Bauherrenhaftpflichtversicherung: Die Absicherung gegen Personen- und Sachschäden bei Bauvorhaben
Passende Arbeitshilfen
Dagegen haftet der Werkeigentümer im Allgemeinen allein oder zusammen (solidarisch) mit dem Unternehmer grundsätzlich für alle Schäden, welche durch die Erstellung des Werks verursacht werden, und zwar meist auch ohne Verschulden.Die blosse Tatsache, dass jemand auf seinem Grund und Boden ein Bauwerk errichten lässt, kann ihn haftpflichtig machen. Der Gesetzgeber hat eine Kausalhaftung für den Bauherrn stipuliert (Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR und Grundeigentümerhaftung nach Art. 679 ZGB).
Von der Kausalhaftung kann sich der Bauherr nicht mit dem Hinweis auf das Verhalten von anderen am Bau Beteiligten befreien. Der Geschädigte kann und wird sich immer in erster Linie an den Bauherrn wenden. Schon aus Gründen der Beweislast. Auch wo der Bauherr zu Unrecht eingeklagt wird, hat er oft Mühe und Unkosten, dies nachzuweisen.Weil die Risiken des Bauherrn oft unterschätzt werden, verpflichtet Art. 26 Abs. 2 SIA-Norm 118 den Unternehmer, dem Bauherrn den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung zu beantragen, wenn für den Bauherrn besondere Haftungsrisiken bestehen.Von dieser Antragstellung ist der Unternehmer nur befreit, wenn der Bauherr solche Gefahren selber erkennen kann oder der Bauherr ausdrücklich auf den Abschluss einer solchen Versicherung verzichtet.
Haftungsrisiken des Bauherrn
Diese spezifischen Risiken und der Antrag des Abschlusses von einer Bauherrenhaftpflichtversicherung nehmen ihren Anfang mit der Aufnahme der Tätigkeiten für ein bestimmtes Bauvorhaben, also unter Umständen bereits mit den ersten Vermessungen, Sondierungen etc. auf dem Baugrundstück, und fallen in der Regel weg mit dem Zeitpunkt der Vollendung des Bauwerks, d.h. mit der Abnahme.
Wichtiger Hinweis: Nach der Abnahme und Übernahme des fertigen Bauwerks zum Gebrauch dauern gewisse Risiken fort, doch äussern sie sich nunmehr als Gefahren des Grund- und Werkeigentümers des vollendeten Gebäudes oder einer Anlage, weswegen keine Betriebshaftpflichtversicherung mehr helfen kann. Vielmehr werden diese dann durch eine Gebäude- oder Anlagehaftpflichtversicherung gedeckt (auch während der sog. Garantiefrist).
Der grösste Teil der möglichen Haftungen des Bauherrn ist problematisch, weil es sich um (scharfe oder milde) Kausalhaftungen handelt. Das sind verschuldensunabhängige Haftungen: Der Haftpflichtige hat grundsätzlich eine Sorgfaltsverletzung, einen Mangel oder einen Übergriff einzustehen, ohne dass ihm eine Entlastung gegönnt wird. Nachstehend die wesentlichen Haftungstatbestände, für die der Bauherr einzustehen haben.
Haftung des Werkeigentümers
Wichtiger Hinweis: Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks hat Schäden zufolge fehlerhafter Anlage oder mangelhaften Unterhalts zu ersetzen (Art. 58 OR).
Bei der Beurteilung der Eigentümereigenschaft wird nicht immer nur auf das Sachenrecht abgestellt. Unter Umständen kann ebenfalls haftbar sein, wer die Anlage erstellt, sie benützt und zu unterhalten hat.
Begriff
Was ist (ausser dem Gebäude) noch ein Werk? Darunter fallen Anlagen (oder Teile davon), die
- vom Menschen gestaltet sind: Also z.B. ein künstlich hergestellter Fussweg (nicht ein natürlicher), aber auch Gräben, die beim Tiefbau ausgehoben werden!
- mit dem Erdboden fest verbunden sind: So etwa der Lift im Hotel; die an Bäumen befestigte Motorseilwinde; ein auf der Baustelle fest montierter Turmdrehkran (BGE 111 II 170 ff.)
