistung zu definieren. Anschliessend muss er kontrollieren, ob die vom Unternehmer erbrachte Leistung den Anforderungen entspricht. Sollte er feststellen, dass die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, so ist er verpflichtet, einzugreifen, bis die Leistung ordnungsgemäss korrigiert ist.
Führt der Bauleiter ungenügende Kontrollen durch und stellt daher einen Mangel eines Unternehmers nicht fest, den er bei sorgfältiger Kontrolle hätte feststellen können, dann verletzt er den mit der Bauherrschaft bestehenden Bauleitungsvertrag.
Verletzt der Bauleiter seine Überwachungs- und Sorgfaltspflicht, und ist diese Verletzung kausal für den Mangel, so, wird der Bauleiter für den dem Bauherrn entstandenen Schaden haftbar.
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Welche Kontrollen muss der Bauleiter durchführen?
Es gibt keine von den Juristen definierte Liste von Kontrollen, welche der Bauleiter durchführen muss. Die vom Bauleiter durchzuführenden Kontrollen ergeben sich aufgrund der Qualitätssicherungshandbücher und aufgrund der Erfahrung des Bauleiters. Der Bauleiter muss nicht jedes Detail kontrollieren. Er muss aber alle diejenigen Punkte, die erfahrungsgemäss bei falscher Ausführung zu einem Versagen führen können, kontrollieren. Insbesondere sind dies Schnittstellen zwischen den Arbeiten verschiedener Unternehmer und für die Funktionsweise des Gebäudes kritische Stellen. Zum Beispiel beim Betonieren das ordnungsgemässe Verlegen der Armierungen oder bei einer Kompaktfassade das ordnungsgemässe Verkleben der Platten, dass saubere Stossen der Platten usw.
Die meisten Bauleiter haben, wenn sie aus diesen Gründen ins Recht gefasst werden, wenig Verständnis dafür, dass ihnen ein Fehlverhalten eines Unternehmers zum Vorwurf gemacht wird und sie nun für einen Fehler einstehen müssen, den nicht sie, sondern der Unternehmer verursacht hat.
Doch einBauleiter, der die Arbeit eines Unternehmers ungenügend kontrolliert, ist an einem Mangel und den Folgen (mit) schuldig und wird damit aus diesem Fehler haftpflichtig. Denn der Bauherr hat den Bauleiter explizit für diese Überwachungs- und Koordinationsaufgaben beauftragt und bezahlt.
Die Haftpflicht des Bauleiters wird nicht dadurch reduziert, dass ein anderer auch einen Fehler gemacht hat. (Genauso wenig, wie der Unternehmer seine Haftung reduzieren kann, wenn der Bauleiter seinen Fehler nicht entdeckt hat).
Der Bauherr hat – wenn sowohl Unternehmer wie Bauleiter Fehler gemacht haben - die Möglichkeit, sowohl den Unternehmer wie auch den Bauleiter ins Recht zu fassen. Der Gläubiger wird in erster Linie denjenigen ins Recht fassen, von dem er die grössere Zahlungsfähigkeit erwartet. Sei es, weil er solventer ist oder weil der die bessere Versicherungsdeckung hat.
Zwar kann der ins Recht gefasste Bauleiter anschliessend auf dem Regressweg (Rückgriff) eine Forderung gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Dies ist aber mit einem grossen Aufwand, mit Kosten und einem sehr grossen Risiko verbunden, sollte der Bauunternehmer insolvent werden.
Daraus folgt
Der Bauleiter muss im Rahmen seiner Bauleitungstätigkeit nicht nur die Administration unter Kontrolle halten, er muss auch die Arbeiten der Unternehmer sorgfältig prüfen. Der Bauleiter muss wissen, welche Arbeiten kritisch sind und zu Mängel und Schäden führen können. Er muss wissen, wo seine Fachkenntnisse für die Kontrollen eventuell ungenügend sind und er aus dem Grund dem Bauherrn beantragen muss, dass diese Kontrollen durch einen Spezialisten durchgeführt werden. Besonderes Augenmerk ist auf Schnittstellen der Gewerke zu legen. Entdeckt etwa der Bauleiter bei der Abdeckung einer Garage nicht, dass die entsprechenden Unternehmer gewisse notwendigen Schichten nicht abgedichtet haben, kann ein solcher Fehler zu gravierenden Schäden (Wassereintritt) führen, die – wenn mal das gesamte Gebäude erstellt ist – auch nicht mehr einfach behoben werden können.