Ob eine Anlage fehlerhaft oder mangelhaft unterhalten ist (sog. Werkmangel), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, dem Zweck des Werks und von der Zumutbarkeit von Massnahmen (in Bezug auf technische und finanzielle Möglichkeiten).
Ausschluss und Reduktion
Wann wird die Haftung des Werkeigentümers ausgeschlossen oder ermässigt?
- Bei Vorliegen höherer Gewalt, die so intensiv ist, dass sie einen allfälligen Werkmangel unerheblich macht.
- Bei derart grober Fahrlässigkeit eines Dritten, dass diese geradezu als alleinige, entscheidende Schadensursache zu gelten hat.
- Bei erheblichem Selbstverschulden des Geschädigten;
Praxisbeispiel: Schwere Verletzung eines jungen Mannes, der sonntags eine vorschriftsgemäss abgeschränkte und mit Verbotstafel versehene Baustelle betritt und in einen offenen Schacht stürzt (Reduktion 50%).
Seminar-Empfehlungen
Haftung des Grundeigentümers und Haftung aus Nachbarrecht
Wichtiger Hinweis: Gemeinsam ist diesen Bestimmungen, dass sie dem Eigentümer von Grund und Boden verbieten, sein Eigentumsrecht unzulässig zu überschreiten; insbesondere durch Immissionen auf Nachbargrundstücke einzuwirken oder diese durch Grabungen und Bauten zu schädigen, unter Androhung von Schadenersatz (Art. 679 und 684 bzw. 685 ZGB).
Abgrenzung zu Werkeigentümerhaftung
Die Abgrenzung von der Haftung des Werkeigentümers ist oftmals kaum vernünftig zu treffen. Wenn zufolge einer defekten Sicherungsanlage in einem Betrieb Schadstoffe und Russ auf das Nachbargrundstück getragen werden, so sind die Haftungstatbestände von Art. 58 OR und 684 ZGB nebeneinander gegeben und stehen in einer Beziehung von sogenannter Haftungskonkurrenz. Keine Schwierigkeiten bietet normalerweise die Qualifikation des Eigentümers und des ‹Grund und Bodens›. Beide sind in der Regel dem Grundbuch zu entnehmen.
Übermässige Einwirkung
Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die vom Grundstück ausgehende Einwirkung übermässig sei. Selbstverständlich sind gewisse Einwirkungen, gerade etwa durch Lärm und Staub, unter gewissen Verhältnissen noch innerhalb einer vernünftigen Toleranz. So sind Störungen in einem gemischten Wohn- und Industriequartier eher hinzunehmen als in einer ruhigen Wohnzone.
Ausschluss und Ermässigung
Zum Ausschluss und zur Ermässigung der Haftpflicht darf auf das oben Gesagte verwiesen werden. Auch hier können höhere Gewalt, grobes Drittverschulden und Selbstverschulden die Intensität des Kausalzusammenhangs zwischen der Überschreitung des Eigentumsrechts und dem Schaden ganz oder teilweise unterbrechen.
Haftung des Verursachers aus der Umweltschutzgesetzgebung
Mit zunehmender Umweltbelastung in der Luft, im Wasser und am Boden, der Menschen und Sachen ausgesetzt sind, werden fortwährend neue Schutz- und Sicherungsbestimmungen erforderlich, die sozusagen alle den Verursacher belasten und ihn der strengen Kausal- und Gefährdungshaftung unterstellen. Verursacher kann selbstverständlich auch der Bauherr sein. Gerade während der Bauzeit realisieren sich zahlreiche, aus der Art der Bauarbeiten und aus Lage und Beschaffenheit des Bauwerks und des Grundstücks herrührende Umweltrisiken. Es würde im Rahmen dieses Beitrags jedoch zu weit führen, auf alle einschlägigen Erlasse einzugehen.
Solidarität und Rückgriff
Es ist schliesslich erneut darauf hinzuweisen, dass verschiedene Haftungstatbestände, die der Bauherr zu vertreten hat, neben oder gemeinsam mit andern am Bau Beteiligten zur Anwendung kommen können. Solidarität und Rückgriff verstärken das Bedürfnis nach Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung.
Wird etwa ein Nachbar durch den Einsturz einer Stützmauer auf der Grundstückgrenze geschädigt, so müssen ihm unter Umständen einstehen
- der Bauherr aus Werk- oder Grundeigentümerhaftung (Kausalhaftung)
- der Bauunternehmer, wenn er die anerkannten Regeln der Baukunde in für ihn erkennbarer Weise verletzt hat (Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 OR oder Kausalhaftung als Geschäftsherr gemäss Art. 55 OR);
- der Architekt oder Ingenieur, der unzweckmässige Weisungen erteilt hat (wie Unternehmer).
Wichtiger Hinweis: Es besteht dann vom Geschädigten aus sogenannte Anspruchskonkurrenz. Da er jedoch dem Bauherrn aus Kausalhaftung bloss den Schaden und keinerlei Verschulden zu beweisen hat, wird er sich in der Regel an den Bauherrn halten.
Selbstverständlich steht dem Bauherrn innerhalb der gesetzlichen Regressordnung ein Rückgriffsrecht auf den Unternehmer aus dessen unerlaubter Handlung oder auf den Architekten/Ingenieur wegen Sorgfaltspflichtverletzung etc. zu.
Gegenstand der Bauherrenhaftpflichtversicherung
Wichtiger Hinweis: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die mit dem Abbruch, der Erstellung oder dem Umbau versicherter Bauvorhaben, oder mit dem Zustand der dazugehörenden Grundstücke, oder mit der Ausübung damit verbundener Eigentumsrechte oder der Erfüllung von Unterhaltspflichten im Zusammenhang steht. Gedeckt sind Personen- und Sachschäden.
Persönlicher Geltungsbereich
Durch eine Bauherrenhaftpflichtversicherung versicherte Personen sind neben dem Bauherrn seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen. Dazu gehören jedoch nicht der selbständige Bauunternehmer, der Architekt, Ingenieur, Geologe etc.
Wichtiger Hinweis: Wesentlich ist, dass, wenn Bauherr und Grundeigentümer nicht identisch sind, auch der Grundeigentümer durch eine Bauherrenhaftpflichtversicherung versichert ist.
Örtlicher Geltungsbereich
Bezüglich des örtlichen Geltungsbereichs wird die Deckung in der Regel auf die Schweiz, allenfalls Westeuropa, beschränkt.
Zeitlicher Geltungsbereich
Der zeitliche Geltungsbereich der Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung erlischt gemäss Police, in jedem Falle aber, wenn alle versicherten Bauleistungen abgenommen sind. Während der Bauzeit verursachte Schäden werden aber auch dann von der Bauherrenhaftpflichtversicherung vergütet, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Diese Nachhaftung ist unbeschränkt. Andererseits sind vor Versicherungsbeginn verursachte Schäden (z.B. kontaminierte Böden) nicht versichert. Für solche Fälle besteht nur Versicherungsschutz, wenn durch die Bauarbeiten eine bisher ruhende Altlast aktiviert wurde.
Leistungen und Selbstbehalt
Alle Leistungen des Versicherers inkl. Abwehr unbegründeter Ansprüche, Kosten, Zinsen, Entschädigungen etc. sind begrenzt durch eine festgelegte maximale Versicherungssumme der Bauherrenhaftpflichtversicherung, die als Einmalgarantie während der Vertragsdauer gilt. Selbstbehalte sind von Fall zu Fall und je nach Risikobetrachtung zu stipulieren.
Schadenverhütung und besondere Obliegenheiten
Der Versicherer verpflichtet den Bauherrn in der Bauherrenhaftpflichtversicherung, alle nach den anerkannten Regeln der Baukunde erforderlichen Massnahmen zur Schadenverhütung zu treffen, und behält sich ein Besuchs- und Interventionsrecht vor. Der Bauherr ist auch sonst gehalten, alle einschlägigen Vorschriften der Behörden und der SUVA sowie die anerkannten Regeln der Baukunde zu beachten und seine Erfüllungsgehilfen zu deren Beachtung zu verpflichten. Bei Arbeiten im Erdbereich hat der Bauherr die entsprechenden Pläne einzusehen und sich Angaben über die Lage unterirdischer Leitungen zu beschaffen. Das deckt sich mit der Beweissicherungspflicht, die die SIA-Norm 118 in Art. 111 dem Bauherrn auferlegt.